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BGH Urteil vom 15.10.2001 – II ZR 22/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 22/01

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ : nein

BGHR : ja

Verkündet am: 15. Oktober 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

ADSp Nr. 16.3 Fassung: 1998

Nummer 16.3 ADSp n.F. gilt - wie schon § 21 Satz 1 ADSp a.F. (vgl. Sen.Urt. v.

16. Oktober 1995 - II ZR 120/94, WM 1996, 194, 195) auch für Seefrachtver-

träge.

BGH, Urt. v. 15. Oktober 2001 - II ZR 22/01 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Oktober 2001 durch die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 wird auf Kosten der

Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine international tätige Spedition, macht gegen die Be-

klagte Ansprüche wegen eines von dieser stornierten Frachtvertrages geltend.

Im Dezember 1998/Januar 1999 verhandelte die Klägerin mit der Be-

klagten über die Verschiffung von 1.970 t Grobblechen durch die Klägerin von

Rumänien nach Schweden. Mit der Durchführung des Transportes beauftragte

die Klägerin ihrerseits die C. GmbH (i.f.: C. GmbH). Nach

Unstimmigkeiten zwischen den Parteien darüber, ob ein Frachtvertrag zwi-

schen ihnen zustande gekommen war, stornierte die Beklagte am 9. Februar

1999 den Auftrag und ließ die Bleche von einem anderen Unternehmen beför-

dern. Die Klägerin kündigte daraufhin ihrerseits den Vertrag mit der C.

GmbH und macht gegen die Beklagte unter Berufung auf § 580 Abs. 1 HGB

einen Anspruch auf Fautfracht (Fehlfracht) in Höhe von 45.310 USD, der Hälfte

der ihrer Ansicht nach vereinbarten Fracht, geltend. Die Beklagte hat sich in

erster Linie damit verteidigt, ein Frachtvertrag mit der Klägerin sei nicht zu-

stande gekommen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die

Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme die-

ses Urteil abgeändert und der Klägerin eine Fautfracht in Höhe von nur

27.475,80 USD zuerkannt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-

sion verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des

vom Landgericht zugesprochenen Betrages weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht, das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme

vom Zustandekommen eines Seefrachtvertrages ausgeht, hat die Reduzierung

der Fautfracht damit begründet, Grundlage für den Anspruch hierauf sei

Nr. 16.3 ADSp (n.F.) i.V. mit § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB, die Fautfracht be-

trage damit nur ein Drittel der vereinbarten Fracht. Auf die zwischen den Par-

teien streitige Frage, ob es sich dabei um einen Raum- oder einen Stückgut-

frachtvertrag handele, komme es nicht an, weil die jeweiligen Anspruchs-

grundlagen (§§ 580 bzw. 587 HGB) wirksam abbedungen seien. Die Neufas-

sung der ADSp habe nichts daran geändert, daß diese auch Frachtgeschäfte

des Spediteurs erfaßten und auch auf Seefrachtverträge anzuwenden seien.

Das ihr (nach Nr. 16.3 ADSp i.V. mit § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB) zustehende

Wahlrecht habe die Klägerin mit bindender Wirkung im Sinne des Fautfracht-

anspruchs ausgeübt, womit sich ihr Vergütungsanspruch in eine gesetzlich ge-

regelte pauschalierte Kündigungsentschädigung umgewandelt habe. Letztend-

lich könne jedoch dahinstehen, ob sich die Klägerin noch auf § 415 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 HGB stützen und ob man ihren Vortrag so verstehen könne, daß

sie sich hilfsweise darauf auch berufe; jedenfalls habe sie den Anspruch aus

§ 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB nicht schlüssig in Form einer spezifizierten Ab-

rechnung dargelegt.

II. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts wurden die von der Klägerin verwendeten ADSp in der

neuesten Fassung (1999) in den zwischen den Parteien geschlossenen See-

frachtvertrag einbezogen. Gemäß Nr. 16.3 ADSp (1999) regeln sich damit die

Ansprüche der Klägerin unter Abbedingung der §§ 580 ff. HGB nach § 415

HGB n.F. Die dagegen vorgebrachte Ansicht der Revision, Nr. 16.3 ADSp er-

fasse Seefrachtverträge nicht, weil diese auch in § 407 Abs. 3 HGB n.F. aus-

genommen seien, überzeugt nicht, denn Nr. 16.3 ADSp verweist lediglich hin-

sichtlich der Rechtsfolgen auf die §§ 415, 417 HGB. Weder mit der Neufassung

der ADSp (1998/1999) noch durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene

Transportrechtsreformgesetz (TRG, BGBl. I, S. 1588) sollte die Vertragsfreiheit

insoweit eingeschränkt werden. Den Vorschriften des Seefrachtrechts kommt

nur in sehr engen Grenzen zwingender Charakter zu (vgl. etwa Herber, See-

handelsrecht 1999, § 26 III, S. 237; Rabe, Seehandelsrecht 4. Aufl. Rdn. 10 vor

§ 556 HGB; Basedow, in MünchKommHGB, Aktualisierungsband zum Trans-

portrecht, Einl. Rdn. 17). Auch aus Nr. 2 ADSp n.F. läßt sich eine Einschrän-

kung des Anwendungsbereiches im Sinne der Revision nicht herleiten; viel-

mehr sieht Nr. 2.5 Satz 2 abweichende Vereinbarungen etwa auch für den Be-

reich des Seerechts sogar ausdrücklich vor. Es verbleibt somit bei der An-

wendbarkeit der ADSp auch im Seefrachtgeschäft (so für § 21 ADSp a.F. aus-

drücklich Sen.Urt. v. 16. Oktober 1995 - II ZR 120/94, WM 1996, 124, 125

m.w.N.; s.a. Sen.Urt. v. 2. Dezember 1991 - II ZR 274/90, WM 1992, 612, 613).

2. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die erstmalige

Ausübung des von § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB eingeräumten Wahlrechts bin-

dende Wirkung entfaltet, bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin hat einen

Anspruch aus § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB, der auf volle Vergütung abzüg-

lich ersparter Aufwendungen gerichtet ist, nämlich nicht - auch nicht hilfsweise

- geltend gemacht. Das ergibt die Auslegung ihres Prozeßvorbringens, die der

Senat selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 1996 - VIII ZR

241/94, ZIP 1996, 711, 713; BGHZ 115, 286, 290).

Die Klägerin hat ausdrücklich Fautfracht verlangt und sich eine Erweite-

rung der Klage auf den vollen Vergütungsanspruch lediglich vorbehalten. Eine

- hilfsweise - Geltendmachung des Anspruchs aus § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

HGB kann auch in dem unbestritten gebliebenen Hinweis der Klägerin auf ihre

Verurteilung zur Zahlung von 43.660,13 USD an die C. GmbH nicht gesehen

werden, zumal nach der Darstellung der Klägerin davon auszugehen ist, daß

dieser Verurteilung ein Fautfrachtanspruch der C. GmbH in Höhe der Hälfte

der vereinbarten Fracht zugrunde liegt. Die Revision zeigt Vorbringen, das als

Verlangen i. S. von § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB zu verstehen wäre, nicht

auf. Mit dem von ihr erwähnten vorgerichtlichen Schreiben vom 9. Februar

1999 hat die Klägerin einen Vergütungsanspruch nicht erhoben, sondern nur

angekündigt.

3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der vereinbarten Min-

destvergütung und die diesen zugrundeliegende Auslegung lassen revisions-

rechtlich relevante Rechtsfehler nicht erkennen.

Hesselberger

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke