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BGH Beschluss vom 18.10.2001 – IX ZR 400/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel

am 18. Oktober 2001

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, vom

21. Oktober 1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur

Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 2.310.988,40 DM

Gründe

Die Revision wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

Das Berufungsgericht hat - wie die Revision insoweit zutreffend an-

nimmt - über den Streitgegenstand insgesamt entschieden, über den Zah-

lungsantrag jedoch nur dem Grunde nach. Dem Feststellungsantrag hat das

Berufungsgericht, obwohl dies in der Urteilsformel der Klarheit halber besser

gesondert ausgesprochen worden wäre, nach seinen Entscheidungsgründen

vollen Umfangs stattgegeben. Unter dieser Voraussetzung sind hier die

§§ 301, 304 ZPO durch das Berufungsurteil nicht verletzt (vgl. BGH, Urt. v.

27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572 f. mit Anm. Grunsky LM § 304

ZPO Nr. 71 Bl. 5).

Das Berufungsgericht durfte auch die Beweiserhebung zur Klärung der

haftungsausfüllenden Kausalität dem Betragsverfahren überlassen. Zwar hängt

der zur Schadensfeststellung notwendige Gesamtvermögensvergleich bei der

Klägerin und ihren Zedenten von einer Beweiserhebung ab. Auch ohne Vor-

wegnahme dieses Beweisergebnisses durfte das Berufungsgericht aber von

der für die ergangene Entscheidung notwendigen Schadenswahrscheinlichkeit

- gegebenenfalls nach einem anderen Vergleichsmaßstab - ausgehen.

Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten ist nach § 51 BRAO

a.F. nicht verjährt. Die Auslegung des Vertragsverhältnisses durch das Beru-

fungsgericht, welches ein einheitliches Dauermandat mit einzelnen, rechtlich

unselbständigen Beratungsgegenständen angenommen hat, läßt Rechtsfehler

nicht erkennen. Daraus folgt die vom Berufungsgericht angenommene Man-

datsbeendigung im Sinne des § 51 BRAO a.F. zweiter Fall mit der Kündigung

im Jahre 1994; das Mandat war demnach nicht schon im Jahre 1990 beendet.

Entgegen der Ansicht der Revision ist in diesem Punkt keine Grundsatzfrage

berührt, sondern es handelt sich um die Folgen einer einzelfallabhängigen

Vertragsauslegung des Tatrichters.

Letztlich gibt die steuerrechtliche Würdigung des Berufungsgerichts,

nach der ein vorwerfbarer Beratungsfehler des Beklagten zu 2 bejaht werden

muß (wegen der allgemeinen Anforderungen vgl. BGH, Urt. v. 24. September

1986 - IVa ZR 236/84, WM 1986, 1477, 1479 unter III 2), zu rechtlichen Bean-

standungen im Ergebnis keinen Anlaß.

Kreft Stodolkowitz Fischer

Ganter Raebel