Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.10.2001 – XII ZB 102/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr.

Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Nieder-

bayern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats

- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom

7. Mai 2001 aufgehoben und Nr. 2 des Entscheidungssatzes des

Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom

9. März 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der

Landesversicherungsanstalt

Niederbayern-

Oberpfalz werden

auf

das Versicherungskonto Nr. ...

der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt

Niederbayern-Oberpfalz Rentenanwartschaften von monatlich

551,42 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, übertragen.

Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der

Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz werden auf

das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Lan-

desversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz weitere Ren-

tenanwartschaften von monatlich 0,90 DM, bezogen auf den

31. Oktober 2000, übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in

Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien

je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-

ren nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe

I.

Die am 26. September 1975 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf

den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 24. November 2000 zugestellten Antrag

des Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 9. März 2001 geschie-

den (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. September 1975 bis 31. Oktober 2000; § 1587

Abs. 2 BGB) erwarb die am 21. Februar 1957 geborene Ehefrau nach den

tatrichterlichen Feststellungen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renten-

versicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz

(weitere Beteiligte, LVA) in Höhe von 526,97 DM, monatlich und bezogen auf

den 31. Oktober 2000. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallender un-

verfallbarer Versorgungsanspruch bei der Geheimrat Frank’sches Sozialwerk

GmbH in Höhe von 966,24 DM jährlich.

Der am 19. November 1952 geborene Ehemann erwarb während der

Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung

bei der LVA, und zwar nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Hö-

he von 1.629,82 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2000. Dane-

ben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Be-

triebsrente bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in Höhe

von 908,62 DM jährlich.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich

550,60 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, auf das Versicherungskonto

der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Bei der Berechnung der zu übertra-

genden Anwartschaften hat es die beiderseitigen statischen Anrechte nach

Umrechnung in dynamische Anwartschaften beim Ausgleich nach § 1587 b

Abs. 1 BGB berücksichtigt. Für die Umrechnung hat es den Barwert des stati-

schen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente nicht nach der Barwert-

verordnung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme

auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 4.088,79 DM ermittelt

und das Anrecht auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Hö-

he von monatlich 18,88 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, umgerechnet.

Auf seiten der Ehefrau hat es die ebenfalls mit Hilfe der "Ersatztabelle" dyna-

misierte Anwartschaft auf eine betriebliche Versorgung in Höhe von 20,53 DM

berücksichtigt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das

Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von

der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-

fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin

die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Die weitere Beschwerde ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei

verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-

werteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe

darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-

grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-

bildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und

der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-

wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-

wertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/

Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.

Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 5. September 2001 ent-

schieden, daß die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und

teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-

verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "Ersatztabellen" kann nicht

zurückgegriffen werden (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB

121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluß, dessen Ab-

druck beigefügt wird, wird verwiesen. Da keine Besonderheiten vorliegen, ins-

besondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf es

keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.

3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand

haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versor-

gungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben

wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.

a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwart-

schaften bei der LVA in Höhe von 1.629,82 DM für den Versorgungsausgleich

zu berücksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine Betriebsrente bei

der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3

BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebsrente

auszugleichen, der tatrichterlich mit 908,62 DM festgestellt ist. Da der Wert der

Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert

der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehe-

zeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in

eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der

Barwert des im Anwartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts, das

für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 Barwert-

VO ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 3,3 (Alter des

Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 47 Jahre) ergibt sich ein Barwert von

2.998,45 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag

fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher

mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechen-

größenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe

des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der ge-

setzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von mo-

natlich 13,85 DM (2.998,45 DM x 0,0000950479 (cid:222) 0,2850 Entgeltpunkte x

48,58 DM = 13,85 DM). Der Ehemann hat daher während der Ehezeit insge-

samt Anwartschaften in Höhe von 1.643,67 DM erworben.

b) Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften

bei der LVA in Höhe von monatlich 526,97 DM sowie die unverfallbare Anwart-

schaft auf eine betriebliche Versorgung bei der Geheimrat Frank’sches Sozial-

werk GmbH in Höhe von 2.796 DM jährlich zu berücksichtigen. Der Ehezeitan-

teil dieses Anrechts ist tatrichterlich mit 966,24 DM berechnet. Auch der Wert

dieser Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der

Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Es

handelt sich daher um ein Anrecht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB, das ge-

mäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB unter Anwendung der Barwertverordnung in eine

dynamische Rente umzurechnen ist. Da die Versorgung für den Fall des Alters

und der Invalidität zugesagt ist, ist Tabelle 1 BarwertVO anzuwenden. Bei ei-

nem Alter der Ehefrau von 43 Jahren zum Ende der Ehezeit ist der Barwert-

faktor von 2,7 zugrunde zu legen. Danach ergibt sich ein Barwert der Versor-

gung von 2.608,85 DM und eine dynamisierte Rente von monatlich 12,05 DM

(2.608,85 DM x 0,0000950479 (cid:222) 0,2480 Entgeltpunkte x 48,58 DM

= 12,05 DM). Die Ehefrau hat damit während der Ehezeit insgesamt Anwart-

schaften in Höhe von 539,02 DM erworben.

c) Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der

die werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von 552,32 DM

[(1.643,67 DM - 539,02 DM) : 2] ausgleichspflichtig.

Der Ausgleich hat in Höhe von 551,42 DM [(1.629,82 DM - 526,97 DM)

: 2] im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu erfolgen.

Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung

richtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versor-

gungsträger, der die Realteilung nicht zuläßt. Es unterliegt daher grundsätzlich

dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtli-

chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 %

des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeben-

den Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während

der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch

Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum

Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des

erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 0,90 DM monatlich

[(13,85 DM - 12,05 DM) : 2), bezogen auf den 31. Oktober 2000.

d) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.918,22 DM ist

nicht überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach

§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.

Blumenröhr Gerber Wage-

nitz

Fuchs Ahlt