Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.10.2001 – IX ZR 332/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

am 18. Oktober 2001

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Juli 2000

wird nicht angenommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 100.000,-- DM

festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Ob die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe zum tatsächlich

realisierten Liquidationserlös seiner Darlegungslast nicht genügt, auf einem

Verfahrensfehler - nämlich der unzureichenden Ermittlung des maßgeblichen

finnischen Rechts - beruht, kann dahinstehen. Jedenfalls zu den angeblich

nicht realisierbaren anderen Vermögensbestandteilen hat der Kläger - wie das

Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht substantiiert vorgetragen.

Schon deshalb läßt sich nicht feststellen, ob die angefochtene Zahlung, vergli-

chen mit der Konkursmasse, "beträchtlich" im Sinne des § 10 des finnischen

Konkursanfechtungsgesetzes ist (vgl. im übrigen BGHZ 134, 116, 123 ff).

Kreft Stodolkowitz Fischer

Ganter Raebel