Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.10.2001 – II ZR 238/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2001

durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Beschwer auf über 60.000,00 DM

festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Berufungsgericht hat bei der Festsetzung der Beschwer auf einen

Betrag von 48.000,00 DM zutreffend allein die Klageforderung zugrunde ge-

legt. Die von dem Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforde-

rung von 13.000,00 DM hätte es nur dann berücksichtigen müssen, wenn dar-

über eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen wäre (§ 19 Abs. 3

GKG; § 322 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung als un-

zulässig zurückgewiesen. In einem solchen Falle liegt im Hinblick auf die zur

Aufrechnung gestellte Forderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung

nicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 1990 - VIII ZA 5/90, MDR 1991,

240; Beschl. v. 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538).

Der Antrag der Beklagten war somit zurückzuweisen.

Hesselberger Henze Goette

Kurzwelly Münke