BGH Urteile vom 16.10.2001 – XI ZR 25/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. Oktober 2001 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 16. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und
die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres
und
Dr. Wassermann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 7. Dezember 2000 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den Be-
klagten zu 2) abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz für Verluste
aus Waren- und Devisenterminoptionsgeschäften an US-amerikanischen
Börsen in Anspruch.
Die Beklagte zu 1), deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte
zu 2) ist, vermittelt gewerbsmäßig Börsenterminoptionsgeschäfte. Nach
telefonischer Werbung schloß der Kläger, ein schweizerischer Rentner,
am 10. Februar 1998 mit der Beklagten zu 1) einen Betreuungs- und Be-
ratungsvertrag zur Durchführung von Optionsgeschäften und unterzeich-
nete am 17. Februar 1998 eine Informationsschrift der Beklagten zu 1)
gemäß § 53 Abs. 2 BörsG. Nachdem die Beklagte zu 1) dem Kläger eine
Broschüre über Termin- und Optionsgeschäfte zur Verfügung gestellt
hatte, übersandte er ihr mehrere Aufträge zum Kauf von Optionen, die
die Beklagte zu 1) an den Broker, mit dem sie zusammenarbeitet, wei-
terleitete. Für den Abschluß dieser Geschäfte zahlte der Kläger an den
Broker, der als Provisionen Aufschläge von ca. 81,82% auf die Bör-
senoptionsprämie berechnete, vom 18. Februar bis 3. März 1998
67.500 sfr. Die Optionsgeschäfte endeten insgesamt verlustreich. Am
28. April 1998 erhielt der Kläger eine Rückzahlung
in Höhe von
6.153,92 US-Dollar.
Den Differenzbetrag von umgerechnet 70.833,41 DM nebst Zinsen
verlangt er mit seiner Klage ersetzt. Er macht geltend, seine Einlagen
seien nicht für Optionsgeschäfte verwandt, sondern veruntreut worden.
Die Beklagten hätten ihn außerdem nicht ausreichend über die Risiken
der Geschäfte aufgeklärt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsge-
richt hat sie, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richtet, in vollem
Umfang und, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, wegen ei-
nes Teils des Zinsanspruches abgewiesen, und die Berufung der Be-
klagten zu 1) im übrigen zurückgewiesen. Die Revision, mit der der Klä-
ger seinen abgewiesenen Klageantrag weiterverfolgt, hat der Senat nur
insoweit angenommen, als sie die Klage gegen den Beklagten zu 2) be-
trifft.
Entscheidungsgründe
Im Umfang der Annahme ist die Revision des Klägers begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage gegen den Be-
klagten zu 2) im wesentlichen wie folgt begründet: Der Beklagte zu 2)
StGB Schadensersatz, weil nicht festgestellt sei, daß er von einer etwai-
gen Veruntreuung der Einlagen des Klägers oder von einer etwaigen
Vorspiegelung falscher Tatsachen durch Telefonverkäufer der Beklagten
zu 1) gewußt habe. Einer Verpflichtung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit
§ 89 BörsG stehe entgegen, daß der Kläger eine konkrete Kenntnis des
Beklagten zu 2) von seiner - des Klägers - Unerfahrenheit in Börsenspe-
kulationsgeschäften nicht behauptet habe. Ein Anspruch gemäß § 826
BGB bestehe nicht, weil die Beklagten ihre Verpflichtung zur unmißver-
ständlichen schriftlichen Aufklärung über die Risiken der Geschäfte mit
der Broschüre über Termin- und Optionsgeschäfte sowie der Informati-
onsschrift gemäß § 53 Abs. 2 BörsG erfüllt hätten. Hierin werde auf das
Risiko hoher Verluste, auch eines Totalverlustes, hingewiesen. Ferner
komme durch die graphische Gestaltung der Broschüre in einer sofort
ins Auge stechenden Weise zum Ausdruck, daß wegen des Aufschlages
von 81,82% auf die Optionsprämie eine Gewinnchance kaum noch gege-
ben sei. Der potentielle Anleger werde unmißverständlich darauf hinge-
wiesen, daß bei mehrmaligem Abschluß von Optionsgeschäften ang e-
sichts der Höhe der Optionsprämie praktisch keine Erfolgschance beste-
he. Durch die Gestaltung der Broschüre werde auch einem flüchtigen
Leser in auffälliger Form deutlich gemacht, daß die aufgrund des hohen
Aufschlags auf die Optionsprämie geringe Chance, insgesamt einen Ge-
winn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft abnehme.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-
sentlichen Punkt nicht stand.
1. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht Ansprüche des
zu beanstanden und werden von der Revision hingenommen.
2. Hingegen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Be-
klagte zu 2) sei dem Kläger auch nicht gemäß § 826 BGB zum Scha-
densersatz verpflichtet, rechtsfehlerhaft.
a) aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinter-
essenten vor Vertragsschluß schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die
sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Ver-
ringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprä-
mie richtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Hö-
he der Optionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zu-
sammenhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie so-
wie ihren Einfluß auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muß
darauf hingewiesen werden, daß die Prämie den Rahmen eines vom
Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und
ihre Höhe den noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend
spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner
ist darzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie er-
hoben wird, und daß ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung ver-
schlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhan-
del als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu
kommen (vgl. BGHZ 105, 108, 110; 124, 151, 154 f.; BGH, Urteile vom
11. Januar 1988 - II ZR 134/87, WM 1988, 291, 293 und vom 6. Juni
1991 - III ZR 116/90, WM 1991, 1410, 1411; Senat, Urteile vom
13. Oktober 1992 - XI ZR 30/92, WM 1992, 1935, 1936, vom 1. Februar
1994 - XI ZR 125/93, WM 1994, 453, 454 und vom 2. Februar 1999
- XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541). In diesem Zusammenhang ist un-
mißverständlich darauf hinzuweisen, daß höhere Aufschläge, etwa so l-
che von 81,82%, vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen
erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chan-
cenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und
in auch für flüchtige Leser auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder
durch Beschönigungen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden
(Senat BGHZ 124, 151, 155 f.).
bb) Für diese Aufklärung hat der Geschäftsführer einer Options-
vermittlungs-GmbH Sorge zu tragen. Ein Geschäftsführer, der Options-
geschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Ab-
schluß veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, mißbraucht seine g e-
schäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Opti-
onserwerbern gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (Senat BGHZ 124,
151, 162; Senat, Urteil vom 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93, WM 1994,
1746, 1747 m.w.Nachw.).
b) Diese objektiven Haftungsvoraussetzungen sind im vorliegen-
den Fall erfüllt.
aa) Die Broschüre, die die Beklagte zu 1) dem Kläger übersandt
hat, genügt den Anforderungen an die Aufklärung von Anlegern nicht.
Sie enthält zwar auf S. 9 den drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis,
daß wegen des verlangten Aufschlages von ca. 81,82% auf die Bör-
senoptionsprämie eine Gewinnchance kaum noch gegeben ist, und daß
Kunden, die mehrere verschiedene Optionsgeschäfte abschließen, im
Ergebnis praktisch chancenlos sind, weil mit jedem Optionsgeschäft die
ohnehin geringe Chance, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, abnimmt.
Dieser Hinweis wird aber durch den weiteren, uneinheitlichen Inhalt der
Broschüre, der den Leser fehlerhaft informiert, systematisch ermüdet
und von den wesentlichen Informationen ablenkt, entwertet.
Im Vorwort der Broschüre wird der Erwerber mehrerer Optionen
nicht - wie von der Beklagten zu 1) geschuldet - als praktisch chancenlos
gekennzeichnet, sondern eine, wenn auch äußerst geringe, Gewinn-
chance behauptet. Der sehr kleingedruckte und teilweise nur schwer
verständliche Text der drei folgenden Seiten, der Organisation und Auf-
gaben der Börse sowie Grundfragen des Termin- und Optionsgeschäfts,
des Kundenkontos, der Preisanalyse und der Börsenspekulation behan-
delt, bezeichnet die Gewinnerzielung eines Spekulanten als fraglich.
Diese Ausführungen verschleiern dem Erwerber mehrerer verschiedener
Optionen seine praktische Chancenlosigkeit, ermüden ihn und verringern
seine Bereitschaft, die folgenden - zudem ungeordneten und unzurei-
chenden - Hinweise auf Verlustrisiken und den praktischen Ausschluß
jeder Gewinnchance überhaupt noch zur Kenntnis zu nehmen.
Die Verlustrisiken werden auf den folgenden Seiten der Broschüre
zwar angesprochen, aber gedanklich nur ungeordnet und inhaltlich teil-
weise unzutreffend dargestellt. Die Risikohinweise auf S. 5 der Broschü-
re erfolgen unter der vom Kern der geschuldeten Aufklärung ablenken-
den Überschrift "Provisionen" und bestehen im wesentlichen aus der
Wiedergabe der Entscheidungsgründe eines oberlandesgerichtlichen
Urteils von 1988. Diese Information ist unzureichend, weil sie der bereits
zitierten, zeitlich nachfolgenden Rechtsprechung des Senats zu Inhalt
und Umfang der Aufklärungspflichten nicht Rechnung trägt, und weil die
Entscheidungsgründe gerichtlicher Urteile grundsätzlich nicht der Fest-
legung des Textes dienen, mit dem unerfahrene Optionsinteressenten
ausreichend aufgeklärt werden könnten (BGHZ 124, 151, 155).
Nach dieser ungenügenden Aufklärung wird der Leser erneut
durch mehrseitige, kleingedruckte und schwer verständliche theoretische
Abhandlungen über andere Spekulationsgeschäfte systematisch abge-
lenkt und ermüdet. Erst auf S. 8 der Broschüre folgen weitere Hinweise
auf Verlustrisiken, die erneut nur unzulänglich beschrieben werden. Die
Hinweise stehen unter der verharmlosenden Überschrift: "Optionskosten,
wirtschaftliche Bedeutung dieser Kosten" und werden mit dem Satz: "Die
Rechtsprechung in der Bundesrepublik fordert ..." eingeleitet. Dadurch
wird dem unerfahrenen Anleger die Erkenntnis, daß die Hinweise nicht
lediglich formalen Anforderungen der Rechtsprechung Genüge tun, son-
dern reale Gefahren beschreiben, denen sich der Anleger aussetzt, un-
nötig erschwert. Diese Wirkung wird noch dadurch verstärkt, daß auf
S. 12 der Broschüre unter der ähnlich irreführenden Überschrift "Risiko-
hinweis nach der deutschen Rechtsprechung" Entscheidungen des Bun-
desgerichtshofes aus den Jahren 1981 und 1984 auszugsweise wieder-
gegeben werden, ohne daß erwähnt wird, daß die Anforderungen an die
Aufklärung der Anleger seitdem durch die bereits zitierte Rechtspre-
chung des Senats erheblich verschärft worden sind.
Dieser Kontext entwertet den auf S. 9 der Broschüre gegebenen
Hinweis auf die praktische Chancenlosigkeit der Anleger insgesamt so
weitgehend, daß der Hinweis nicht als ausreichende Aufklärung angese-
hen werden kann. Hinzu kommt noch, daß der Broker, mit dem die Be-
klagte zu 1) zusammenarbeitet, in seinen Vertragsbedingungen unter
Ziffer 3 c nur - völlig unzureichend - darauf hinweist, daß seine Gebüh-
ren die Chancen des Anlegers, seine Einzahlungen zurückzuverdienen
und Gewinne zu erzielen, "vermindert". In den Auftragsbestätigungen,
die der Broker dem Kläger erteilt hat, wird ein Gewinn des Anlegers
- ebenso unzureichend - nur als äußerst zweifelhaft bezweifelt.
bb) Der Beklagte zu 2), der als alleiniger Geschäftsführer der Be-
klagten zu 1) für die sachgerechte Aufklärung der Anleger Sorge zu tra-
gen hatte, hat den Abschluß der Optionsgeschäfte ohne diese Aufkl ä-
rung zumindest nicht verhindert. Daß der Kläger bei gehöriger Aufkl ä-
rung die verlustreichen Optionsgeschäfte nicht abgeschlossen hätte,
wird vermutet (Senat BGHZ 124, 151, 163; Senat, Urteil vom 17. Mai
1994 - XI ZR 144/93, WM 1994, 1746, 1747).
III.
Das Berufungsurteil war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endent-
scheidung reif ist, war sie zur weiteren Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieses wird Feststellungen zum Vorsatz des Beklagten zu 2) gemäß
§ 826 BGB zu treffen haben. Dabei wird außer den schwerwiegenden
Aufklärungsmängeln zu berücksichtigen sein, daß ein etwaiger Irrtum
über die Reichweite der Aufklärungspflicht vorsätzliches Handeln nicht
ohne weiteres ausschließt (Senat BGHZ 124, 151, 163; Senat, Urteil
vom 17. Mai 1994 - XI ZR 144/93, WM 1994, 1746, 1747).
Nobbe van Gelder Müller
Joeres Wassermann