BGH Beschluß vom 17.10.2001 – IV ZA 7/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 17. Oktober 2001
beschlossen:
Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 20. Juni
2001 wird angeordnet.
Gründe
Mit dem vorgenannten Beschluß hat der Senat den Antrag des
Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung ei-
nes Rechtsanwalts für das vom Antragsteller beabsichtigte Revisions-
verfahren gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli
2000 (19 U 127/99) zurückgewiesen. Seither hat der Senat vergeblich
versucht, diesen Beschluß, durch dessen Mitteilung an den Antragsteller
die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Revisionsbegründungsfrist zu laufen begänne, dessen förmli-
che Zustellung aber dennoch nicht geboten erscheint (BGH, Beschluß
vom 11. November 1998 - XII ZB 119/98 - FamRZ 1999, 579; Beschluß
vom 5. November 1984 - II ZB 3/84 - VersR 1985, 68), dem Antragsteller
zu übermitteln. Sowohl der zweimalige Versuch (am 22. Juni und 3. Juli
2001) einer formellen Zustellung des Beschlusses an die vom Antrag-
steller im Prozeßkostenhilfegesuch angegebene Anschrift (Reinhold
Schneider Straße 24, G.), als auch die formelle Zustellung an der aus
den Prozeßkostenhilfeunterlagen ersichtlichen Anschrift Dreikönigstr a-
ße 44, F. sind daran gescheitert, daß der Empfänger unbekannt war.
Weder die Einwohnermeldeämter in G. (Bl. 20/21 d.A.) und F. (Bl. 28
d.A.), noch die mit der Sache bisher befaßten Rechtsanwälte des An-
tragstellers, B. und Dr. E. aus L., waren im weiteren auf Anfrage des Se-
nats in der Lage, neue Anschriften des Antragstellers zu benennen
(Bl. 38 d.A.). Der ebenfalls vom Senat um Amtshilfe ersuchte Polizeipo-
sten in G. war trotz Befragung ehemaliger Nachbarn des Antragstellers
ebensowenig imstande, eine neue Anschrift zu ermitteln (Bl. 39 d.A.).
Schließlich ist auch der Versuch des Senats fehlgeschlagen, dem An-
tragsteller den Beschluß per Einschreiben mit Rückschein an die hier
bekanntgewordene Anschrift in Frankreich (1 Rue Yavier Jourdain,
F-N. B.) zu übersenden.
Nach allem ist nunmehr davon auszugehen, daß die Anschrift des
Antragstellers unbekannt ist (§ 203 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat deshalb
von Amts wegen die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 20. Juni
2001 angeordnet (§§ 329 Abs. 2, 208, 203 Abs. 1 ZPO).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch