BGH Beschluss vom 18.10.2001 – IX ZR 400/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel
am 18. Oktober 2001
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, vom
21. Oktober 1999 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur
Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 2.310.988,40 DM
Gründe
Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).
Das Berufungsgericht hat - wie die Revision insoweit zutreffend an-
nimmt - über den Streitgegenstand insgesamt entschieden, über den Zah-
lungsantrag jedoch nur dem Grunde nach. Dem Feststellungsantrag hat das
Berufungsgericht, obwohl dies in der Urteilsformel der Klarheit halber besser
gesondert ausgesprochen worden wäre, nach seinen Entscheidungsgründen
vollen Umfangs stattgegeben. Unter dieser Voraussetzung sind hier die
27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572 f. mit Anm. Grunsky LM § 304
ZPO Nr. 71 Bl. 5).
Das Berufungsgericht durfte auch die Beweiserhebung zur Klärung der
haftungsausfüllenden Kausalität dem Betragsverfahren überlassen. Zwar hängt
der zur Schadensfeststellung notwendige Gesamtvermögensvergleich bei der
Klägerin und ihren Zedenten von einer Beweiserhebung ab. Auch ohne Vor-
wegnahme dieses Beweisergebnisses durfte das Berufungsgericht aber von
der für die ergangene Entscheidung notwendigen Schadenswahrscheinlichkeit
- gegebenenfalls nach einem anderen Vergleichsmaßstab - ausgehen.
Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten ist nach § 51 BRAO
a.F. nicht verjährt. Die Auslegung des Vertragsverhältnisses durch das Beru-
fungsgericht, welches ein einheitliches Dauermandat mit einzelnen, rechtlich
unselbständigen Beratungsgegenständen angenommen hat, läßt Rechtsfehler
nicht erkennen. Daraus folgt die vom Berufungsgericht angenommene Man-
datsbeendigung im Sinne des § 51 BRAO a.F. zweiter Fall mit der Kündigung
im Jahre 1994; das Mandat war demnach nicht schon im Jahre 1990 beendet.
Entgegen der Ansicht der Revision ist in diesem Punkt keine Grundsatzfrage
berührt, sondern es handelt sich um die Folgen einer einzelfallabhängigen
Vertragsauslegung des Tatrichters.
Letztlich gibt die steuerrechtliche Würdigung des Berufungsgerichts,
nach der ein vorwerfbarer Beratungsfehler des Beklagten zu 2 bejaht werden
muß (wegen der allgemeinen Anforderungen vgl. BGH, Urt. v. 24. September
1986 - IVa ZR 236/84, WM 1986, 1477, 1479 unter III 2), zu rechtlichen Bean-
standungen im Ergebnis keinen Anlaß.
Kreft Stodolkowitz Fischer
Ganter Raebel