Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 467/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten F und J gegen

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juni 2001

werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte F hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Angeklagten J

wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen

des Revisionsverfahrens abgesehen (§ 74 JGG); jedoch hat

auch er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu

tragen.

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