BGH Beschluss vom 15.10.2001 – II ZR 238/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2001
durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Beschwer auf über 60.000,00 DM
festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Berufungsgericht hat bei der Festsetzung der Beschwer auf einen
Betrag von 48.000,00 DM zutreffend allein die Klageforderung zugrunde ge-
legt. Die von dem Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforde-
rung von 13.000,00 DM hätte es nur dann berücksichtigen müssen, wenn dar-
über eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen wäre (§ 19 Abs. 3
GKG; § 322 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung als un-
zulässig zurückgewiesen. In einem solchen Falle liegt im Hinblick auf die zur
Aufrechnung gestellte Forderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung
nicht vor (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 1990 - VIII ZA 5/90, MDR 1991,
240; Beschl. v. 24. Februar 1994 - VII ZR 209/93, NJW 1994, 1538).
Der Antrag der Beklagten war somit zurückzuweisen.
Hesselberger Henze Goette
Kurzwelly Münke