BGH Beschluss vom 17.10.2001 – XII ZB 87/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Oktober 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber,
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Landesversicherungsanstalt Niederbay-
ern-Oberpfalz werden der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich
Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 27. März
2001 aufgehoben und der Entscheidungssatz Nr. 2., 2. Absatz
des Endurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Freyung vom
10. Januar 2001 abgeändert und wie folgt gefaßt:
Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Antrag-
stellers bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-
Oberpfalz werden
auf
das Versicherungskonto Nr. ...
der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Nie-
derbayern-Oberpfalz weitere Rentenanwartschaften in Höhe von
monatlich 8,88 DM, bezogen auf den 30. April 2000, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte
umzurechnen.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien
je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden in diesen Verfah-
ren nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.000 DM
Gründe
I.
Die am 18. Dezember 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf
den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 29. Mai 2000 zugestellten Antrag des
Ehemanns (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 10. Januar 2001 geschie-
den (insoweit rechtskräftig seit 16. Februar 2001) und der Versorgungsaus-
gleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. Dezember 1989 bis 30. April 2000; § 1587
Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten nach den tatrichterlichen Feststellungen
jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der
Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (weitere Beteiligte, LVA),
und zwar die am 9. März 1951 geborene Ehefrau in Höhe von 24,76 DM und
der am 20. Februar 1962 geborene Ehemann in Höhe von 636,16 DM, jeweils
monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben besteht für den
Ehemann ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht auf eine statische Betriebs-
rente bei der Bayerischen Motorenwerke AG in Höhe von jährlich 1.843,91 DM.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
Rentenanwartschaften des Ehemanns bei der LVA in Höhe von monatlich
305,70 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf das Versicherungskonto der
Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Außerdem hat es - im Wege des erwei-
terten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, § 1587 b Abs. 1 BGB - von
dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der LVA weitere Rentenanwart-
schaften in Höhe von monatlich 15,24 DM, bezogen auf den 30. April 2000, auf
das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen. Für die Umrech-
nung des statischen Anrechts des Ehemanns auf eine Betriebsrente in eine
dynamische Anwartschaft hat es dessen Barwert nicht nach der Barwertverord-
nung, die es für verfassungswidrig erachtet, sondern unter Bezugnahme auf in
der Literatur veröffentlichte "Ersatztabellen" mit 6.638,08 DM ermittelt und es
auf dieser Grundlage in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich
30,47 DM umgerechnet.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die LVA gerügt, das
Amtsgericht habe bei der Umrechnung der statischen Anwartschaften nicht von
der zwingend angeordneten Anwendung der Barwertverordnung absehen dür-
fen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der LVA, mit der sie weiterhin
die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt.
II.
Die weitere Beschwerde ist begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Barwertverordnung sei
verfassungswidrig, weil sie zu einer übermäßigen Abwertung der mit ihr be-
werteten Anrechte führe und daher den Gleichheitssatz verletze. Dies beruhe
darauf, daß die Barwertverordnung auf veralteten biometrischen Rechnungs-
grundlagen beruhe, eine etwaige Hinterbliebenenversorgung bei der Barwert-
bildung unberücksichtigt bleibe und die Dynamik der gesetzlichen Rente und
der Beamtenversorgung immer wesentlich unter dem Rechnungszins der Bar-
wertverordnung von 5,5 % liege. Deshalb seien anstelle der Tabellen der Bar-
wertverordnung die im Jahre 2000 veröffentlichten "Ersatztabellen" (Glockner/
Gutdeutsch FamRZ 2000, 270, 271) für die Barwertermittlung heranzuziehen.
Dies habe das Amtsgericht korrekt getan.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 5. September 2001 ent-
schieden, daß die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und
teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwert-
verordnung und deren Tabellen gebunden sind; auf “Ersatztabellen” kann nicht
zurückgegriffen werden (Senatsbeschluß vom 5. September 2001 – XII ZB
121/99 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diesen Beschluß, dessen Ab-
druck beigefügt wird, wird verwiesen. Da auch keine Besonderheiten vorliegen,
insbesondere der Versorgungsbezug noch nicht unmittelbar bevorsteht, bedarf
es keiner individuellen Wertermittlung der Anrechte.
