BGH Beschluß vom 17.10.2001 – IV ZB 17/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2001
in dem Nachlaßverfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-
terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 17. Oktober 2001
beschlossen :
Die weitere außerordentliche Beschwerde der Antrag-
stellerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Thü-
ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. Mai 2001 in
der Fassung des ergänzenden Beschlusses desselben
Gerichts vom 28. Juni 2001 wird auf Kosten der Antrag-
stellerin verworfen.
Beschwerdewert : 5.000 DM
G r ü n d e :
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Im Nachlaßverfahren hat der Bundesgerichtshof über weitere Be-
schwerden gemäß § 28 Abs. 2 FGG nur in den Fällen zu entscheiden, in
denen ein Oberlandesgericht ihm die Sache zur Entscheidung vorlegt,
weil es im Beschwerdeverfahren von der Entscheidung eines anderen
Oberlandesgerichts abweichen will. Das ist hier nicht der Fall.
Auch eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" der angefochtenen Ent-
scheidung ist nicht ersichtlich (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 27. No-
vember 1996 - VIII ZB 41/96 - NJW 1997, 744 unter II.).
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 13a FGG, die Entschei-
dung über den Beschwerdewert nach den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2
KostO.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch