Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 409/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen
wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001
beschlossen:
1.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag
gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Re-
vision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11.
April 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
währt. Damit ist der Beschluß des Landgerichts Berlin
vom 27. Juni 2001, mit dem die Revision des Angeklag-
ten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2001 wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal