BGH Beschluss vom 11.10.2001 – VII ZR 302/00
VII. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer
und Bauner
beschlossen:
Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im
Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung
des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -
BVerfGE 54, 277).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es bei einem gekündigten
Pauschalpreisvertrag zur schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruchs für
die erbrachten Leistungen (§ 631 Abs. 1 BGB) über die Darstellung des Verhält-
nisses der erbrachten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung auch der
Offenlegung der (Ur-)Kalkulation, aus der sich ergibt, in welchem Verhältnis der
für die erbrachten Leistungen kalkulierte Preis zum Preis für die Gesamtleistung
steht (BGH, Urt. v. 11.2.1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632). Für die schlüssige
Darlegung genügt im Streitfall jedoch der Hinweis auf die (anteilmäßig) erbrachten
Subunternehmerleistungen (BU 18 Abs. 2), da deren Gesamtleistung nach dem
Vortrag der Klägerin Grundlage für die Kalkulation des Pauschalpreises war.
Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 595.976,54 DM
Ullmann
Thode
Haß
Kuffer
Bauner