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BGH Beschluss vom 22.10.2001 – 5 StR 475/01

5. Strafsenat

5 StR 475/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001

beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Bremen vom 30. April 2001 gewährt. Der Beschluß des

Landgerichts Bremen vom 8. August 2001 ist damit gegen-

standslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil

wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsbehelfe

zu tragen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal