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BGH Beschluss vom 17.10.2001 – 2 ARs 245/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 245/01 2 AR 141/01

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2001

in dem Bußgeldverfahren

gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Erzwingungshaft

Az.: 1 OWi 265/01 Amtsgericht Bayreuth Az.: 6 OWi II 02802/01 Amtsgericht Viechtach Az.: 2St AR 4/01 Bayerisches Oberstes Landesgericht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 17. Oktober 2001 beschlossen:

Das Amtsgericht Bayreuth ist zuständig für die Entscheidung über

den Antrag auf Erzwingungshaft.

Gründe:

1. Das Amtsgericht Viechtach und das Amtsgericht Bayreuth streiten

über die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung

von Erzwingungshaft hinsichtlich eines rechtskräftigen und vollstreckbaren

Bußgeldbescheids der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwal-

tungsamt V. .

2. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Bay-

reuth.

Gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die bei der Vollstreckung eines

Bußgeldbescheids notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen "von

dem nach § 68 OWiG zuständigen Gericht" zu erlassen. Nach § 68 Abs. 1

Satz 1 OWiG ist "bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid" das

Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die den Bußgeldbescheid er-

lassende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.

Nach § 68 Abs. 3 OWiG kann eine Landesregierung abweichend von

dieser Zuständigkeitskonzentration durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit

dezentral bestimmen; dies ist für das Land Bayern durch die Verordnung über

gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz (Ge-

richtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu) vom 2. Februar 1988

(GVBl. 1988, S. 6 ff.) getroffen worden. Gemäß § 35 Nr. 1 GZVJu entscheidet

abweichend von § 68 Abs. 1 OWiG "bei einem Einspruch gegen einen Buß-

geldbescheid" das Amtsgericht, in dessen Bezirk die geahndete Ordnungswid-

rigkeit begangen worden ist oder der Betroffene im Zeitpunkt des Einspruchs

seinen Wohnsitz hat.

Die aufgrund der Verordnung nach § 68 Abs. 3 OWiG begründete de-

zentrale Zuständigkeit des Tatortgerichts gilt nicht nur für die Entscheidung

über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, sondern für alle gerichtlichen

Entscheidungen im Bußgeldverfahren, für welche auf die Zuständigkeit nach

§ 68 OWiG verwiesen ist, also auch für den Fall des § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG.

Das ergibt sich schon aus dessen Wortlaut, wonach über den Antrag

"das nach § 68 zuständige Gericht" entscheidet. In § 68 OWiG ist zwar die ört-

liche Zuständigkeit nur für den Fall eines Einspruchsverfahren geregelt. Da die

in § 104 Abs. 1 Nr. 1 OWiG genannte Maßnahme einen Einspruch nicht erfor-

dert, würde eine Zuständigkeitsbestimmung, die ein gerichtliches Verfahren

nach Einspruch schon voraussetzt, ersichtlich leer laufen und die dem Gesetz

zugrunde liegende Abgrenzung von Zufälligkeiten abhängig machen. Die Ver-

weisung auf § 68 OWiG kann deshalb nach Sinn und Zweck nur bedeuten, daß

das bei einem Einspruch zuständige Gericht auch in den Fällen tätig werden

muß, in denen kein gerichtliches Hauptsacheverfahren vorausgegangen ist.

Das gilt auch für den Fall, daß ein Land von der Möglichkeit des § 68 Abs. 3

OWiG Gebrauch gemacht hat. Auch hier erstreckt sich diese Zuständigkeit-

sänderung auf die sonstigen gerichtlichen Maßnahmen. Diese Auslegung ent-

spricht der gesetzgeberischen Intention, vermieden werden sollten organisato-

rische Schwierigkeiten und eine Aufsplitterung gerichtlicher Verfahren, erhalten

bleiben sollte die Sachnähe des Gerichts (vgl. schriftlicher Bericht des Rechts-

ausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - zu Drucksachen V/2600/2601

S. 8). Dem steht nicht entgegen, daß der landesrechtliche Gesetzgeber seine

Regelung nach § 68 Abs. 3 OWiG (zunächst; vgl. unten) ausdrücklich nur für

den Fall des Einspruchs getroffen hat. Daraus folgt nicht, daß die Verweisun-

gen für die Zuständigkeit in anderen Fällen (vgl. §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 104

Abs. 1 Nr. 1, 108 Abs. 1, 108 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 1, 10 Abs. 2 OWiG) je-

weils ein Verfahren nach Einspruch voraussetzen müßte. Zuständig ist viel-

mehr jeweils das Gericht, dessen Zuständigkeit sich bei Einspruchseinlegung

aus § 68 OWiG, einschließlich der Regelung des Abs. 3, ergäbe.

Nach der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom 2. Februar

1988

(§ 35 Nr. 1)

ist deshalb das Amtsgericht Bayreuth als Tat-

ort/Wohnsitzgericht für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung von

Erzwingungshaft zuständig. Der Senat kann offenlassen, ob sich die Zustän-

digkeit dieses Amtsgerichts auch aus der nach Eingang des Antrags auf An-

ordnung von Erzwingungshaft erfolgten Änderung der GZVJu ergibt, wonach in

§ 35 die Worte "und bei notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen

bei der Vollstreckung des Bußgeldbescheids" hinzugefügt wurden (vgl. Verord-

nung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz vom

15. Juni 2001 GVBl. 2001, 325).

Jähnke Detter Bode

Otten Elf