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BGH Urteil vom 16.10.2001 – X ZR 212/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. Oktober 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 16. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und

die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter

Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. November 1999 aufgeho-

ben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für die An-

fertigung und Montage von Festpunkten und Zwangsführungen in Anspruch.

Das Landgericht hat durch sein am Schluß der mündlichen Verhandlung

vom 4. November 1998 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Protokollab-

schrift nebst Urteil wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am

20. November 1998 zugestellt. Am 4. Dezember 1998 wurde ihm dasselbe Ur-

teil als "Versäumnisurteil" bezeichnet zugestellt. Am 11. Januar 1999 erfolgte

erneute Zustellung des Urteils.

Mit ihrer am 8. Januar 1999 beim Oberlandesgericht eingegangenen Be-

rufung hat die Klägerin ihren Vergütungsanspruch weiterverfolgt. Das Beru-

fungsgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin wegen Verfristung verworfen.

Mit ihrer Revision erstrebt diese Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der

beanspruchten Vergütung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig (§ 547 ZPO); sie hat auch Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig

angesehen. Es hat angenommen, eine Ausfertigung des Urteils des Landge-

richts Halle vom 4. November 1998 sei dem Prozeßbevollmächtigten der Klä-

gerin wirksam am 20. November 1998 zugestellt worden. Die Berufungsfrist sei

mit dieser Zustellung angelaufen. Sie sei bei Einlegung der Berufung am

8. Januar 1999 bereits abgelaufen gewesen.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

2. Nach § 516 ZPO beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des in

vollständiger Form abgefaßten Urteils. Um die Frist in Lauf zu setzen, ist es

deshalb nicht ausreichend, wenn lediglich eine abgekürzte Urteilsausfertigung

(§ 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO) zugestellt worden ist. Die geltende Regelung soll es

dem Zustellungsempfänger ermöglichen, auf der Grundlage des vollständigen

und mit Gründen versehenen Urteils und damit auf gesicherter Grundlage in-

nerhalb der gesetzlichen Frist zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob er ein

Rechtsmittel nach den §§ 511 ff. ZPO einlegt. Eine Partei soll nicht gezwungen

sein, Rechtsmittel gegen ein Urteil einzulegen, dessen Begründung sie nicht

kennt. Die Zustellung einer abgekürzten Urteilsausfertigung ohne Tatbestand

und Entscheidungsgründe setzt daher die Berufungsfrist nicht in Lauf (BGH,

Beschl. v. 31.5.1990 - VII ZB 1/90, NJW-RR 1991, 255; BGH, Beschl. v.

23.9.1992 - I ZB 2/92, ZIP 1993, 74, 75; Sen.Beschl. BGHZ 138, 166, 168).

3. Nach diesen Grundsätzen war die Berufung der Klägerin nicht verfri-

stet. Das Landgericht Halle hat ausweislich des Protokolls am Schluß der

mündlichen Verhandlung vom 4. November 1998 gemäß § 310 Abs. 1 ZPO das

klageabweisende Urteil verkündet. Dieses Urteil bestand aus dem Rubrum und

dem Tenor der Entscheidung, der von den Richtern unterzeichnet worden war.

Am 13. November 1998 verfügte die Vorsitzende Richterin die Zustellung einer

Abschrift des Protokolls nebst Urteil an die Prozeßbevollmächtigten sowie die

Vorlage der Akten an den Berichterstatter "wg. TB + EG". Die Verfügung der

Vorsitzenden

trägt einen Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle vom

19. November 1998. Die am 20. November 1998 dem Prozeßbevollmächtigten

der Klägerin zugestellte Urteilsausfertigung ist laut Vermerk auf der Urkunde

als "Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 4.11.1998" bezeichnet und enthielt we-

der den Tatbestand noch die Entscheidungsgründe, so daß durch deren Zu-

stellung die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt werden konnte. Zum Zeitpunkt

der Zustellung lag das Urteil vom 4. November 1998 noch nicht in vollständiger

Fassung vor. Erst unter dem 1. Dezember 1998 verfügte die Vorsitzende

Richterin die Zustellung der vollständigen Fassung des Urteils. Dieses ging

ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle am 3. Dezember 1998 mit den

Unterschriften der Richter versehen bei dieser ein. Die Verfügung der Vorsit-

zenden wurde am 7. Dezember 1998 ausgeführt. Laut Empfangsbekenntnis

wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 9. Dezember 1998 Aus-

fertigung und Abschrift des Urteils vom 4. November 1998 zugestellt. Hierge-

gen hat die Klägerin am 8. Januar 1999 rechtzeitig Berufung eingelegt, so daß

ihr Rechtsmittel nicht verfristet ist.

4. Eine Verfristung ist auch nicht durch die am 4. Dezember 1998 er-

folgte Zustellung einer Ausfertigung der als "Versäumnisurteil" bezeichneten

Entscheidung vom 4. November 1998 eingetreten. Ausweislich der von der Re-

vision vorgelegten Abschrift, deren Ausfertigung sich aus den Gerichtsakten

nicht nachvollziehen läßt, handelt es sich um eine "Anlage zum Sitzungsproto-

koll vom 4.11.1998", die mit Ausnahme des Wortes "Versäumnisurteil" der am

20. November der Klägerin zugestellten Abschrift entspricht und weder Tatbe-

stand noch Entscheidungsgründe enthält.

5. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben; der Rechtsstreit ist zur

anderweiten Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu

befinden hat.

Rogge Jestaedt Scharen

Mühlens Meier-Beck