BGH Urteil vom 22.10.2001 – AnwZ (B) 10/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 10/99
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2001
in dem Verfahren
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer und
Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 22. Oktober 2001
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-
schluß des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. September
1998 und der Bescheid des Antragsgegners vom 23. Mai 1995
aufgehoben.
Kosten und Auslagen werden nicht erhoben.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die ihm im Beschwerde-
verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Ausla-
gen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
90.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1952 geborene Antragsteller schloß sein rechtswissen-
schaftliches Studium im Jahre 1977 mit dem Grad eines Diplomjuristen ab. An-
schließend war er zunächst als Richterassistent und sodann ab Juni 1978 als
Richter am Kreisgericht K./Mitte-Nord und von 1981 bis 1984 am Bezirksgericht
K. tätig. Danach war er bis Februar 1987 stellvertretender Direktor des Kreisge-
richts K./West. Im März 1987 wurde er zum Direktor des Kreisgerichts K./Mitte-
Nord ernannt. Im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts lagen zwei
Haftanstalten des MfS, so daß zahlreiche Strafverfahren mit politischem Inhalt
zu erledigen waren. Dem Antragsteller oblag die Geschäftsverteilung dieser
Verfahren, von denen er eine beträchtliche Anzahl selbst verhandelt, nach sei-
ner Darstellung jedoch mindestens die Hälfte anderen Kollegen zugewiesen
hat. Am 30. Mai 1990 wurde der Antragsteller als Direktor des Kreisgerichts
abberufen. Seit dem 1. Juni 1990 ist er als Rechtsanwalt zugelassen.
Mit Bescheid vom 15. Mai 1995 hat der Antragsgegner die Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen, weil der Antragsteller bei seiner Tä-
tigkeit als Strafrichter schuldhaft gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und
Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe, indem er die Tatbestände des politischen
Strafrechts exzessiv zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt und angewendet
habe. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrag-
stellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 RAG, Art. 21 BRAO
Neuordnungsgesetz, § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO). Es hat auch in der Sache Erfolg
und führt zur Aufhebung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs sowie des
vom Antragsgegner erlassenen Rücknahmebescheids.
1. Der angefochtene Bescheid beruht auf § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur
Berufung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen
ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1997 (BGBl. I S. 1386). Danach
können vor dem 15. September 1990 ausgesprochene Zulassungen zur
Rechtsanwaltschaft mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden,
wenn sich der Rechtsanwalt vor seiner Zulassung eines Verhaltens schuldig
gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts
auszuüben, weil er gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechts-
staatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamt-
licher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat.
Das Gesetz ist jedoch nicht auf diese Personengruppe beschränkt. Es bildet
zugleich die Rechtsgrundlage dafür, Juristen, die auf andere Weise in das
SED-Unrechtssystem verstrickt, beispielsweise an unberechtigten Freiheitsent-
ziehungen beteiligt waren, aus der Rechtsanwaltschaft zu entfernen (vgl. Re-
gierungsentwurf des Gesetzes, BT-Drucks. 12/2169 S. 6). Wie der Senat
mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der
Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung als Richter
oder Staatsanwalt an Urteilen in politischen Strafsachen begründet sein (Se-
natsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76;
vom 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205; vom
29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97, BRAK-Mitt. 1998, 89, 90; vom
16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97, BRAK-Mitt. 1999, 92; vom 5. Oktober 1998
- AnwZ (B) 30/98).