3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand
haben. Der Senat kann anhand der vom Tatrichter zugrunde gelegten Versor-
gungsauskünfte, gegen die von seiten der Beteiligten keine Einwände erhoben
wurden und auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind, selbst entscheiden.
a) Auf seiten des Ehemanns sind in der Ehezeit erworbene Anwart-
schaften bei der LVA in Höhe von 636,16 DM monatlich für den Versorgungs-
ausgleich zu berücksichtigen, sowie das unverfallbare Anrecht auf eine Be-
triebsrente bei der Bayerischen Motorenwerke AG. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3
BGB ist nur der zeitratierlich zu berechnende Ehezeitanteil der Betriebsrente
auszugleichen, der tatrichterlich mit 1.843,91 DM jährlich festgestellt ist. Da der
Wert der Versorgung nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt, wie
der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, ist
der ehezeitlich erworbene Anteil der Versorgung gemäß § 1587 a Abs. 3, 4
BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dies geschieht, indem zunächst
der Barwert des im Anwartschafts- und Leistungsstadium statischen Anrechts,
das für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist, nach Tabelle 1 Bar-
wertVO ermittelt wird. Bei dem anzuwendenden Barwertfaktor von 2,1 (Alter
des Ehemannes zum Ehezeitende: 38) ergibt sich ein Barwert von
3.872,21 DM. Zur Umrechnung in ein dynamisches Anrecht wird dieser Betrag
fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Der Betrag wird daher
mit dem für das Ende der Ehezeit geltenden Umrechnungsfaktor der Rechen-
größenbekanntmachung in Entgeltpunkte umgerechnet, diese sodann mit Hilfe
des aktuellen Rentenwerts nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der ge-
setzlichen Rentenversicherung. Dies ergibt eine dynamisierte Rente von mo-
natlich 17,77 DM (3.872,21 DM x 0,0000950479 (cid:222) 0,3680 Entgeltpunkte x
48,29 DM = 17,77 DM), bezogen auf den 30. April 2000. Der Ehemann hat da-
her während der Ehezeit insgesamt Anwartschaften in Höhe von 653,93 DM
monatlich erworben.
Auf seiten der Ehefrau sind in der Ehezeit erworbene Anwartschaften bei
der LVA Niederbayern-Oberpfalz in Höhe von 24,76 DM monatlich zu berück-
sichtigen.
b) Dementsprechend ist gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB der Ehemann, der
die werthöheren Anwartschaften erworben hat, in Höhe von 314,58 DM monat-
lich [(653,93 DM - 24,76 DM) : 2] ausgleichspflichtig. Bezüglich der bei der LVA
Niederbayern erworbenen Anwartschaften hat das Familiengericht richtig das
Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von 305,70 DM durchge-
führt.
c) Das Anrecht des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung
richtet sich gegen einen inländischen privatrechtlich organisierten Versor-
gungsträger, der die Realteilung nicht zuläßt. Es unterliegt daher grundsätzlich
dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG. Anstelle des schuldrechtli-
chen Ausgleichs kann jedoch nach § 3 b Nr. 1 VAHRG bis zur Höhe von 2 %
des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgeben-
den Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), hier 89,60 DM, ein anderes vor oder während
der Ehe erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch
Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum
Ausgleich herangezogen werden. Der Ausgleich erfolgt daher im Wege des
erweiterten Splittings nach § 3 b Nr. 1 VAHRG in Höhe von 8,88 DM monatlich
(17,77 DM : 2).
d) Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB von 981,28 DM ist nicht
überschritten. Die übertragenen Rentenanwartschaften sind nach § 1587 b
Abs. 6 BGB in Entgeltpunkte umzurechnen.
Blumenröhr
Gerber
Wagenitz
Fuchs
Ahlt