Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.10.2001 – VII ZR 302/00

VII. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer

und Bauner

beschlossen:

Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im

Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung

des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -

BVerfGE 54, 277).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarf es bei einem gekündigten

Pauschalpreisvertrag zur schlüssigen Darlegung des Vergütungsanspruchs für

die erbrachten Leistungen (§ 631 Abs. 1 BGB) über die Darstellung des Verhält-

nisses der erbrachten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung auch der

Offenlegung der (Ur-)Kalkulation, aus der sich ergibt, in welchem Verhältnis der

für die erbrachten Leistungen kalkulierte Preis zum Preis für die Gesamtleistung

steht (BGH, Urt. v. 11.2.1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 632). Für die schlüssige

Darlegung genügt im Streitfall jedoch der Hinweis auf die (anteilmäßig) erbrachten

Subunternehmerleistungen (BU 18 Abs. 2), da deren Gesamtleistung nach dem

Vortrag der Klägerin Grundlage für die Kalkulation des Pauschalpreises war.

Die Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 595.976,54 DM

Ullmann

Thode

Haß

Kuffer

Bauner