BGH Beschluss vom 16.10.2001 – VI ZR 102/01
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2001 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und
die Richterin Diederichsen
beschlossen:
1.
Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer wird
zurückgewiesen.
Für die im Hinblick auf § 546 Abs. 1 ZPO maßgebliche Beschwer
der Beklagten sind nur der Anspruch auf immaterielle
Entschädigung (Wert 50 000,- DM) und der Auskunftsanspruch
(Wert 5000,- DM) von Bedeutung, nicht hingegen die
nichtvermögensrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und
Vernichtung. Der Wert der somit relevanten Beschwer übersteigt
nicht 60 000,- DM.
Der Gesamtstreitwert des Revisionsverfahren wird auf
66 000,-DM festgesetzt.
Der Klägerin wird als Revisionsbeklagte für die
Revisionsinstanz unter Beiordnung der Rechtsanwältin von
Gierke Prozeßkostenhilfe bewilligt.
2.
3.
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Wellner
Diederichsen