Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 337/01

5. Strafsenat

5 StR 337/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001

beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2001

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß

der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Dieb-

stahl zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Mo-

naten verurteilt wird.

2.

3.

Die weitergehende Revision wird nach §

349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

des Rechtsmittels zu tragen.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal