BGH Beschluss vom 19.10.2001 – 2 StR 349/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2001 gemäß
§ 206 a StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte am 29. Juli
2001 verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108).
2. Die Auslagen der Staatskasse fallen dieser zur Last (§ 467
Abs. 1 StPO).
Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des An-
geklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Das Landgericht
Meiningen hat den Angeklagten mit Urteil vom 11. April 2001
wegen Körperverletzung mit Todesfolge zur der Freiheitsstrafe
von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des
Angeklagten gegen dieses Urteil ist - ihre Zulässigkeit unter-
stellt - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil
kann nur deshalb nicht durch Verwerfung der Revision rechts-
kräftig werden, weil durch den Tod des Angeklagten während
des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer