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BGH Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 278/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 18. August 2001 auf
Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluß des
Senats vom 24. Juli 2001 wird abgelehnt.
G r ü n d e
Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat
keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-
klagte nicht gehört worden wäre. Der Anspruch des Angeklagten auf rechtli-
ches Gehör ist auch nicht durch seine von ihm behauptete mangelnde
Kenntnis von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verletzt worden.
Der Generalbundesanwalt hat seine Antragsschrift der Pflichtverteidigerin
Rechtsanwältin B und dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt M in Berlin
ordnungsgemäß zugestellt. Eine besondere Benachrichtigung von der An-
tragsschrift an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich, weil es sich bei
dem Antrag nicht um eine Entscheidung handelt (§ 145a Abs. 1 und Abs. 3
StPO; vgl. BGHR StPO § 33a – Anhörung 1; § 33a Satz 1 – Anhörung 1).
Die Verteidiger des Angeklagten hatten im Revisionsverfahren Gelegenheit
zur
Äu-
ßerung. Dem Angeklagten ist deshalb rechtliches Gehör gewährt worden
(vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 – Anhörung 6).
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