Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2001 – III ZB 50/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um

Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die

Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12.

April 2001 - 7 W 16/01 – und vom 2. August 2001 - 7 W 35/01 – wird

zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dessen

am 17. September 2001 eingegangene Eingabe nicht das – als solches

unzulässige – Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern

lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses

Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung

keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der

Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden

Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.

Rinne

Wurm