BGH Beschluss vom 17.10.2001 – XII ZB 169/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber,
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Nieder-
bayern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zu-
gleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom
17. Juli 2001 aufgehoben und der Entscheidungssatz Nr. 2.,
2. Absatz des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht -
Freyung vom 27. April 2001 abgeändert und wie folgt gefaßt:
Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antrag-
stellers bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern- Ober-
pfalz
werden
auf
das
Versicherungskonto
Nr. ...
der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Hessen
weitere Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 10,88 DM,
bezogen auf den 31. März 2000, übertragen. Der Monatsbetrag
der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien
je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-
ren nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM
Gründe
I.
Die am 15. Januar 1982 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den
der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 22. April 2000 zugestellten Antrag des
Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 27. April 2001 geschieden
(insoweit am gleichen Tage rechtskräftig geworden) und der Versorgungsaus-
gleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. Januar 1982 bis 31. März 2000; § 1587 Abs. 2
BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils
Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar die am
25. April 1959 geborene Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Hessen
(weitere Beteiligte zu 2, LVA Hessen) in Höhe von 319,60 DM und der am
16. September 1958 geborene Ehemann bei der Landesversicherungsanstalt
Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte zu 1, LVA Niederbayern-Oberpfalz),
in Höhe von 1.009,97 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der
Ehezeit. Daneben besteht für den Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes
Anrecht auf eine statische Betriebsrente bei der Bayerischen Motorenwerke AG
in Höhe von jährlich 1.976 DM.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz in
Höhe von monatlich 345,19 DM, bezogen auf den 31. März 2000, auf das Ver-
sicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Hessen übertragen hat. Außerdem
hat es - im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG,
§ 1587 b Abs. 1 BGB - von dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der
LVA Niederbayern-Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von mo-
natlich 19,04 DM, bezogen auf den 31. März 2000, auf das Versicherungskonto
der Ehefrau bei der LVA Hessen übertragen. Für die Umrechnung des stati-
schen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in eine dynamische An-
wartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwertverordnung, die es für
verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in der Literatur
veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 8.299,20 DM ermittelt und es auf dieser
Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 38,09 DM
umgerechnet.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA Niederbayern-
Oberpfalz gerügt, das Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen
Anwartschaft nicht von der zwingend angeordneten Anwendung der Barwert-
verordnung absehen dürfen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zu-
rückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der
LVA Niederbayern Oberpfalz, mit der sie weiterhin die Abänderung der Ent-
scheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.
II.
Die weitere Beschwerde ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei
verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-
werteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe
darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-
grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-
bildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und
der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-
wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-
wertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/
Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.
Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 5. September 2001 ent-
schieden, daß die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und
teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-
verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf "Ersatztabellen" kann nicht
zurückgegriffen werden (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - XII ZB
121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluß, dessen Ab-
druck beigefügt wird, wird verwiesen. Da keine Besonderheiten vorliegen, ins-
besondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf es
bei den Anrechten keiner individuellen Wertermittlung.
3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand
haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versor-
gungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben
wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.
a) Auf seiten des Ehemannes sind in der Ehezeit erworbene Anwart-
schaften bei der LVA Niederbayern-Oberpfalz in Höhe von 1.009,97 DM mo-
natlich für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, sowie das unverfall-
bare Anrecht auf eine Betriebsrente bei der Bayerischen Motorenwerke AG.
Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehe-
zeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, den die Vorinstanzen richtig mit
1.976 DM jährlich berechnet haben. Da der Wert der Versorgung nicht in glei-
cher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der Wert der gesetzlichen Renten-
versicherung und der Beamtenversorgung, ist der ehezeitlich erworbene Anteil
der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente um-
zurechnen. Dies geschieht, indem zunächst der Barwert des im Anwartschafts-
und Leistungsstadium statischen Anrechts, das für den Fall des Alters und der
Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 BarwertVO ermittelt wird. Bei dem an-
zuwendenden Barwertfaktor von 2,4 (Alter des Ehemannes zum Ehezeitende:
41) ergibt sich ein Barwert von 4.742,40 DM. Zur Umrechnung in ein dynami-
sches Anrecht wird dieser Betrag fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung
eingezahlt. Der Betrag wird daher mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden
Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte um-
gerechnet, und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a
Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt
eine dynamisierte Rente von monatlich 21,77 DM
(4.742,40 DM x
0,0000950479 (cid:222) 0,4508 Entgeltpunkte x 48,29 DM = 21,77 DM), bezogen auf
den 31. März 2000. Der Ehemann hat daher während der Ehezeit insgesamt
Anwartschaften in Höhe von 1.031,74 DM monatlich erworben.
Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei
der LVA Hessen in Höhe von 319,60 DM monatlich zu berücksichtigen.
b) Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der
die werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von 356,07 DM
[(1031,74 DM - 319,60 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezüglich der bei der LVA
Niederbayern erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das
Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von 345,19 DM durchge-
führt.
c) Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung
richtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versor-
gungsträger, der die Realteilung nicht zuläßt. Es unterliegt daher grundsätzlich
dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtli-
chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 %
des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeben-
den Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während
der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten , das seiner Art nach durch
Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum
Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des
erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 10,88 DM
(21,77 DM : 2).
d) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 1.442,98 DM ist
nicht überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach
§ 1587 b Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.
Blumenröhr
Gerber
Wagenitz
Fuchs
Ahlt