BGH Beschluss vom 11.10.2001 – III ZB 50/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um
Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die
Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12.
zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dessen
am 17. September 2001 eingegangene Eingabe nicht das – als solches
unzulässige – Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern
lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses
Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung
keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der
Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden
Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.
Rinne
Wurm