Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.10.2001 – II ZB 22/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2001

in der Beschwerdesache

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2001

durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. August 2000 wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 130.859,72 DM

Gründe

I. Die Klägerin hat die gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg

vom 15. März 2000 eingelegte Berufung nicht innerhalb der bis zum 13. Juni

2000 laufenden Berufungsbegründungsfrist begründet. Nachdem ihr dieser

Umstand am 19. Juni 2000 bekannt geworden war, beantragte sie noch an die-

sem Tage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und reichte zugleich die Be-

rufungsbegründung ein. Ihren Antrag begründete sie damit, die Kanzleikraft

M. ihres Prozeßbevollmächtigten habe versehentlich zusammen mit den für

die Stellungnahme zu einem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten in der

Handakte und im Terminkalender verzeichneten und mit "KFA" gekennzeich-

neten Fristen die für die Berufungsbegründung vermerkten Fristen mitgestri-

chen. Diese seien auf den 7. bzw. 9. Juni notiert und mit "Frist" bzw. "dringend"

gekennzeichnet gewesen. Die Streichung habe Frau M. versehentlich vor-

genommen, nachdem sie dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 7. Juni

2000 die Handakte unter Hinweis auf diese Vorfrist vorgelegt, der Prozeßbe-

vollmächtigte an diesem Tage noch handschriftlich die Berufungsbegründung

skizziert und Frau M. ihm am 9. Juni 2000 gesondert Original, beglaubigte

und einfache Abschrift des Schriftsatzes zur Stellungnahme zu dem Kosten-

festsetzungsantrag der Gegenseite zwecks Zeichnung des Originals und Para-

phierung der beglaubigten Abschrift vorgelegt und nach Unterschriftsleistung

und Abzeichnung der Auszubildenden P. zwecks Einwurf in den Nachtbrief-

kasten des Landgerichts Magdeburg übergeben gehabt habe.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-

sen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit der dagegen

eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren Wiedereinset-

zungsantrag weiter.

II. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Versäumung der

Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem Verschulden des Prozeßbevoll-

mächtigten der Klägerin, für das diese einzustehen hat (§§ 233, 85 Abs. 2

ZPO). Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Prozeßbevollmäch-

tigten der Klägerin vom 18. Juli 2000 ergibt, hat ihm die Kanzleikraft M. die

Handakte am 7. Juni 2000 unter Hinweis auf die für die Berufungsbegrün-

dungsfrist notierte Vorfrist vorgelegt. Der Prozeßbevollmächtigte hat sich noch

an diesem Tage daran begeben, die Berufungsbegründung handschriftlich zu

skizzieren. Damit war er sich des Umstandes bewußt, daß die Berufungsb e-

gründungsfrist in Kürze ablaufen werde. Da ihm die Handakte vorlag und er die

Bearbeitung der Berufungsbegründung bereits in Angriff genommen hatte,

hätte er sich über den genauen Zeitpunkt des Fristablaufs unterrichten können

und müssen. Der Umstand, daß zwischendurch Fertigung und Absendung des

Schriftsatzes in der Kostenfestsetzungsangelegenheit vorgenommen und im

Zuge dieses Vorganges die Kanzleiangestellte M. auch die für die Beru-

fungsbegründung notierten Fristen strich, mag den Organisationsanweisungen

widersprochen haben und Frau M. zum Vorwurf gereichen. Den Prozeßbe-

vollmächtigten der Klägerin entlastet es jedoch unter den gegebenen Umstän-

den nicht, daß Frau M. ihn nicht noch einmal auf die als "dringend" bezeich-

nete Frist hingewiesen, sondern diese gestrichen hat. Denn dem Prozeßbe-

vollmächtigten war der Vorgang zur Fertigung der Berufungsbegründungsfrist

bereits am 7. Juni 2000 vorgelegt worden.

Hesselberger Henze Goette

Kurzwelly Münke