BGH Urteil vom 12.10.2001 – V ZR 338/00
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 12. Oktober 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB §§ 433 Abs. 2, 157 C, 362 Abs. 1
Nach der regelmäßigen Interessenlage kann der Verkäufer vereinbarte Fälligkeits-
zinsen verlangen, wenn der Kaufpreis zwar rechtzeitig auf dem Anderkonto des No-
tars eingeht, seiner Auszahlung an den Verkäufer aber Auflagen des Kreditinstituts
des Käufers entgegenstehen (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. März 1997, V ZR
4/96, WM 1997, 1152); dies gilt nicht, wenn der Verkäufer seinerseits die vom Käu-
fer gesetzten Auszahlungsbedingungen nicht erfüllt hat.
BGH, Urt. v. 12. Oktober 2001- V ZR 338/00 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Oktober 2001 durch den Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-Lang
und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 22. Juni 1999 im Kostenpunkt
und im Umfang der Annahme aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 22. Oktober 1993 verkaufte die Beklagte der
Klägerin ein Mietgrundstück in B.-F., das sie selbst am 15. Oktober 1993 von
einem Dritten angekauft hatte. Der Kaufpreis von 1,6 Mio. DM war bis
30. November 1993 auf das Anderkonto des beurkundenden Notars zu zahlen.
§ 2 des Kaufvertrags sah hierzu in den nachfolgenden Sätzen vor:
3. Die Zahlung gilt nur als Erfüllung, wenn für die Auszahlung keine Auflagen der finanzierenden Kreditinstitute vorliegen und noch nicht erfüllt sind, deren Erfüllung vom Käufer zu vertreten ist und die über
die Auszahlungsvoraussetzungen des vorliegenden Vertrags hin- ausgehen.
4. Die Auszahlung des Kaufpreises nebst Hinterlegungszinsen an den
Verkäufer erfolgt:
...
b) nach Sicherstellung, daß der Ankaufsvertrag des Verkäufers ab- gewickelt werden kann, d.h. der Kaufpreis vollständig hinterlegt ist;
e) wenn die in § 3 vereinbarte Lastenfreiheit gewährleistet ist.
6. Der Verkäufer wird darauf hingewiesen, daß über diese kaufvertrag- lichen Auszahlungsvoraussetzungen hinaus die Auszahlung an ihn erst nach Erfüllung der Treuhandauflagen des finanzierenden Kre- ditinstituts bezüglich der Eintragung eines Finanzierungsgrund- pfandrechts auf dem Kaufgrundstück erfolgen kann.
8. Sollte der Kaufpreis nicht bei Fälligkeit bezahlt werden, verzinst sich der jeweils fällige Kaufpreisteil um 4 v.H. jährlich über dem jeweili- gen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
9. Diese Zinsen sind auch für die Zeit zu zahlen, in welcher der Kauf- preis nach Maßgabe des Kaufvertrages ausgezahlt werden könnte, aber die Auszahlung wegen weitergehender Treuhandauflagen des finanzierenden Kreditinstituts nicht erfolgen kann.
Die Übergabe des Grundstücks und der Übergang der Nutzungen sollte
am 1. Dezember 1993, nicht jedoch vor vollständiger "Kaufpreisbelegung" er-
folgen.
Am 31. Dezember 1993 ging dem Anderkonto des Notars ein Betrag in
Höhe des damaligen Kaufpreisrestes, 467.000 DM, zu. Der Betrag war von der
Darlehensgeberin der Klägerin, der Berliner Hypotheken- und Pfandbriefbank
(Berlin Hyp), unter der Bedingung zur Verfügung gestellt worden, daß die Aus-
zahlung erst erfolgen dürfe, wenn sichergestellt sei, daß zugunsten der Bank
eine erstrangige Grundschuld über 1,3 Mio. DM bestellt werde. Der Notar teilte
der Bank am 20. Mai 1994 mit, die Grundschuld sei im Grundbuch des Kauf-
grundstücks an rangbereiter Stelle eingetragen, am 25. Mai 1994 werde "be-
züglich des Ankaufsvertrages" der Kaufpreis ausgezahlt und eine Reihe (vor-
gehender) Grundpfandrechte gelöscht; wegen eines weiteren Grundpfand-
rechtes sei die Löschungsbewilligung angefordert. Der hinterlegte Betrag von
467.000 DM wurde am 22. Juni 1994 an die Beklagte ausgezahlt.
Am 8. Mai 1995 forderte die Beklagte die Klägerin "wegen nicht ver-
tragsgemäßer Belegung" des Kaufpreises zur Zahlung von Zins in Höhe von
80.388,95 DM auf. Die Klägerin bezahlte den Betrag zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde. Mit der Klage fordert sie ihn
zurück, läßt sich jedoch einen Betrag von 4.512,66 DM wegen eines Zahlungs-
rückstandes über 967.000 DM zwischen dem 10. und 30. Dezember 1993 an-
rechnen (Klagesumme: 75.876,29 DM). Die Beklagte errechnet einen Zinsan-
spruch von nur noch 26.317,08 DM, der im wesentlichen auf den Kaufpreisrest
von 467.000 DM zurückgehe, der erst am 22. Juni 1994 getilgt worden sei.
Wegen der Restforderung der Klägerin
- mindestens
in Höhe von
54.071,87 DM (80.388,95 DM abzüglich 26.317,08 DM) - rechnet sie mit einem
Anspruch auf Rückerstattung von Mieten im Gesamtbetrag von 68.853,71 DM
auf, die die Klägerin zwischen Januar und Juni 1994 zu Unrecht bezogen habe.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung in Höhe von
73.840,74 DM sowie aus anderem Rechtsgrund zur Zahlung weiter geforderter
1.712,89 DM verurteilt. Deren Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision hat die Beklagte den Antrag auf volle Abweisung der
Klage weiterverfolgt. Der Senat hat das Rechtsmittel nur in Höhe der Aufrech-
nung, mithin hinsichtlich eines Teilbetrags des Rückforderungsanspruchs in
Höhe von 68.853,71 DM, angenommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, mit dem Eingang des Restbe-
trages von 467.000 DM auf dem Anderkonto am 30. (richtig: 31.) Dezember
1993 sei der Kaufpreis vereinbarungsgemäß "gezahlt" gewesen. Denn die
Auflagen der Berlin Hyp gingen nicht über die vertraglichen Bedingungen hin-
aus, stünden mithin nach § 2 Satz 3 des Vertrags der Erfüllung nicht entgegen.
§ 2 Satz 6 sehe nämlich als weitere Voraussetzung für die Auszahlung des
Kaufpreises die Erfüllung der Auflagen des finanzierenden Kreditinstituts vor.
Deshalb stellten diese auch keine weitergehenden Auflagen im Sinne des in
§ 2 Satz 9 des Vertrags vorgesehenen Zinsanspruchs dar. Überdies habe die
Beklagte nicht dargelegt, daß der Kaufpreis auszahlungsreif gewesen sei.
Denn es sei davon auszugehen, daß die Auflagen der Berlin Hyp bis zur Aus-
zahlung im Juni 1994 nicht erledigt gewesen seien. Im Anschluß an das Land-
gericht bejaht das Berufungsgericht einen Zinsanspruch der Beklagten in Höhe
von 6.548,21 DM wegen früherer Kaufpreisrückstände, der Restanspruch der
Klägerin belaufe sich mithin auf 73.840,74 DM (80.388,95 DM abzüglich
6.548,21 DM).
Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.
II.
Nur im Ergebnis zutreffend bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch
der Klägerin auf Rückzahlung der Zinsen, die auf den Kaufpreisrest von
467.000 DM entfallen, mithin des Betrags von 73.840,74 DM (§ 812 BGB).
1. Das Berufungsgericht mißversteht die Voraussetzungen, die der
Kaufvertrag der Parteien an die Erfüllung der Pflicht der Klägerin zur Hinterle-
Satz 3 des Vertrags ließ zur Erfüllung der Hinterlegungspflicht (zur Frage der
Tilgung des Kaufpreises bei Hinterlegung auf Anderkonto - vgl. Senat BGHZ
87, 156, 162 ff) nicht bereits die Zahlung auf das Anderkonto genügen, erfor-
derlich war vielmehr darüber hinaus, daß der Auszahlung der hinterlegten
Summe an die Beklagte keine Hindernisse entgegenstanden, die von den Kre-
ditinstituten, die den Kaufpreis im Auftrag der Klägerin finanzierten, aufgestellt
worden waren. Dies leuchtet ein; denn solange die Auszahlungsbedingungen
des Kreditgebers des Käufers nicht erfüllt sind, kann der Verkäufer, auch wenn
er seinerseits den ihm gesetzten Auszahlungsauflagen nachgekommen ist,
über die hinterlegte Summe nicht verfügen. Der Notar, der mit der Übernahme
der Gelder die Bedingungen des Kreditgebers akzeptiert hat, ist gehindert, die
Summe auszukehren. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, aus Satz 6 des
Vertrages ergebe sich anderes. Die Bestimmung enthält keine Willenserklä-
rungen der Parteien, sondern einen belehrenden Hinweis des Notars nach § 17
BeurkG. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, ihrem Sinn und
ihrem Zusammenhang mit dem übrigen Urkundstext. Die Bestimmung bezeich-
net sich selbst als "Hinweis" an den Verkäufer auf ein mögliches Auszahlungs-
hindernis, das über die voranstehenden ("diese"), vom Verkäufer selbst zu
schaffenden Auszahlungsbedingungen (im einzelnen § 2 Satz 4 des Vertrags)
hinausgeht. Die Belehrung knüpft an § 2 Satz 3 des Kaufvertrags an und weist
auf Auszahlungshindernisse hin, die, da im Verhältnis der Kaufparteien vom
Käufer "zu vertreten", der Erfüllung der Hinterlegungspflicht entgegenstehen.
Die Meinung des Berufungsgerichts, § 2 Satz 6 enthalte eine vertragliche Aus-
zahlungsvoraussetzung im Sinne des Satzes 3 würde die dort getroffenen An-
ordnungen in ihr Gegenteil verkehren. Unerledigte Auszahlungsbedingungen
der Kreditinstitute des Käufers stünden der Erfüllung der Hinterlegungspflicht
nicht entgegen. Der Käufer hätte erfüllt, obwohl die von ihm zu vertretenden
Auszahlungshindernisse nicht beseitigt sind. Zwar kann im Einzelfall zu prüfen
sein, ob eine Hinterlegungsvereinbarung, wofür eine Belastungsvollmacht (hier
§ 4 des Kaufvertrags) ein Indiz sein kann, eine Auslegung in diesem Sinne zu-
läßt; im Streitfalle haben die Parteien aber ihrem anderweiten, der regelmäßi-
gen Interessenlage entsprechenden Willen Ausdruck gegeben (zu den Anfor-
derungen an die Hinterlegung vgl. Senatsurt. v. 7. März 1997, V ZR 4/96, WM
1997, 1152). Der Eingang des Kaufpreisrestes auf dem Anderkonto am
31. Dezember 1993 führte mithin nicht zur Erfüllung der Hinterlegungspflicht.
2. Gleichwohl stand der Beklagten kein Anspruch auf Verzinsung des
rückständigen Kaufpreisteils zu; denn die Parteien haben in § 2 Satz 9 des
Kaufvertrags die Zinspflicht zusätzlich davon abhängig gemacht, daß der Ver-
käufer die von ihm zu schaffenden Auszahlungsvoraussetzungen herbeigeführt
hat. Hieran fehlte es indessen; denn die von der Beklagten gewährleistete (§ 3
Satz 3 des Vertrags), von der Klägerin zur Auszahlungsvoraussetzung ge-
machte Lastenfreiheit (§ 2 Satz 4 lit. e) war, wie das Berufungsgericht aufgrund
des Schreibens des Notars vom 20. Mai 1994 festgestellt hat, noch im Mai
1994 nicht erfüllt. Nach dem Vortrag der Klägerin war neben älteren Grund-
pfandrechten auch die von der Beklagten zum Ankauf des Grundstücks be-
stellte Grundschuld über 1,2 Mio. DM noch nicht ausgebucht. Wie der Notar
schreibt, wurde auch der Ankaufspreis (vgl. § 2 Satz 4 lit. b des Kaufvertrags)
jedenfalls bis zu diesem Tage nicht ausgezahlt.
II.
Das Berufungsurteil hat indessen keinen Bestand, da es, von seinem
Standpunkt aus folgerichtig, die Aufrechnung der Beklagten wegen zu Unrecht
eingezogener Mieten (68.853,71 DM) unberücksichtigt gelassen hat. Die Vor-
aussetzungen der Übergabe des Grundstücks und des damit verbundenen
Übergangs der Nutzungen auf die Klägerin waren mit Eingang des Restkauf-
preises auf dem Anderkonto am 31. Dezember 1993 nicht erfüllt. Denn die
"Kaufpreisbelegung" im Sinne des Kaufvertrages ist mit der Erfüllung der Hin-
terlegungspflicht der Klägerin identisch. Solange - von ihrer Seite - die Voraus-
setzungen zur Auszahlung des Kaufpreises an die Beklagte nicht geschaffen
waren, sollten ihr auch die Nutzungen nicht zustehen. Das Berufungsgericht
wird deshalb zu prüfen haben, auf welche Höhe sich die von der Klägerin zwi-
schen Januar und Juni 1994 gezogenen Nutzungen, die insbesondere im Hin-
blick auf zu verrechnende Aufwendungen streitig sind, belaufen.
Tropf
Lambert-Lang
Krüger
Klein
Bauner