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BGH Beschluss vom 16.10.2001 – 4 StR 406/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

4 StR 406/01

1.

2.

3.

wegen zu 1.: Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u.a. zu 2. und 3.: besonders schwerer Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bielefeld vom 3. April 2001 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der vom Angeklagten Cetin A. nach § 338 Nr. 6 StPO er-

hobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat:

Sowohl die Begründung des gerichtlichen Ausschließungsbe-

schlusses als auch das durch das Sitzungsprotokoll dokumen-

tierte, mit der Beschlußfassung zusammenhängende Verfah-

rensgeschehen belegen deutlich, daß durch den Beschluß die

Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeugin K.

selbst ausgeschlossen werden sollte und nicht nur für die

Dauer der Ausschlußverhandlung. Eines erneuten Beschlus-

ses der Strafkammer bedurfte es daher nicht.

Der Angeklagte Hayrullah A. hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, den Ange-

klagten Mutlu A. und Cetin A. Kosten und Auslagen des

Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible