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BGH Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 337/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2001
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß
der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Dieb-
stahl zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Mo-
naten verurteilt wird.
2.
3.
Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Rechtsmittels zu tragen.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal