BGH Beschluss vom 18.10.2001 – IX ZR 332/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 18. Oktober 2001
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Juli 2000
wird nicht angenommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 100.000,-- DM
festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Ob die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe zum tatsächlich
realisierten Liquidationserlös seiner Darlegungslast nicht genügt, auf einem
Verfahrensfehler - nämlich der unzureichenden Ermittlung des maßgeblichen
finnischen Rechts - beruht, kann dahinstehen. Jedenfalls zu den angeblich
nicht realisierbaren anderen Vermögensbestandteilen hat der Kläger - wie das
Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht substantiiert vorgetragen.
Schon deshalb läßt sich nicht feststellen, ob die angefochtene Zahlung, vergli-
chen mit der Konkursmasse, "beträchtlich" im Sinne des § 10 des finnischen
Konkursanfechtungsgesetzes ist (vgl. im übrigen BGHZ 134, 116, 123 ff).
Kreft Stodolkowitz Fischer
Ganter Raebel