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BGH Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 387/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 10. Oktober 2000 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten
und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Der Senat schließt aus, daß sich die rechtsfehlerhaft unterbliebene Erörte-
rung der Voraussetzungen des § 213, 1. Alt. StGB auf die Bemessung der
Jugendstrafe ausgewirkt hat.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal