Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.10.2001 – 2 StR 349/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2001 gemäß

§ 206 a StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte am 29. Juli

2001 verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108).

2. Die Auslagen der Staatskasse fallen dieser zur Last (§ 467

Abs. 1 StPO).

Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des An-

geklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Das Landgericht

Meiningen hat den Angeklagten mit Urteil vom 11. April 2001

wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur der Freiheitsstrafe

von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des

Angeklagten gegen dieses Urteil ist - ihre Zulässigkeit unter-

stellt - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil

kann nur deshalb nicht durch Verwerfung der Revision rechts-

kräftig werden, weil durch den Tod des Angeklagten während

des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer