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BGH Beschluss vom 17.10.2001 – 2 ARs 277/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 277/01 2 AR 161/01

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2001

in dem Bußgeldverfahren

gegen

vertreten durch:

Az.: 14-0523.1/307 Regierungspräsidium Karlsruhe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 beschlos-

sen:

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag des Betroffenen

gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Regierungspräsidi-

ums Karlsruhe vom 28. Dezember 2000 ist das Amtsgericht Heil-

bronn.

Gründe:

1. Mit seinem auf § 108 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 1

OWiG gestützten Antrag wendet sich der Betroffene gegen den Kostenfestset-

zungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28. Dezember 2000,

mit welchem einem Antrag des Betroffenen auf Erstattung seiner notwendigen

Auslagen im Bußgeldverfahren nur teilweise stattgegeben wurde; der zugrunde

liegende Bußgeldbescheid der zentralen Bußgeldstelle Bretten des Regie-

rungspräsidiums Karlsruhe vom 16. März 2000 wurde wegen Eintritts der Ver-

jährung nach Einspruchseinlegung mit Verfügung vom 24. August 2000 zu-

rückgenommen. Das für den Tatort zuständige Amtsgericht Heilbronn hat sich

mit Beschluß vom 26. März 2001, das für den Sitz der Verwaltungsbehörde

zuständige Amtsgericht Karlsruhe hat sich mit Beschluß vom 2. Juli 2001 für

unzuständig erklärt. Zuständig ist das Amtsgericht Heilbronn.

2. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG entscheidet über einen Antrag auf

gerichtliche Entscheidung das nach § 68 OWiG zuständige Gericht. Nach § 68

Abs. 1 Satz 1 OWiG ist danach "bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbe-

scheid" das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbe-

hörde ihren Sitz hat. Nach § 68 Abs. 3 OWiG kann eine Landesregierung ab-

weichend von dieser Zuständigkeitskonzentration durch Rechtsverordnung die

Zuständigkeit dezentral bestimmen; dies ist für das Land Baden-Württemberg

durch die Verordnung des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg

über gerichtliche Zuständigkeiten (Zuständigkeitsverordnung Justiz) vom

20. Dezember 1998 (GBl. S. 680) geschehen; nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 a dieser

Verordnung entscheidet abweichend von § 68 Abs. 1 OWiG bei einem Ein-

spruch gegen einen Bußgeldbescheid das Amtsgericht am Sitz des Landge-

richts, in dessen Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.

Die aufgrund der Verordnung nach § 68 Abs. 3 OWiG begründete de-

zentrale Zuständigkeit des Tatortgerichts gilt nicht nur für die Entscheidung

über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, sondern für alle gerichtlichen

Entscheidungen im Bußgeldverfahren, für welche auf die Zuständigkeit nach

§ 68 OWiG verwiesen ist.

Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 62 OWiG, wonach über

den Antrag nach § 62 Abs. 1 OWiG "das nach § 68 zuständige Gericht" ent-

scheidet. Da die nach § 62 Abs. 1 OWiG anfechtbaren Maßnahmen den Erlaß

eines Bußgeldbescheids und damit auch einen Einspruch nicht voraussetzen,

würde eine Zuständigkeitsbestimmung, die ein gerichtliches Verfahren nach

Einspruch schon voraussetzt, ersichtlich leer laufen und die dem Gesetz zu-

grunde liegende Abgrenzung von Zufälligkeiten abhängig machen. Der Gene-

ralbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, daß eine solche Ausle-

gung überdies in einer Vielzahl von Fällen zu einer sachwidrigen Zuständig-

keitszersplitterung je nach Verfahrensstand führen würde. Nach Wortlaut und

Sinn der Regelung sollen alle gerichtlichen Entscheidungen im Bußgeldverfah-

ren durch das in § 68 OWiG bezeichnete Gericht getroffen werden; aus dem

Umstand, daß im dortigen Regelungszusammenhang allein die Zuständigkeit

für die Entscheidung über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid geregelt

ist, folgt nicht, daß die Verweisungen für die Zuständigkeit in anderen Fällen

(§§ 62 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Nr. 1, 108 Abs. 1 108a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2,

110 Abs. 2 OWiG) jeweils die Anhängigkeit eines Verfahrens nach Einspruch

voraussetzen. Zuständig ist vielmehr jeweils das Gericht, das nach Einspruch-

seinlegung nach § 68 OWiG zuständig ist oder dessen Zuständigkeit sich bei

Einspruchseinlegung aus § 68 OWiG ergäbe.

Die ZuständigkeitsVO Justiz vom 20. November 1998 knüpft in § 28

Abs. 1 Nr. 5 a an den Wortlaut des § 68 Abs. 1 OWiG an und überträgt die dort

geregelte Zuständigkeit umfassend auf das Tatortgericht. Dies ist hier das

Amtsgericht Heilbronn.

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer