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BGH Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 427/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001
beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land-
gerichts Braunschweig vom 24. April 2001 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels
und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Ko-
stenentscheidung des Landgerichts wird auf ihre Kosten als
unbegründet verworfen; die Entscheidung entspricht der
Sach- und Rechtslage (zur mangelnden Pflicht zur Erstat-
tung der Beistandskosten vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO 45. Aufl. § 397a Rdn. 2).
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal