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BGH Urteil vom 19.10.2001 – 2 StR 259/01

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StGB § 211 Abs. 2

Mord aus niedrigen Beweggründen kann auch dann vorliegen, wenn der Täter in

dem Bewußtsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen,

oder wenn er bewußt seine frustrationsbedingten Aggressionen an einem unbetei-

ligten Opfer abreagiert.

BGH, Urteil vom 19. Oktober 2001 - 2 StR 259/01 - LG Bonn

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 259/01

URTEIL

vom

19. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

17. Oktober 2001 in der Sitzung vom 19. Oktober 2001, an denen teilgenom-

men haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

Dr. Bode,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten V. J. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten W. J. , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten L. ,

Justizhauptsekretärin in der Verhandlung,

Justizangestellte bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Bonn vom 20. November 2000 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten des Totschlags schuldig gespro-

chen und den Angeklagten V. J. zu einer Freiheitsstrafe von neun Jah-

ren, den Angeklagten W. J. zu einer solchen von acht Jahren sowie

den Angeklagten L. zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil der Angeklagten ein-

gelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt ver-

treten wird. Mit der Sachrüge wird insbesondere beanstandet, daß die Kammer

eine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweggrün-

den abgelehnt hat.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten trafen sich am Morgen des 3. Juni 2000 mit dem späte-

ren Tatopfer G. im K. in W. , einem Treffpunkt von

Arbeits- und Obdachlosen, an dem auch erheblich dem Alkohol zugesprochen

wird. Sie tranken zunächst friedlich gemeinsam Schnaps und Bier. Zur Tatzeit

gegen 13.00 Uhr hatten sie maximal folgende Blutalkoholkonzentrationen:

V. J. 1,83%o, W. J. 2,2%o, L. 1,9%o und G.

2,33%o. Nachdem V. J. sich für kurze Zeit von den anderen entfernt

hatte, begann G. , den die Angeklagten bisher für einen Deutschen ge-

halten hatten, der aber tatsächlich Pole war, auf Polnisch zu fluchen. Hierüber

geriet L. dermaßen in Wut, daß er G. zwei Faustschläge in das

Gesicht versetzte, worauf dieser sofort zu Boden ging. L. und W. -

J. traten nun mehrfach gegen den Kopf - vor allem ins Gesicht - des reglos

am Boden liegenden Opfers.

Auslöser dieses Gewaltausbruchs war nach den Feststellungen des

Landgerichts bei dem Angeklagten L. , daß G. sich durch sein

polnisches Fluchen als jemand zu erkennen gegeben hatte, der innerhalb der

eigenen rußlanddeutschen, arbeitslosen und Alkohol trinkenden gesellschaftli-

chen Randgruppe zumindest intuitiv als sozial noch tiefer stehend angesehen

wurde. Als Reflex auf das unbefriedigende Erleben seiner eigenen Situation

entlud sich bei ihm in affektiver Art und Weise das aufgestaute Aggressi-

onspotential. W. J. schloß sich der Mißhandlung vor einem ähnlichen

persönlichen Hintergrund angesichts seiner Tendenz zum "Mitläufer" an.

Nunmehr kam auch V. J. zurück und beteiligte sich in einem

spontanen Ausbruch von Gewaltbereitschaft an den weiteren Mißhandlungen

des bereits bewußtlosen Opfers, ohne den Anlaß für die Tat zu kennen. Alle

drei Angeklagten traten mehrere Minuten auf den Hals und den Kopf des Op-

fers ein, wobei sie laut grölten. Nachdem sie kurz innegehalten hatten, hob

L. das Opfer so hoch, daß dessen Kopf nach unten hing, woraufhin die

beiden Mitangeklagten mit ausholenden Bewegungen in das Gesicht des Op-

fers traten. Hierbei erkannten die Angeklagten die besondere Gefährlichkeit

ihres Tuns und nahmen den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf.

Nachdem sie erneut innegehalten und das Opfer zu Boden gelassen hatten,

traten sie weiter auf dessen Kopf und Hals ein, bevor sie schließlich von ihm

abließen. G. erstickte kurze Zeit später an Blut, das ihm infolge der

Tritte und angesichts seiner Bewußtlosigkeit in die Luftröhre gelaufen war.

III.

Die Begründung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal der niedri-

gen Beweggründe abgelehnt hat, begegnet hinsichtlich aller Angeklagter

durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kammer hat insoweit den Sachver-

halt nicht erschöpfend gewürdigt, insbesondere nicht erörtert, welche Motive

bei den Angeklagten zum Zeitpunkt der mit Tötungsvorsatz ausgeführten

Handlungen vorgelegen haben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Tö-

tungsbeweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf

tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Ob dies der Fall

ist, beurteilt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der

Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt

(BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23 und

39). Bei einer Tötung aus Wut oder Verärgerung kommt es darauf an, ob diese

Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGHR

StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23; BGH StV 1987, 150, 151; Jähn-

ke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 31).

1. Hinsichtlich des Angeklagten L. geht die Kammer zwar zu

Recht davon aus, daß hinreichende Anhaltspunkte für Ausländerhaß als Ta t-

motiv nicht vorliegen. Eine verfestigte, zumindest gegen Menschen polnischer

Herkunft gerichtete, ausländerfeindliche Einstellung des Angeklagten läßt sich

- entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - den Urteilsfeststellungen

insgesamt nicht entnehmen. Daß die Kammer insoweit die vorangegangene

Verurteilung des Angeklagten L. übersehen haben könnte, ist nach dem

Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe auszuschließen, da sie die Vorver-

urteilung nicht nur festgestellt, sondern auch bei der Beweiswürdigung aus-

drücklich herangezogen hat, so daß ihr dieser Gesichtspunkt bei der rechtli-

chen Bewertung nicht entgangen sein kann.

Die Kammer nimmt jedoch an, daß der Angeklagte seine Aggressionen

an G. ausließ, weil er ihn wegen der Benutzung der polnischen Sprache

als jemanden ansah, der in der sozialen Achtung noch tiefer stand als er

selbst. Dennoch lehnt sie das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes ab,

weil das Fluchen auf polnisch lediglich der äußere Tatanlaß gewesen sei, die

Tat selbst jedoch nicht von inneren Einstellungen, sondern von einem frustrati-

onsbedingten Ausbruch einer hohen affektiven Belastung geprägt sei.

Der vom Landgericht unternommene Versuch einer Trennung zwischen

"äußerem Tatanlaß" und "innerer Triebfeder" ist gerade bei der hier gegebenen

Sachlage - bei der die Benutzung der polnischen Sprache dazu geführt hat,

daß der Angeklagte das Opfer als sozial niedriger ansah und deshalb seine

Aggressionen an ihm abließ - rechtlich zu beanstanden. Auf welchem Weg es

zu dieser strikten Trennung gelangt, wird nicht mitgeteilt. Sollte die Strafkam-

mer gemeint haben, daß das Tatmotiv nicht in das Bewußtsein des Angekla g-

ten gedrungen ist - wofür die Verwendung des Wortes "intuitiv" sprechen

könnte - hätte eine solche eher fernliegende Feststellung der Begründung be-

durft. Die Handlungsantriebe sind hier insgesamt von so einfacher Struktur,

daß ohne nähere Darlegung nicht zu verstehen ist, warum der Angeklagte sich

eben dieser Umstände nicht bewußt gewesen sein sollte (vgl. BGHR StGB

§ 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 13). Die Ausführungen des Landgerichts

lassen die erforderliche Gesamtwürdigung aller für die Handlungsantriebe

maßgeblichen äußeren und inneren Faktoren (vgl. dazu BGHR StGB § 211

Abs. 2 niedrige Beweggründe 34) vermissen. Die Kammer hätte sich insbeson-

dere auch damit auseinander setzen müssen, daß die Tötung eines anderen

allein deshalb, weil er in der Wertvorstellung des Täters als geringer eingeord-

net wird, nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und be-

sonders verachtenswert ist (vgl. BGH NJW 1971, 571, 574; BGHR StGB § 211

Abs. 2 niedrige Beweggründe 23). Dabei wäre auf die Motivation des Ange-

klagten zum Zeitpunkt der mit Tötungsvorsatz begangenen Handlungen abzu-

stellen gewesen (vgl. BGH NStZ 1981, 100, 101).

2. Dieser Rechtsfehler liegt auch beim Angeklagten W. J.

vor. Denn er hat sich nach den Feststellungen der Kammer dem Tatentschluß

des L. als Mitläufertyp vor einem ähnlichen persönlichen Hintergrund

angeschlossen, so daß die obigen Ausführungen für ihn entsprechend gelten.

Aus niedrigen Beweggründen handelt auch derjenige, der sich die entspre-

chenden Beweggründe anderer zu eigen macht (vgl. u.a. BGH, Urt. vom

7. September 1993 - 5 StR 455/93).

3. Der Angeklagte V. J. hat allerdings nach den Feststellungen

den äußeren Tatanlaß nicht mitbekommen, sich vielmehr in einem spontanen

Ausbruch von Gewaltbereitschaft den Tathandlungen der anderen angeschlos-

sen. Die Kammer geht davon aus, daß bei ihm - abgesehen von dem offenkun-

digen Willen zur Gewaltausübung - ein Motiv für die Tat fehlt. Sie lehnt das

Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes ab, da bei ihm gruppendynamische

Effekte zum Tragen gekommen seien. Auch insoweit weist das Urteil einen Er-

örterungsmangel auf.

Da das Landgericht insbesondere hinsichtlich des Angeklagten V.

J. - aber auch bezüglich der beiden anderen Angeklagten - meinte, kein

Motiv für die Tötung des G. feststellen zu können, hätte es sich einge-

hend damit auseinandersetzen müssen, daß ein niedriger Beweggrund auch

dann gegeben sein kann, wenn der Täter in dem Bewußtsein handelt, keinen

Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen. Eine solche Einstellung, bei

der der Täter meint, nach eigenem Gutdünken über das Leben des Opfers

verfügen zu können, steht auf sittlich tiefster Stufe und ist besonders verach-

tenswert.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die Tötung eines

Menschen, zu der der Täter weder durch das Verhalten des Opfers noch durch

sonstige, außerhalb seiner Person liegende Umstände veranlaßt worden ist, in

der Regel auf das Vorliegen von niedrigen Beweggründen schließen läßt

(BGH, Urt. vom 26. Juli 1979 - 4 StR 298/79). Denn derjenige, der einen ande-

ren Menschen zum Objekt seiner Wut und Gereiztheit, an deren Entstehung

der andere nicht den geringsten Anteil hat, macht, beweist ein außerordentli-

ches Maß von Mißachtung der körperlichen Integrität seines Opfers. Darin

kommt eine Gesinnung zum Ausdruck, die Lust an körperlicher Mißhandlung

und willkürliches Aufwerfen zum Herrn über die körperliche Unversehrtheit an-

derer zum Inhalt hat und deshalb sittlich auf tiefster Stufe stehend, somit als

niedrig gewertet werden muß (BGH NStZ 1981, 100, 101).

Das bewußte Abreagieren von frustrationsbedingten Aggressionen des

Täters an einem unbeteiligten Opfer steht dem gleich. Der Täter mißachtet da-

bei vollständig den personalen Eigenwert eines Opfers und spielt sich aus rei-

ner Willkür zum Herrn über Leben und Tod auf, was als sittlich besonders ver-

werflich und somit als niedriger Beweggrunde zu qualifizieren ist (vgl. BGHR

StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23 und 13; BGH NJW 1971, 571,

572; Beschl. vom 2. März 1995 - 4 StR 67/95).

Soweit die Kammer hinsichtlich der Angeklagten L. und W.

J. (hilfsweise) das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des

Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe verneint hat, sind die Ausführungen

rechtlich ebenfalls zu beanstanden. In subjektiver Hinsicht muß zwar hinzu-

kommen, daß sich der Täter bei der Tat der Umstände bewußt ist, die seine

Beweggründe als niedrig erscheinen lassen, und, soweit gefühlsmäßige oder

triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und

willensmäßig steuern kann (BGHSt 28, 210, 212; BGH StV 1984, 72; BGHR

StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 15).

Insoweit sind die Erörterungen der Kammer jedoch äußerst knapp und

genügen den an eine revisionsrechtlich überprüfbare Begründung zu stellen-

den Anforderungen nicht. Das Landgericht setzt sich zum einem nicht damit

auseinander, daß nach den Urteilsfeststellungen keine kurze Spontantat vor-

lag, sondern ein länger andauerndes Geschehen, währenddessen die Ange-

klagten zeitweise innehielten und die Position ihres Opfers veränderten. Daß

ihnen auch dabei die Umstände, die den Antrieb zum Handeln als besonders

verwerflich erscheinen lassen, nicht ins Bewußtsein gekommen sind, hätte

- wie der Senat oben bereits ausgeführt hat - näherer Darlegung bedurft. Zu-

dem hat die Kammer nicht berücksichtigt, daß die Schwelle für die Annahme,

der Täter habe seine Antriebe gedanklich beherrschen und willensmäßig steu-

ern können, umso niedriger ist, je schwerwiegender die Tötungstat ist (vgl.

BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 26 und 39). Zum anderen hat

das Landgericht schon deshalb keine umfassende Würdigung vorgenommen,

weil es nicht erkannt hat, daß weitere als niedrig zu bewertende Beweggründe

in Betracht kommen.

Das Urteil war daher hinsichtlich aller drei Angeklagter aufzuheben. Der

neue Tatrichter wird den Fall unter den vom Senat aufgezeigten Gesichts-

punkten neu zu prüfen haben.

Sollte er aufgrund der erneuten Hauptverhandlung zur Feststellung ei-

nes direkten Tötungsvorsatzes der Angeklagten kommen, wird er sich zudem

mit dem Mordmerkmal der Mordlust zu befassen haben. Aus Mordlust tötet

derjenige, bei dem der Tod des Opfers als solcher der einzige Zweck der Tat

ist, insbesondere der allein aus Freude an der Vernichtung eines Menschen

handelt (BGHSt 34, 59, 61; BGH NJW 1994, 2629, 2630). Nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs sollen mit diesem Mordmerkmal Fälle er-

faßt werden, bei denen weder ein in der Person des Opfers oder in der beson-

deren Tatsituation liegender Anlaß noch ein über den Tötungsakt selbst hin-

ausgehender Zweck die Tat bestimmt (BGHSt 34, 59, 61).

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer