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BGH Beschluß vom 17.10.2001 – IV ZA 7/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 17. Oktober 2001

beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 20. Juni

2001 wird angeordnet.

Gründe

Mit dem vorgenannten Beschluß hat der Senat den Antrag des

Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung ei-

nes Rechtsanwalts für das vom Antragsteller beabsichtigte Revisions-

verfahren gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Juli

2000 (19 U 127/99) zurückgewiesen. Seither hat der Senat vergeblich

versucht, diesen Beschluß, durch dessen Mitteilung an den Antragsteller

die Frist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-

mung der Revisionsbegründungsfrist zu laufen begänne, dessen förmli-

che Zustellung aber dennoch nicht geboten erscheint (BGH, Beschluß

vom 11. November 1998 - XII ZB 119/98 - FamRZ 1999, 579; Beschluß

vom 5. November 1984 - II ZB 3/84 - VersR 1985, 68), dem Antragsteller

zu übermitteln. Sowohl der zweimalige Versuch (am 22. Juni und 3. Juli

2001) einer formellen Zustellung des Beschlusses an die vom Antrag-

steller im Prozeßkostenhilfegesuch angegebene Anschrift (Reinhold

Schneider Straße 24, G.), als auch die formelle Zustellung an der aus

den Prozeßkostenhilfeunterlagen ersichtlichen Anschrift Dreikönigstr a-

ße 44, F. sind daran gescheitert, daß der Empfänger unbekannt war.

Weder die Einwohnermeldeämter in G. (Bl. 20/21 d.A.) und F. (Bl. 28

d.A.), noch die mit der Sache bisher befaßten Rechtsanwälte des An-

tragstellers, B. und Dr. E. aus L., waren im weiteren auf Anfrage des Se-

nats in der Lage, neue Anschriften des Antragstellers zu benennen

(Bl. 38 d.A.). Der ebenfalls vom Senat um Amtshilfe ersuchte Polizeipo-

sten in G. war trotz Befragung ehemaliger Nachbarn des Antragstellers

ebensowenig imstande, eine neue Anschrift zu ermitteln (Bl. 39 d.A.).

Schließlich ist auch der Versuch des Senats fehlgeschlagen, dem An-

tragsteller den Beschluß per Einschreiben mit Rückschein an die hier

bekanntgewordene Anschrift in Frankreich (1 Rue Yavier Jourdain,

F-N. B.) zu übersenden.

Nach allem ist nunmehr davon auszugehen, daß die Anschrift des

Antragstellers unbekannt ist (§ 203 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat deshalb

von Amts wegen die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 20. Juni

2001 angeordnet (§§ 329 Abs. 2, 208, 203 Abs. 1 ZPO).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch