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BGH Beschluss vom 17.10.2001 – 3 StR 373/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 373/01

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

17. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 8. Mai 2001 aufgehoben, soweit die Un-

terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-

kenhaus angeordnet worden ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

jedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die notwendi-

gen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren

hat zu einem Drittel die Staatskasse zu tragen. Die der Neben-

klägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen trägt der Beschwerdeführer zu zwei Drittel.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-

teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jah-

ren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit

seiner auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revision.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler er-

geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch bestehen gegen die Anordnung der Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durchgreifende rechtliche Be-

denken.

Das Landgericht hat - sachverständig beraten - dazu im wesentlichen fol-

gendes ausgeführt: Der Angeklagte leide an einer Persönlichkeitsstörung in

Form eines "Borderline"-Syndroms, die für sich genommen weder eine krank-

hafte seelische Störung noch eine schwere andere seelische Abartigkeit dar-

stelle und die grundsätzliche Schuldfähigkeit nicht beeinflusse. Wegen einer

auf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführenden Affektlabilität bestehe bei

ihm die Neigung, in für ihn belastenden, nicht unbedingt besonders affektiv

zugespitzten Situationen seine Affekte zum gewalttätigen Durchbruch kommen

zu lassen. Dabei wirke sich auch begünstigend aus, daß der Angeklagte nicht

über ein moralisches Wertesystem verfüge, das ihn von der Begehung einer

Gewalttat abhalten könnte. Auf Grund seiner Persönlichkeitsstörung und

-prägung sei der Angeklagte mithin während einer längeren Dauer so dispo-

niert, daß es nur des Eintritts eines weiteren - nicht vorhersehbaren und kaum

einschätzbaren - Faktors bedürfe, um den Zustand der zumindest verminderten

Schuldfähigkeit auszulösen. Da der beziehungsunfähige Angeklagte massive

gewalttätige Ausschreitungen als Mittel zur Konfliktlösung in sein Verhaltens-

muster aufgenommen habe, sei auch in künftigen Lebenssituationen mit krank-

heitsbedingten, die Allgemeinheit gefährdenden Kurzschlußhandlungen zu

rechnen.

Diese Feststellungen ergeben den für die Unterbringung in einem psych-

iatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB erforderlichen länger andauernden

Zustand der zumindest verminderten Schuldfähigkeit (st.Rspr., vgl. BGHSt 34,

22, 27; 42, 385 f.) nicht. Nach ihnen liegt beim Angeklagten keine der biologi-

schen Anomalien der §§ 20, 21 StGB vor, nämlich eine seelische Störung, eine

tiefgreifende Bewußtseinsstörung, ein Schwachsinn oder eine schwere andere

seelische Abartigkeit (UA S. 48). Daß bei dem Angeklagten die dauerhafte

Disposition besteht, in bestimmten, ihn belastenden Situationen wegen man-

gelnder Fähigkeit zur Affektverarbeitung in den Zustand erheblich vermindeter

Schuldfähigkeit zu geraten, genügt für die Unterbringung nicht, weil diese Dis-

position allein keinen Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit auslöst

(vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 27; BGH, Beschl. vom 1. September 1998

- 4 StR 367/98).

Der Senat schließt aus, daß sich auf Grund einer neuen Hauptverhan d-

lung Umstände ergeben können, die die Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus doch noch rechtfertigen, und daß sich ihre Anordnung auf

die Höhe der Freiheitsstrafe ausgewirkt haben kann. Er hat deshalb in der Sa-

che selbst entschieden und die Maßregelanordnung entfallen lassen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung,

daß der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel einen Teilerfolg erzielt hat (§§ 473

Abs. 4, 472 Abs. 1 StPO).

Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker