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BGH Beschluss vom 18.10.2001 – 3 StR 320/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Hannover vom 20. April 2001 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den - wegen Totschlags - vorbestraften Angeklag-
ten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des
Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Der erheblich alkoholisierte Angeklagte hatte gegen Mitternacht seinen
Bruder in der Wohnung von dessen Bekannten A. aufgesucht. Es kam
zu einem Streit, bei dem der Angeklagte seinen Bruder beleidigte und dessen
Kette vom Hals riß. Daraufhin ging der Bruder gegen den Angeklagten mit
mehreren Faustschlägen und mindestens einem Fußtritt vor. Nachdem der An-
geklagte seinem Bruder eine Flasche auf den Kopf geschlagen hatte, griff
A. helfend ein und faßte den Angeklagten am Hals an. Dieser öffnete
daraufhin ein Taschenmesser und stach mehrfach auf A. ein, der le-
bensbedrohlich verletzt wurde. Alle drei verließen danach die Wohnung, wobei
A. in einer Nachbarwohnung die Polizei verständigte und der Ange-
klagte sich aus dem Haus begab. Sein Bruder hatte im Verlauf des Streits
ebenfalls einen Messerstich erhalten; das Landgericht hat nicht klären können,
ob er ihn bereits nach dem Schlag mit der Flasche und vor dem Eingreifen des
A. oder erst später im Treppenhaus erhalten hatte.
Die Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte mit bedingtem
Tötungsvorsatz zugestochen habe, jedoch vom Totschlagsversuch strafbefrei-
end zurückgetreten sei. Der Einsatz des Messer sei nicht durch Notwehr ge-
rechtfertigt, da ein gegenwärtiger Angriff nicht mehr vorgelegen habe.
2. Die der Verneinung eines gegenwärtigen Angriffs zugrunde liegende
Feststellung, die vom Bruder verübten Tätlichkeiten (die Faustschläge und der
Fußtritt) seien bereits abgeschlossen gewesen, als der Angeklagte das Messer
gezogen habe, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hatte
sich insofern dahin eingelassen, er habe das Taschenmesser aus der Hosen-
tasche gezogen, als er - am Boden liegend - von beiden Gegnern angegriffen
worden sei. Diese Einlassung hat die Strafkammer als widerlegt erachtet. Eine
nachvollziehbare Begründung hierfür läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Die Aussagen der beiden Kontrahenten des Angeklagten, auf die das
Landgericht seine Überzeugung von dem festgestellten Geschehen stützt,
stellen jedenfalls hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Aktionen und Re-
aktionen, keine tragfähige Grundlage dar. Der Bruder des Angeklagten und
A. hatten als Zeugen übereinstimmend in Abrede gestellt, den Ange-
klagten in der Wohnung überhaupt geschlagen und getreten zu haben. Dies
hat das Landgericht ihnen - aufgrund der beim Angeklagten nach der Tat fest-
gestellten frischen Verletzungsspuren - nicht geglaubt. Damit kann ihren Aus-
sagen zur Klärung der genauen Abfolge des Geschehens nichts entnommen
werden. Da auch der Sachverständige dazu nicht beitragen konnte, ist nicht
ersichtlich, warum die Einlassung des Angeklagten zur Gegenwärtigkeit des
Angriffs nicht zutreffen kann. Für die Richtigkeit dieser Einlassung könnte im
übrigen sprechen, daß der Angeklagte im unmittelbaren Anschluß an das G e-
schehen einem Passanten von sich aus erklärte, "man werde sich doch vertei-
digen dürfen, wenn man angegriffen werde", und sodann das Eintreffen der
Polizei abwartete, der er über das Vorgefallene berichtete. Die Beweiswürdi-
gung leidet auch darunter, daß die Urteilsgründe weder den Inhalt dieses Be-
richts mitteilen noch sich mit dem geschilderten Tatnachverhalten des Ange-
klagten auseinandersetzen.
Die dargestellten Mängel machen die Aufhebung des angefochtenen
Urteils und eine neue tatrichterliche Prüfung des Geschehens erforderlich.
3. Sollte sich in der neuen Verhandlung nicht ausschließen lassen, daß
der Angeklagte - entsprechend seiner Einlassung - seinem Bruder und A.
die Messerstiche in einer Kampfeslage versetzte, in der er noch geschla-
gen und getreten wurde, so wird zu prüfen sein, ob die Rechtfertigung der Tat
nicht mit Blick auf die Einschränkungen des Notwehrrechts bei provozierter
Notwehrlage (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1 - 4, 6, 13) ausschei-
det. Auch in diesem Fall wird die zitierte Äußerung des Angeklagten gegenüber
einem Passanten unmittelbar nach der Tat dem neuen Tatrichter Anlaß geben,
sich mit der subjektiven Seite der Notwehrfrage eingehender auseinanderzu-
setzen als im aufgehobenen Urteil geschehen. Dasselbe gilt, wenn sich als
Ergebnis der Beweisaufnahme erneut das Fehlen eines gegenwärtigen Angriffs
herausstellt. Sollte sich der Angeklagte - etwa aufgrund seiner erheblichen Al-
koholisierung - irrig eine Situation vorgestellt haben, in der er sich ungeachtet
der von ihm ausgegangenen Provokation mit dem Messer verteidigen durfte, so
könnte ein die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat ausschließender Erlaubni-
statbestandsirrtum gegeben sein. Sollte der Angeklagte lediglich über die
rechtlichen Grenzen des Notwehrrechts im Irrtum gewesen sein, also etwa ge-
glaubt haben, daß er sich auch bei provozierten Schlägen und Tritten gegen
den Angreifer und seinen Helfer ohne Einschränkungen mit dem Messer ver-
teidigen darf, so wird die Anwendung von § 17 StGB in Erwägung zu ziehen
sein.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker