BGH Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 467/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten F und J gegen
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juni 2001
werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte F hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Angeklagten J
wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen
des Revisionsverfahrens abgesehen (§ 74 JGG); jedoch hat
auch er die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu
tragen.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal