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BGH Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 475/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001
beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Bremen vom 30. April 2001 gewährt. Der Beschluß des
Landgerichts Bremen vom 8. August 2001 ist damit gegen-
standslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe
zu tragen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Schaal