BGH Beschluss vom 17.10.2001 – XII ZB 102/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr.
Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Nieder-
bayern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats
- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom
7. Mai 2001 aufgehoben und Nr. 2 des Entscheidungssatzes des
Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom
9. März 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der
Landesversicherungsanstalt
Niederbayern-
Oberpfalz werden
auf
das Versicherungskonto Nr. ...
der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt
Niederbayern-Oberpfalz Rentenanwartschaften von monatlich
551,42 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, übertragen.
Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der
Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz werden auf
das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Lan-
desversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz weitere Ren-
tenanwartschaften von monatlich 0,90 DM, bezogen auf den
31. Oktober 2000, übertragen.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in
Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien
je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-
ren nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM.
Gründe
I.
Die am 26. September 1975 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf
den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 24. November 2000 zugestellten Antrag
des Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 9. März 2001 geschie-
den (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. September 1975 bis 31. Oktober 2000; § 1587
Abs. 2 BGB) erwarb die am 21. Februar 1957 geborene Ehefrau nach den
tatrichterlichen Feststellungen Rentenanwartschaften der gesetzlichen Renten-
versicherung bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz
(weitere Beteiligte, LVA) in Höhe von 526,97 DM, monatlich und bezogen auf
den 31. Oktober 2000. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallender un-
verfallbarer Versorgungsanspruch bei der Geheimrat Frank’sches Sozialwerk
GmbH in Höhe von 966,24 DM jährlich.
Der am 19. November 1952 geborene Ehemann erwarb während der
Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung
bei der LVA, und zwar nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in Hö-
he von 1.629,82 DM, monatlich und bezogen auf den 31. Oktober 2000. Dane-
ben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Be-
triebsrente bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in Höhe
von 908,62 DM jährlich.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich
550,60 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, auf das Versicherungskonto
der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Bei der Berechnung der zu übertra-
genden Anwartschaften hat es die beiderseitigen statischen Anrechte nach
Umrechnung in dynamische Anwartschaften beim Ausgleich nach § 1587 b
Abs. 1 BGB berücksichtigt. Für die Umrechnung hat es den Barwert des stati-
schen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente nicht nach der Barwert-
verordnung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme
auf in der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 4.088,79 DM ermittelt
und das Anrecht auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Hö-
he von monatlich 18,88 DM, bezogen auf den 31. Oktober 2000, umgerechnet.
Auf seiten der Ehefrau hat es die ebenfalls mit Hilfe der "Ersatztabelle" dyna-
misierte Anwartschaft auf eine betriebliche Versorgung in Höhe von 20,53 DM
berücksichtigt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das
Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von
der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-
fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin
die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.
II.
Die weitere Beschwerde ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei
verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-
werteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe
darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-
grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-
bildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und
der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-
wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-
wertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/
Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.
Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 5. September 2001 ent-
schieden, daß die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und
teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-
verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "Ersatztabellen" kann nicht
zurückgegriffen werden (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB
121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluß, dessen Ab-
druck beigefügt wird, wird verwiesen. Da keine Besonderheiten vorliegen, ins-
besondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf es
keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.
3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand
haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versor-
gungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben
wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.
a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwart-
schaften bei der LVA in Höhe von 1.629,82 DM für den Versorgungsausgleich
zu berücksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine Betriebsrente bei
der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebsrente
auszugleichen, der tatrichterlich mit 908,62 DM festgestellt ist. Da der Wert der
Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert
der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehe-
zeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in
eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der
Barwert des im Anwartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts, das
für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 Barwert-
VO ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 3,3 (Alter des
Ehemanns zum Ende der Ehezeit: 47 Jahre) ergibt sich ein Barwert von
2.998,45 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag
fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher
mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechen-
größenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe
des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der ge-
setzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von mo-
natlich 13,85 DM (2.998,45 DM x 0,0000950479 (cid:222) 0,2850 Entgeltpunkte x
48,58 DM = 13,85 DM). Der Ehemann hat daher während der Ehezeit insge-
samt Anwartschaften in Höhe von 1.643,67 DM erworben.
b) Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften
bei der LVA in Höhe von monatlich 526,97 DM sowie die unverfallbare Anwart-
schaft auf eine betriebliche Versorgung bei der Geheimrat Frank’sches Sozial-
werk GmbH in Höhe von 2.796 DM jährlich zu berücksichtigen. Der Ehezeitan-
teil dieses Anrechts ist tatrichterlich mit 966,24 DM berechnet. Auch der Wert
dieser Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der
Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Es
handelt sich daher um ein Anrecht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB, das ge-
mäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB unter Anwendung der Barwertverordnung in eine
dynamische Rente umzurechnen ist. Da die Versorgung für den Fall des Alters
und der Invalidität zugesagt ist, ist Tabelle 1 BarwertVO anzuwenden. Bei ei-
nem Alter der Ehefrau von 43 Jahren zum Ende der Ehezeit ist der Barwert-
faktor von 2,7 zugrunde zu legen. Danach ergibt sich ein Barwert der Versor-
gung von 2.608,85 DM und eine dynamisierte Rente von monatlich 12,05 DM
(2.608,85 DM x 0,0000950479 (cid:222) 0,2480 Entgeltpunkte x 48,58 DM
= 12,05 DM). Die Ehefrau hat damit während der Ehezeit insgesamt Anwart-
schaften in Höhe von 539,02 DM erworben.
c) Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der
die werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von 552,32 DM
[(1.643,67 DM - 539,02 DM) : 2] ausgleichspflichtig.
Der Ausgleich hat in Höhe von 551,42 DM [(1.629,82 DM - 526,97 DM)
: 2] im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB zu erfolgen.
Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung
richtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versor-
gungsträger, der die Realteilung nicht zuläßt. Es unterliegt daher grundsätzlich
dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtli-
chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 %
des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeben-
den Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während
der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch
Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum
Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des
erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 0,90 DM monatlich
[(13,85 DM - 12,05 DM) : 2), bezogen auf den 31. Oktober 2000.
d) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.918,22 DM ist
nicht überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach
§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.
Blumenröhr Gerber Wage-
nitz
Fuchs Ahlt