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BGH Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 387/01

5. Strafsenat

5 StR 387/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 10. Oktober 2000 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten

und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Der Senat schließt aus, daß sich die rechtsfehlerhaft unterbliebene Erörte-

rung der Voraussetzungen des § 213, 1. Alt. StGB auf die Bemessung der

Jugendstrafe ausgewirkt hat.

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