Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 17.10.2001 – XII ZB 161/97

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2001

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 621 e Abs. 2 Satz 3

In einer einen Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache können im Verfahren

der weiteren Beschwerde Umstände, die erst nach Erlaß der angefochtenen Ent-

scheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden

konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden

Tatsachen (z.B. daß ein Ehegatte als Beamter in den vorzeitigen Ruhestand versetzt

worden ist) als feststehend angesehen werden können, ohne daß eine weitere

tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist, und wenn schützenswerte Belange einer

Partei nicht entgegenstehen.

BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 161/97 - KG Berlin

AG Pankow/Weißensee

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wage-

nitz, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß

des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für

Familiensachen vom 4. September 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Kammergericht

zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 5.296 DM.

Gründe

I.

Das Familiengericht hatte die Folgesache Versorgungsausgleich abge-

trennt und die Ehe der Parteien durch Urteil vom 6. Mai 1996, das seit diesem

Tage rechtskräftig ist, geschieden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren be-

trifft die Folgesache Versorgungsausgleich.

Der am 4. Dezember 1939 geborene Antragsteller und die am 15. Juli

1942 geborene Antragsgegnerin haben am 11. Juli 1966 geheiratet. Sie haben

drei inzwischen volljährige Kinder. Seit Oktober 1987 leben sie getrennt. Der

Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 22. Juli 1995 zugestellt.

Beide Parteien sind bzw. waren Lehrer im Dienst des Landes Berlin und

haben während der Ehezeit (1. Juli 1966 bis 30. Juni 1995, § 1587 Abs. 2

BGB) Anrechte der Beamtenversorgung erworben. Der während der Ehezeit

erworbene Anteil der Beamtenversorgung ist vom Kammergericht aufgrund von

Auskünften des Landesschulamtes vom 29. Januar 1996 für den Antragsteller

mit 3.619,02 DM und für die Antragsgegnerin mit 2.736,20 DM - jeweils monat-

lich und bezogen auf das Ehezeitende - bewertet worden. Wegen der Versor-

gung der Kinder hat die Antragsgegnerin von September 1971 an sechs Jahre

nicht und anschließend bis August 1981 nur halbtags gearbeitet. Danach war

sie wieder voll berufstätig.

Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß

es zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragstellers bei dem weiteren

Beteiligten für die Antragsgegnerin auf einem für diese bei der Bundesversi-

cherungsanstalt für Angestellte einzurichtenden Versicherungskonto Renten-

anwartschaften von monatlich 230 DM, bezogen auf das Ehezeitende begrün-

det hat. Es hat ausgeführt, die Hälfte des Wertunterschiedes der von den Par-

teien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften betrage zwar monatlich

441,41 DM, aufgrund der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB sei der auszu-

gleichende Betrag jedoch auf monatlich 230 DM herabzusetzen, weil bei voller

Durchführung des Versorgungsausgleichs die Antragsgegnerin als Ausgleichs-

berechtigte mehr Anrechte als der Antragsteller als Ausgleichsverpflichteter

erwerben würde.

Gegen diesen Beschluß des Familiengerichts hat die Antragsgegnerin

Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Versorgungsausgleich ungekürzt

durchzuführen, der Antragsteller hat (unselbständige) Anschlußbeschwerde

eingelegt mit dem Antrag auszusprechen, daß der Versorgungsausgleich nicht

stattfinde.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Beschwerdegericht die An-

schlußbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und auf die Beschwerde

der Antragsgegnerin hin den Versorgungsausgleich ungekürzt durchgeführt.

Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde will der Antragsteller errei-

chen, daß der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird. Er beruft sich auf

die von dem Familiengericht herangezogene Härteklausel des § 1587 c BGB

und macht geltend, das Beschwerdegericht habe nicht hinreichend berücksich-

tigt, daß die Parteien ca. acht Jahre lang getrennt gelebt hätten, daß die A n-

tragsgegnerin im Zusammenhang mit der Scheidung Vermögen erworben habe

und daß sie bei ungekürzter Durchführung des Versorgungsausgleichs ein um

ca. 400 DM höheres Ruhegehalt erwarten könne als der Antragsteller.

Der Antragsteller und der weitere Beteiligte haben mitgeteilt, daß der

Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen zum 1. Januar 2001 vorzeitig in

den Ruhestand versetzt worden ist.

II.

Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Das Beschwerdegericht hat nach dem ihm vorliegenden Sachverhalt den

ungekürzten Versorgungsausgleich zutreffend berechnet. Dagegen erhebt die

weitere Beschwerde auch keine Einwendungen. Sie macht lediglich geltend,

daß im vorliegenden Fall die Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB anzuwen-

den und der Versorgungsausgleich auszuschließen, zumindest zu kürzen sei.

Hierüber vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden, weil aufgrund

veränderter Umstände eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist.

Daß der Antragsteller inzwischen - während die Sache beim Gericht der

weiteren Beschwerde anhängig war - in den vorzeitigen Ruhestand versetzt

worden ist, ist bei der Entscheidung über die weitere Beschwerde zu berück-

sichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind nach Einführung

des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG auch nachehezeitliche, auf

individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Ehe-

zeitanteil der Versorgung ergeben, aus Gründen der Verfahrensökonomie be-

reits in der Erstentscheidung zu berücksichtigen, um ein späteres Abände-

rungsverfahren zu vermeiden (st.Rspr. seit Senatsbeschluß vom 6. Juli 1988

- IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.; Senatsbeschluß vom 14. Okto-

ber 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157). Deshalb ist es bereits bei der

Erstentscheidung zu berücksichtigen, wenn ein Beamter nach der Ehezeit vor-

zeitig in den Ruhestand versetzt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 15. No-

vember 1995 - XII ZB 4/95 - FamRZ 1996, 215 f.; vom 18. September 1991

- XII ZB 169/90 - BGHR BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Ruhestand, vorzeitiger 2).

Der Berücksichtigung bei der Entscheidung über die weitere Beschwer-

de steht nicht entgegen, daß die Veränderung erst während des Verfahrens der

weiteren Beschwerde eingetreten ist. Der Senat hat bereits entschieden, daß

Gesetzesänderungen, die erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sind, be-

rücksichtigt werden müssen (BGHZ 90, 52, 57). Für den Umstand, daß der An-

tragsteller während des Verfahrens der weiteren Beschwerde in den vorzeiti-

gen Ruhestand versetzt worden ist, kann nichts anderes gelten. Zwar handelt

es sich bei der weiteren Beschwerde um eine Rechtsbeschwerde, bei der

grundsätzlich - wie bei der Revision, § 561 ZPO - lediglich der vom Tatrichter

festgestellte Sachverhalt zu beurteilen ist. Auch im Revisionsverfahren sind

aber neue, erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsin-

stanz eingetretene Tatsachen, die für die Beurteilung der sachlichen Rechtsla-

ge erheblich sind, zu berücksichtigen, wenn sie von Amts wegen zu beachten

oder unstreitig sind und wenn schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht

entgegenstehen (BGHZ 28, 13; 53, 128, 131; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl.,

§ 561 Rdn. 7 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Das

gilt für das Verfahren der weiteren Beschwerde in einer Folgesache Versor-

gungsausgleich erst recht, weil § 10 a VAHRG bei veränderten Umständen ei-

ne "Totalrevision" der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich vor-

sieht. Voraussetzung ist allerdings, daß die neu eingetretenen Tatsachen als

feststehend angesehen werden können und keiner weiteren tatrichterlichen

Beurteilung bedürfen. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Ob es aus-

reichend ist, daß die Antragsgegnerin den entsprechenden Vortrag des An-

tragstellers nicht bestritten hat, kann offenbleiben. Im vorliegenden Fall kommt

hinzu, daß das beteiligte Land Berlin die Versetzung des Antragstellers in den

vorzeitigen Ruhestand bestätigt und die Berechnung seiner Ruhegehaltsbezü-

ge vorgelegt hat.

Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand hat regel-

mäßig zur Folge, daß sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit (Gesamtzeit) g e-

genüber der ursprünglichen Prognose, daß der Beamte nämlich bis zum

65. Lebensjahr im aktiven Dienst ist, verringert mit der Folge, daß sich der

Ehezeitanteil erhöht. Bei ungekürzter Durchführung des Versorgungsaus-

gleichs würde das zu einem für den Antragsteller ungünstigeren Ergebnis füh-

ren. Andererseits ist nicht mehr das prognostizierte, sondern das tatsächlich

gezahlte Ruhegehalt zugrunde zu legen (Senatsbeschluß vom 18. September

1991 aaO).

Es würde keinen Sinn ergeben, angesichts dieser Umstände die Frage,

ob die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Antrag-

steller eine grob unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB darstellen

würde, bei der Entscheidung über die weitere Beschwerde anhand der nicht

mehr zutreffenden Zahlen des Beschwerdegerichts zu beurteilen und eine der

Parteien darauf zu verweisen, einen Antrag nach § 10 a VAHRG zu stellen und

dieselbe Frage in dem auf diese Weise eingeleiteten Verfahren anhand der

zutreffenden Zahlen überprüfen zu lassen. Der Senat kann seiner Beurteilung

auch nicht die Zahlen zugrunde legen, die der weitere Beteiligte in einer neuen

Auskunft mitgeteilt hat. Diese Angaben sind tatrichterlich nicht festgestellt und

bedürfen der tatrichterlichen Überprüfung auf ihre Richtigkeit (Senatsbeschluß

vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 278). Insbesondere

ist die Prüfung der Frage, ob nach den neu festzustellenden Angaben die un-

gekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre, in erster

Linie Sache des Tatrichters.

Die Sache muß deshalb an das Beschwerdegericht zurückverwiesen

werden, damit es - ausgehend von der dem Antragsteller tatsächlich gewährten

Versorgung (BGHZ 82, 66) - den Ehezeitanteil der von dem Antragsteller er-

worbenen Versorgungsanrechte neu feststellen und darauf aufbauend neu

überprüfen kann, ob die Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB eingreift.

Zu den dabei maßgebenden Grundsätzen wird auf die Senatsbeschlüs-

se BGHZ 82, 66, 79 und vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989,

492, 493 sowie vom 9. Mai 1990 - IVb ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342

Bezug genommen (vgl. auch BVerfGE 66, 324 ff.).

Die Zurückverweisung gibt dem Kammergericht auch Gelegenheit, die

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu beteiligen.

Blumenröhr Gerber Wage-

nitz

Fuchs Ahlt