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BGH Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 427/01

5. Strafsenat

5 StR 427/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001

beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land-

gerichts Braunschweig vom 24. April 2001 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels

und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Ko-

stenentscheidung des Landgerichts wird auf ihre Kosten als

unbegründet verworfen; die Entscheidung entspricht der

Sach- und Rechtslage (zur mangelnden Pflicht zur Erstat-

tung der Beistandskosten vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,

StPO 45. Aufl. § 397a Rdn. 2).

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal