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BGH Beschluss vom 18.10.2001 – 3 StR 320/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 320/01

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2001 gemäß § 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hannover vom 20. April 2001 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den - wegen Totschlags - vorbestraften Angeklag-

ten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des

Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der erheblich alkoholisierte Angeklagte hatte gegen Mitternacht seinen

Bruder in der Wohnung von dessen Bekannten A. aufgesucht. Es kam

zu einem Streit, bei dem der Angeklagte seinen Bruder beleidigte und dessen

Kette vom Hals riß. Daraufhin ging der Bruder gegen den Angeklagten mit

mehreren Faustschlägen und mindestens einem Fußtritt vor. Nachdem der An-

geklagte seinem Bruder eine Flasche auf den Kopf geschlagen hatte, griff

A. helfend ein und faßte den Angeklagten am Hals an. Dieser öffnete

daraufhin ein Taschenmesser und stach mehrfach auf A. ein, der le-

bensbedrohlich verletzt wurde. Alle drei verließen danach die Wohnung, wobei

A. in einer Nachbarwohnung die Polizei verständigte und der Ange-

klagte sich aus dem Haus begab. Sein Bruder hatte im Verlauf des Streits

ebenfalls einen Messerstich erhalten; das Landgericht hat nicht klären können,

ob er ihn bereits nach dem Schlag mit der Flasche und vor dem Eingreifen des

A. oder erst später im Treppenhaus erhalten hatte.

Die Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte mit bedingtem

Tötungsvorsatz zugestochen habe, jedoch vom Totschlagsversuch strafbefrei-

end zurückgetreten sei. Der Einsatz des Messer sei nicht durch Notwehr ge-

rechtfertigt, da ein gegenwärtiger Angriff nicht mehr vorgelegen habe.

2. Die der Verneinung eines gegenwärtigen Angriffs zugrunde liegende

Feststellung, die vom Bruder verübten Tätlichkeiten (die Faustschläge und der

Fußtritt) seien bereits abgeschlossen gewesen, als der Angeklagte das Messer

gezogen habe, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte hatte

sich insofern dahin eingelassen, er habe das Taschenmesser aus der Hosen-

tasche gezogen, als er - am Boden liegend - von beiden Gegnern angegriffen

worden sei. Diese Einlassung hat die Strafkammer als widerlegt erachtet. Eine

nachvollziehbare Begründung hierfür läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.

Die Aussagen der beiden Kontrahenten des Angeklagten, auf die das

Landgericht seine Überzeugung von dem festgestellten Geschehen stützt,

stellen jedenfalls hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Aktionen und Re-

aktionen, keine tragfähige Grundlage dar. Der Bruder des Angeklagten und

A. hatten als Zeugen übereinstimmend in Abrede gestellt, den Ange-

klagten in der Wohnung überhaupt geschlagen und getreten zu haben. Dies

hat das Landgericht ihnen - aufgrund der beim Angeklagten nach der Tat fest-

gestellten frischen Verletzungsspuren - nicht geglaubt. Damit kann ihren Aus-

sagen zur Klärung der genauen Abfolge des Geschehens nichts entnommen

werden. Da auch der Sachverständige dazu nicht beitragen konnte, ist nicht

ersichtlich, warum die Einlassung des Angeklagten zur Gegenwärtigkeit des

Angriffs nicht zutreffen kann. Für die Richtigkeit dieser Einlassung könnte im

übrigen sprechen, daß der Angeklagte im unmittelbaren Anschluß an das G e-

schehen einem Passanten von sich aus erklärte, "man werde sich doch vertei-

digen dürfen, wenn man angegriffen werde", und sodann das Eintreffen der

Polizei abwartete, der er über das Vorgefallene berichtete. Die Beweiswürdi-

gung leidet auch darunter, daß die Urteilsgründe weder den Inhalt dieses Be-

richts mitteilen noch sich mit dem geschilderten Tatnachverhalten des Ange-

klagten auseinandersetzen.

Die dargestellten Mängel machen die Aufhebung des angefochtenen

Urteils und eine neue tatrichterliche Prüfung des Geschehens erforderlich.

3. Sollte sich in der neuen Verhandlung nicht ausschließen lassen, daß

der Angeklagte - entsprechend seiner Einlassung - seinem Bruder und A.

die Messerstiche in einer Kampfeslage versetzte, in der er noch geschla-

gen und getreten wurde, so wird zu prüfen sein, ob die Rechtfertigung der Tat

nicht mit Blick auf die Einschränkungen des Notwehrrechts bei provozierter

Notwehrlage (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1 - 4, 6, 13) ausschei-

det. Auch in diesem Fall wird die zitierte Äußerung des Angeklagten gegenüber

einem Passanten unmittelbar nach der Tat dem neuen Tatrichter Anlaß geben,

sich mit der subjektiven Seite der Notwehrfrage eingehender auseinanderzu-

setzen als im aufgehobenen Urteil geschehen. Dasselbe gilt, wenn sich als

Ergebnis der Beweisaufnahme erneut das Fehlen eines gegenwärtigen Angriffs

herausstellt. Sollte sich der Angeklagte - etwa aufgrund seiner erheblichen Al-

koholisierung - irrig eine Situation vorgestellt haben, in der er sich ungeachtet

der von ihm ausgegangenen Provokation mit dem Messer verteidigen durfte, so

könnte ein die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tat ausschließender Erlaubni-

statbestandsirrtum gegeben sein. Sollte der Angeklagte lediglich über die

rechtlichen Grenzen des Notwehrrechts im Irrtum gewesen sein, also etwa ge-

glaubt haben, daß er sich auch bei provozierten Schlägen und Tritten gegen

den Angreifer und seinen Helfer ohne Einschränkungen mit dem Messer ver-

teidigen darf, so wird die Anwendung von § 17 StGB in Erwägung zu ziehen

sein.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker