Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.10.2001 – 2 ARs 278/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2001

in dem Bußgeldverfahren

gegen

vertreten durch:

Az.: 14-0523.1/320 Regierungspräsidium Karlsruhe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 17. Oktober 2001 beschlossen:

Das Amtsgericht Heilbronn ist zuständig für die Entscheidung

über den Antrag der Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung

gegen den Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe

vom 20. März 2001.

Gründe

1. Das Amtsgericht Karlsruhe und das Amtsgericht Heilbronn streiten

über die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag der Betroffenen

auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid des Regierungsprä-

sidiums Karlsruhe vom 20. März 2001, mit dem die Erstattung ihrer Auslagen

im Bußgeldverfahren abgelehnt worden ist. Vorausgegangen war ein Bußgeld-

verfahren, das die zentrale Bußgeldstelle Bretten des Regierungspräsidiums

Karlsruhe noch vor Erlaß eines Bußgeldbescheids nach § 46 Abs. 1 OWiG

i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte.

2. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung ist das Amtsgericht Heil-

bronn.

Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG, auf den im vorliegenden Fall durch

§ 108 Abs. 1 OWiG verwiesen wird, entscheidet über einen Antrag auf gericht-

liche Entscheidung das nach § 68 OWiG zuständige Gericht. Nach § 68 Abs. 1

Satz 1 OWiG ist danach "bei einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid"

das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die den Bußgeldbescheid

erlassende Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.

Nach § 68 Abs. 3 OWiG kann eine Landesregierung abweichend von

dieser Zuständigkeitskonzentration durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit

dezentral bestimmen; dies ist für das Land Baden-Württemberg durch die Ver-

ordnung des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg über gericht-

liche Zuständigkeiten (Zuständigkeitsverordnung Justiz) vom 20. Dezember

1998 (GBI. S. 680) geschehen; nach § 28 Abs. 1 Nr. 5 a dieser Verordnung

entscheidet abweichend von § 68 Abs. 1 OWiG bei einem Einspruch gegen

einen Bußgeldbescheid das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts, in dessen

Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.

Die aufgrund der Verordnung nach § 68 Abs. 3 OWiG begründete de-

zentrale Zuständigkeit des Tatortgerichts gilt nicht nur für die Entscheidung

über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, sondern für alle gerichtlichen

Entscheidungen im Bußgeldverfahren, für welche auf die Zuständigkeit nach

§ 68 OWiG verwiesen ist.

Das ergibt sich schon aus dessen Wortlaut, wonach über den Antrag

nach § 62 Abs. 1 OWiG "das nach § 68 zuständige Gericht" entscheidet. Da

die nach § 62 Abs. 1 OWiG anfechtbaren Maßnahmen den Erlaß eines Bu ß-

geldbescheids und damit auch einen Einspruch nicht voraussetzen, würde eine

Zuständigkeitsbestimmung, die ein gerichtliches Verfahren nach Einspruch

schon voraussetzt, ersichtlich leer laufen und die dem Gesetz zugrunde lie-

gende Abgrenzung von Zufälligkeiten abhängig machen. Die Verweisung auf

§ 68 OWiG kann deshalb nach Sinn und Zweck nur bedeuten, daß das bei ei-

nem Einspruch zuständige Gericht auch in den Fällen tätig werden muß, in de-

nen kein gerichtliches Hauptsacheverfahren vorausgegangen ist, also auch bei

der Anfechtung der in § 62 OWiG aufgeführten Maßnahmen der Verwaltungs-

behörde. § 68 OWiG ist dabei insgesamt einschließlich einer nach Abs. 3 vor-

genommenen Dezentralisierung anzuwenden. Diese Auslegung entspricht der

gesetzgeberischen

Intention, vermieden werden sollten organisatorische

Schwierigkeiten und eine Aufsplitterung gerichtlicher Verfahren, erhalten blei-

ben sollte die Sachnähe des Gerichts (vgl. schriftlicher Bericht des Rechtsaus-

schusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ge-

setzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - zu Drucksachen V/2600/2601

S. 8).

Dem steht nicht entgegen, daß der landesrechtliche Gesetzgeber seine

Regelung nach § 68 Abs. 3 OWiG ausdrücklich nur für den Fall des Einspruchs

getroffen hat. Daraus folgt nicht, daß die Verweisungen für die Zuständigkeit in

anderen Fällen (vgl. §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 1 Nr. 1, 108 Abs. 1, 108 a

Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 1, 10 Abs. 2 OWiG) jeweils ein Verfahren nach Ein-

spruch voraussetzen. Zuständig ist vielmehr jeweils das Gericht, dessen Zu-

ständigkeit sich bei Einspruchseinlegung aus § 68 OWiG ergäbe.

Entsprechend der ZuständigkeitsVO Justiz vom 20. November 1998

(§ 28 Abs. 1 Nr. 5 a) ist deshalb das Amtsgericht Heilbronn als Tatortgericht für

die Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zuständig.

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer