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BGH Beschluss vom 17.10.2001 – XII ZB 87/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Oktober 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber,

Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Niederbay-

ern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich

Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 27. März

2001 aufgehoben und der Entscheidungssatz Nr. 2., 2. Absatz

des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom

10. Januar 2001 abgeändert und wie folgt gefaßt:

Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antrag-

stellers bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-

Oberpfalz werden

auf

das Versicherungskonto Nr. ...

der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Nie-

derbayern-Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von

monatlich 8,88 DM, bezogen auf den 30. April 2000, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte

umzurechnen.

Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien

je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-

ren nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.000 DM

Gründe

I.

Die am 18. Dezember 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf

den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 29. Mai 2000 zugestellten Antrag des

Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 10. Januar 2001 geschie-

den (insoweit rechtskräftig seit 16. Februar 2001) und der Versorgungsaus-

gleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Dezember 1989 bis 30. April 2000; § 1587

Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen

jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der

Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA),

und zwar die am 9. März 1951 geborene Ehefrau in Höhe von 24,76 DM und

der am 20. Februar 1962 geborene Ehemann in Höhe von 636,16 DM, jeweils

monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben besteht für den

Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betriebs-

rente bei der Bayerischen Motorenwerke AG in Höhe von jährlich 1.843,91 DM.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es

Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich

305,70 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf das Versicherungskonto der

Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des erwei-

terten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von

dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenanwart-

schaften in Höhe von monatlich 15,24 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf

das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Für die Umrech-

nung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in eine

dynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwertverord-

nung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in

der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 6.638,08 DM ermittelt und es

auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich

30,47 DM umgerechnet.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das

Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von

der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-

fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin

die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.

II.

Die weitere Beschwerde ist begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei

verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-

werteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe

darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-

grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-

bildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und

der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-

wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-

wertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/

Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.

Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 5. September 2001 ent-

schieden, daß die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und

teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-

verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf “Ersatztabellen” kann nicht

zurückgegriffen werden (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 – XII ZB

121/99 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluß, dessen Ab-

druck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen,

insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf

es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.

3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand

haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versor-

gungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben

wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.

a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwart-

schaften bei der LVA in Höhe von 636,16 DM monatlich für den Versorgungs-

ausgleich zu berücksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine Be-

triebsrente bei der Bayerischen Motorenwerke AG. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3

BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebsrente

auszugleichen, der tatrichterlich mit 1.843,91 DM jährlich festgestellt ist. Da der

Wert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt, wie

der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist

der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3, 4

BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst

der Barwert des im Anwartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts,

das für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 Bar-

wertVO ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 2,1 (Alter

des Ehemannes zum Ehezeitende: 38) ergibt sich ein Barwert von

3.872,21 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag

fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher

mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechen-

größenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe

des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der ge-

setzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von mo-

natlich 17,77 DM (3.872,21 DM x 0,0000950479 (cid:222) 0,3680 Entgeltpunkte x

48,29 DM = 17,77 DM), bezogen auf den 30. April 2000. Der Ehemann hat da-

her während der Ehezeit insgesamt Anwartschaften in Höhe von 653,93 DM

monatlich erworben.

Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei

der LVA Niederbayern-Oberpfalz in Höhe von 24,76 DM monatlich zu berück-

sichtigen.

b) Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der

die werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von 314,58 DM monat-

lich [(653,93 DM - 24,76 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezüglich der bei der LVA

Niederbayern erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das

Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von 305,70 DM durchge-

führt.

c) Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung

richtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versor-

gungsträger, der die Realteilung nicht zuläßt. Es unterliegt daher grundsätzlich

dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtli-

chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 %

des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeben-

den Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während

der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch

Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum

Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des

erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 8,88 DM monatlich

(17,77 DM : 2).

d) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 981,28 DM ist nicht

überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b

Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.

Blumenröhr

Gerber

Wagenitz

Fuchs

Ahlt