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BGH Urteil vom 11.10.2001 – VII ZR 383/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 11. Oktober 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

ZPO § 138

Zu den Anforderungen an das Bestreiten eines Mangels nach Abnahme.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - VII ZR 383/99 - Kammergericht

LG Berlin

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kam-

mergerichts vom 13. September 1999 im Kostenpunkt und in-

soweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 er-

kannt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-

visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin wollte im Juni 1994 in B. ein weiteres Fast-Food-

Restaurant eröffnen. Die Renovierung des hierfür vorgesehenen Gebäudes

wurde von einer Architektengemeinschaft, deren Nachfolger der Beklagte zu 2

ist, geplant. Die Beklagte zu 1 wurde unter anderem mit der Erstellung des

Fußbodens beauftragt. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Der ursprüng-

lich vorgesehene Fußbodenaufbau konnte nicht verwirklicht werden, da die

Mindestraumhöhe nicht hätte eingehalten werden können. Der Architekt und

der Projektleiter der Klägerin kamen daher überein, den Fußboden um 3 bis

4 cm geringer auszubilden. Er entsprach damit nicht mehr den

DIN-Vorschriften. Ferner war vorgesehen, in der Küche die erforderlichen

Rohrleitungen auf dem Rohbetonfußboden zu verlegen. Die Beklagte zu 1 er-

hob mit Schreiben vom 31. März 1994 vergeblich Bedenken gegen diese Pla-

nung. Sie führte die Arbeiten schließlich durch. Die Abnahme erfolgte am

1. Juni 1994.

In der Folgezeit traten erhebliche Mängel auf. In einem selbständigen

Beweisverfahren, das die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 führte, stellte der

Sachverständige fest, daß im Fußboden der gesamte Dämmstoff erheblich mit

Wasser vollgesogen und auch der Estrich feucht war. Er führte dies auf Pla-

nungs- und Ausführungsfehler zurück und schlug eine Neuherstellung des

Fußbodens vor. Dieser Empfehlung kam die Klägerin nach.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten in unterschiedlichen Anteilen

die Kosten der Sanierung einschließlich des ihr durch die erforderliche Schlie-

ßung des Restaurants entstandenen Schadens. Das Landgericht hat die Klage

abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bezüglich beider Beklagter teilweise

stattgegeben; es hat die Beklagte zu 1 verurteilt, an die Klägerin 66.879,09 DM

zuzüglich Zinsen zu zahlen. Beide Beklagte haben Revision eingelegt. Der Se-

nat hat nur diejenige der Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagte) angenom-

men.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

II.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte hinsichtlich des

Fußbodenaufbaus durch ihr Schreiben vom 31. März 1994 gemäß § 13 Nr. 3

VOB/B i.V.m. § 4 Nr. 3 VOB/B von der Gewährleistung frei ist. Das läßt

Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision als ihr günstig nicht

angegriffen.

III.

1. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe den Schaden unter

anderem dadurch verursacht, daß der untere Flansch eines Wassereinlaufs

direkt auf der Rohdecke aufgelegen habe und eine Abdichtung, die normaler-

weise auf den Flansch geführt werde, nicht vorhanden gewesen sei. Die Be-

klagte habe zwar eine mangelhafte Ausführung bestritten. Ihre vage Einlassung

ergehe sich aber lediglich in Vermutungen und könne nicht als ausreichend

angesehen werden.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsge-

richt hat die Anforderungen an ein Bestreiten des Mangels nach Abnahme ver-

kannt.

Die Beklagte hat vorgetragen (Schriftsätze vom 31. Juli 1997 und vom

22. Dezember 1998), sie habe eine Abdichtung auf dem Flansch angebracht.

Die Klägerin habe jedoch nach der Abnahme den Ablauf verlegt und dabei die

Abdichtung verändert. Ein weiterreichender Vortrag kann von der beklagten

Auftragnehmerin nicht verlangt werden. Es wäre Sache der Klägerin gewesen

darzutun, daß der Vortrag der Beklagten nicht zutrifft. Nach der Abnahme des

Werks ist sie für das Vorliegen eines Mangels darlegungs- und beweispflichtig

(BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996

- VII ZR 98/94, BauR 1997, 129

= ZfBR 1997, 75).

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Das Berufungsgericht sieht einen für die Feuchtigkeit ursächlichen

Mangel auch darin, daß bei einem Bodeneinlauf Wasser in den Kellerbereich

eingedrungen ist. Feststellungen, die die Kausalität belegen, fehlen. Aus der

unstreitigen Tatsache, daß Wasser in den Keller gelangen konnte, folgt noch

nicht, daß dies auf einer Fehlleistung der Beklagten beruht und daß hierdurch

eine Ursache für die Feuchtigkeit im Fußboden gesetzt wurde. Derartiges er-

gibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen G..

2. Weiter lastet das Berufungsgericht der Beklagten an, daß im Bereich

des geöffneten Fußbodens bei der Spüle keine Abdichtung entsprechend DIN

18195 Teil 5 vorhanden gewesen sei. Daraus allein ergibt sich jedoch noch

keine Gewährleistungspflicht der Beklagten.

Es ist unstreitig, daß der erstellte Fußboden nicht den anerkannten R e-

geln der Technik entsprach. Insoweit hält das Berufungsgericht die Beklagte

jedoch für entlastet.

Möglicherweise sieht das Berufungsgericht den Mangel darin, daß die

von der Beklagten auf dem Rohbeton verlegten Bitumenschweißbahnen nicht

Abschnitt 7.3.2 der DIN 18195 Teil 5 entsprochen haben (vgl. Gutachten des

Sachverständigen G. S. 24). Dies kann aber nicht kausal für die Nässe in

den darüberliegenden Schichten des Fußbodens gewesen sein.

3. Sollte das Berufungsgericht erneut eine Haftung der Beklagten beja-

hen, wird es berücksichtigen müssen, daß die Beklagte nicht Generalunter-

nehmerin war und Installationsarbeiten nicht schuldete.

Ullmann Thode Haß

Kuffer Bauner