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BGH Beschluss vom 17.10.2001 – XII ZB 106/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber,

Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Nieder-

bayern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats

- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom

19. April 2001 aufgehoben und Nr. 2, 2. Absatz des Entschei-

dungssatzes des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht -

Freyung vom 14. Februar 2001 teilweise abgeändert und wie folgt

neu gefaßt:

Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antrags-

stellers bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Ober-

pfalz werden auf das Versicherungskonto Nr. ...

der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Nieder-

bayern-Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von mo-

natlich 37,83 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden Anwartschaften ist in

Entgeltpunkte umzurechnen.

Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien

je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-

ren nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe

I.

Die am 23. Dezember 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf

den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 20. Juli 2000 zugestellten Antrag des

Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 14. Februar 2001 geschie-

den (insoweit rechtskräftig seit 18. April 2001) und der Versorgungsausgleich

geregelt.

Während der Ehezeit (1. Dezember 1966 bis 30. Juni 2000; § 1587

Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen

jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der

Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA),

und zwar die am 10. Juni 1947 geborene Ehefrau in Höhe von 109,75 DM und

der am 7. Juni 1943 geborene Ehemann in Höhe von 2.024,89 DM, jeweils mo-

natlich und bezogen auf den 30. Juni 2000. Zum Zeitpunkt des Endes der Ehe-

zeit bezog der Ehemann eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von

2.304,10 DM. Daneben bezieht er eine Versorgung der Zusatzversorgungskas-

se des Baugewerbes VVaG in Höhe von 136 DM monatlich, die auf Anwart-

schaften beruht, die in der Ehezeit erworben wurden.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich

957,57 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, auf das Versicherungskonto der

Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des erwei-

terten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von

dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenanwart-

schaften in Höhe von monatlich 44,57 DM, bezogen auf den 30. Juni 2000, auf

das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Für die Umrech-

nung der statischen Betriebsrente des Ehemanns in eine dynamische Anwart-

schaft hat es deren Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die es für ver-

fassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur veröf-

fentlichte "Ersatztabellen" mit 19.420,80 DM ermittelt und es auf dieser Grund-

lage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 89,14 DM umge-

rechnet.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das

Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von

der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-

fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin

die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Die weitere Beschwerde ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei

verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-

werteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe

darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-

grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-

bildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und

der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-

wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-

wertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/

Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.

Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 5. September 2001 ent-

schieden, daß die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und

teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-

verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "Ersatztabellen" kann nicht

zurückgegriffen werden (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB

121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluß, dessen Ab-

druck beigefügt wird, wird verwiesen.

3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand

haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versor-

gungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben

wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.

a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwart-

schaften bei der LVA auf eine Regelaltersrente in Höhe von 2.024,89 DM in

den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Denn der vom Ehemann bezogenen

Erwerbsunfähigkeitsrente liegt eine geringere Anzahl an Entgeltpunkten zu-

grunde als der in Zukunft zu zahlenden Altersrente (vgl. Senatsbeschluß vom

11. April 1984 - IVb ZB 876/80 - FamRZ 1984, 673 für den umgekehrten Fall).

Daneben ist die Versorgung bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewer-

bes VVaG in Höhe der zum Ende der Ehezeit bereits bezogenen Rente von

136 DM monatlich, entsprechend einer Jahresrente von 1.632 DM, zu berück-

sichtigen (BR-Drucks. 191/77 S. 19), deren Anwartschaften während der Ehe-

zeit erworben wurden. Es ist nicht damit zu rechnen, daß diese unbefristet ge-

zahlte Rente bis zum Eintritt in den Ruhestand entfällt. Da der Wert der Ver-

sorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der

gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeit-

lich erworbene Anteil der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine

dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert

des im Anwartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts, das für den

Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 7 BarwertVO er-

mittelt wird.

Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 10,1 (Alter des Ehemanns

zum Ende der Ehezeit: 57 Jahre) ergibt sich ein Barwert von 16.483,20 DM.

Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die

gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem für

das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbe-

kanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe des aktu-

ellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen

Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von monatlich

75,66 DM (16.483,20 DM x 0,0000950479 (cid:222) 1,5667 Entgeltpunkte x 48,29 DM

= 75,66 DM). Der Ehemann hat daher während der Ehezeit insgesamt Anwart-

schaften in Höhe von monatlich 2.100,55 DM erworben.

Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei

der LVA in Höhe von monatlich 109,75 DM zu berücksichtigen.

b) Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der

die werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von 995,40 DM

[(2.100,55 DM - 109,75 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezüglich der bei der LVA

erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das Rentensplitting

nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von 957,57 DM durchgeführt.

c) Das Anrecht des Ehemanns auf eine betriebliche Altersversorgung

richtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versor-

gungsträger, der die Realteilung nicht zuläßt. Es unterliegt daher grundsätzlich

dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtli-

chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 %

des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeben-

den Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während

der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch

Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum

Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des

erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 37,83 DM monat-

lich (75,66 DM : 2), bezogen auf den 30. Juni 2000.

d) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 3.133,73 DM ist

nicht überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach

§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.

Blumenröhr Gerber Wage-

nitz

Fuchs Ahlt