a) Nicht jede Tätigkeit in der politische Strafsachen betreffenden Recht-
sprechung der ehemaligen DDR rechtfertigt allerdings den Vorwurf eines Ver-
stoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit. Bei
der Beurteilung des in Rede stehenden Verhaltens ist von dem Rechtssystem
auszugehen, in das Richter und Staatsanwälte damals eingebunden waren. Sie
hatten gerade im Bereich des politischen Strafrechts Vorschriften anzuwenden,
die rechtsstaatlichen Anforderungen weder inhaltlich noch formal genügten. Es
wäre daher mit dem Inhalt des Grundrechts der Berufsfreiheit nicht vereinbar,
jeden Juristen, der aufgrund seines damaligen Amtes mit jenen Normen befaßt
war, gleichsam automatisch von der Rechtsanwaltschaft fernzuhalten. Für die
Prüfung, ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Tätigkeit in politi-
schen Strafsachen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaat-
lichkeit verstoßen hat, ist vielmehr stets auf die konkrete Rechtsanwendung
abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 1997, 29. September 1997,
16. Februar 1998, 5. Oktober 1998, alle aaO).
b) Ein zulassungsrechtlich erheblicher Verstoß gegen die Grundsätze
der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit fällt jedoch dem zur Last, der
die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuches oder der Strafprozeß-
ordnung der DDR damals exzessiv zum Nachteil des Angeklagten ausgelegt
und angewendet oder bei der Strafverfolgung Menschenverachtung an den
Tag gelegt hat. Dies kann insbesondere dadurch geschehen sein, daß die an-
geordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-
Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der abgeurteilten Tat stehen (Senats-
beschlüsse vom 29. September 1997, aaO; vom 16. Februar 1998, aaO; vom
5. Oktober 1998, aaO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt
sich bei seiner früheren Tätigkeit der Rechtsbeugung schuldig gemacht hat;
einen derartig engen Prüfungsmaßstab fordert Art. 12 GG nicht (BVerfG, Be-
schluß vom 28. Mai 1997 - 1 BvR 304/97, BRAK-Mitt. 1997, 211, 212; Senats-
beschluß vom 5. Oktober 1998, aaO). Die Wahrnehmung der Aufgaben eines
Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen
Richter oder Staatsanwalt der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch
für das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hin-
nehmbare Belastung darstellen, wenn er für eine Rechtsanwendung verant-
wortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich men-
schenrechtswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (Senatsbeschlüsse vom
29. September 1997, aaO; vom 16. Februar 1998, aaO; vom 5. Oktober 1998,
aaO; vgl. auch BGHSt 41, 247, 256). Dabei steht der Annahme eines groben
Mißverhältnisses zwischen der angeordneten Rechtsfolge und der ihr zugrun-
deliegenden Tat nicht entgegen, daß in vergleichbaren anderen Fällen ähnlich
hohe unverhältnismäßige Strafen verhängt wurden.
2. Die vom Antragsteller bearbeiteten Verfahren betrafen hauptsächlich
Verstöße gegen § 213 StGB/DDR (ungesetzlicher Grenzübertritt) und gegen
§ 214 StGB/DDR (Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätig-
keit). Auf die zutreffenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs unter I 2 und
3 (S. 4-43 der angefochtenen Entscheidung), die der Senat übernimmt und die
von der Beschwerde auch nicht angegriffen worden sind, wird verwiesen.
a) Strafverfahren mit Schwerpunkt auf § 213 StGB/DDR
aa) Sind Vorbereitungs- und Versuchshandlungen nach § 213 Abs. 4
StGB/DDR mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr geahndet worden, ob-
wohl die nicht vorbestraften Täter schon weit vor der Grenze aufgegriffen wor-
den waren und keine qualifizierten Begehungsformen
(§ 213 Abs. 3
StGB/DDR) verwirklicht hatten, stellte die Verhängung einer solchen Sanktion
in der Regel eine schwere Menschenrechtsverletzung dar (Senatsbeschlüsse
vom 29. September 1997, aaO; 16. Februar 1998, aaO; 5. Oktober 1998, aaO).
Lediglich das im Beschluß des Anwaltsgerichtshofs zu I 2.7 referierte Urteil
vom 16. Juni 1988, das gegen den Angeklagten Ulrich H. eine Freiheitsstrafe
von einem Jahr und sechs Monaten verhängte, betrifft einen in diesem Bereich
liegenden Sachverhalt. Der Angeklagte war mit dem Zug von seinem Wohnort
nach Leipzig gefahren, von dort aus nach Budapest geflogen und hatte den
Zug in der Absicht bestiegen, im Gebiet von Szombathely die Grenze zur Re-
publik Österreich zu überschreiten. Er war bei einer Kontrolle auf dem Bahnhof
Szombathely festgenommen worden.
bb) Der Senat hat auch dann eine schwere Menschenrechtsverletzung
zum Nachteil von nicht vorbestraften Betroffenen bejaht, wenn deren Verhalten
die Merkmale einer der in § 213 Abs. 3 Nr. 1-6 StGB/DDR als schwerer Fall
bezeichneten Alternativen erfüllt, über den Versuch, das Land zu verlassen,
hinausgehende Belange der DDR jedoch nicht beeinträchtigt hatte und gleich-
wohl Freiheitsstrafen von deutlich mehr als zwei Jahren verhängt worden wa-
ren (Senatsbeschlüsse vom 29. September 1997, aaO; vom 5. Oktober 1998,
aaO; vgl. auch BGHSt 41, 247, 265). Die Angeklagten, die der Antragsteller mit
Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren belegt hat (vgl. AGH I 2.3., 2.4, 2.17
und 2.18), hatten jedoch ausnahmslos gegen weitere Strafvorschriften versto-
ßen und/oder besonders intensive und weitgehende Maßnahmen getroffen. Die
mit rechtsstaatlichen Maßstäben unvereinbaren Urteile rechtfertigen unter Be-
rücksichtigung der Staatsform und des Strafrechtssystems der DDR, in die der
Antragsteller eingebunden war, noch keinen schwerwiegenden Schuldvorwurf,
der ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben
(vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 21. September 2000 - 1 BvR 514/97, BRAK-
Mitt. 2000, 301, 304 f).
b) Strafverfahren mit Schwerpunkt auf § 214 StGB/DDR
aa) Der Senat hat es in ständiger Rechtsprechung als eine schwere
Menschenrechtsverletzung angesehen, wenn nicht vorbestrafte Personen, die
sich lediglich an Zusammenkünften von Ausreisewilligen vor den örtlichen Rat-
häusern beteiligt hatten, ohne darüber hinausgehende Aktivitäten zu entfalten,
wegen Verstoßes gegen § 214 Abs. 1 StGB/DDR mit Freiheitsstrafen von ei-
nem Jahr und mehr belegt wurden. Es ist schon kaum nachvollziehbar, daß
das beschriebene Verhalten diesen Straftatbestand verwirklichte. Die damals
bejahte Alternative einer Mißachtung der Gesetze in einer die öffentliche Ord-
nung gefährdenden Weise war nach den "Gemeinsamen Standpunkten" des
Obersten Gerichts der DDR und des Generalstaatsanwalts der DDR vom
17. Oktober 1980 (Informationen des Obersten Gerichts Sonderdruck/1980
S. 17, zitiert nach BGHSt 41, 247, 266) dann erfüllt, wenn der Täter in der Öf-
fentlichkeit oder gegenüber staatlichen Organen und deren Vertretern in de-
monstrativer Weise, kategorisch und provokatorisch die Gesamtheit der ein-
zelnen Gesetze der DDR herabwürdigte und z.B. ankündigte, sie als ungültig
oder nicht verbindlich zu betrachten. Eine entsprechende Erklärung konnte
auch in demonstrativen Handlungen zum Ausdruck kommen (Kommentar zum
Strafgesetzbuch der DDR, 5. Aufl., § 214 Anm. 4). Tatsachen, die geeignet
sein könnten, das Verhalten der Angeklagten in dieser Weise zu würdigen,
sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man jedoch annähme, bei einem an die äu-
ßerste Grenze der Auslegung gehenden Verständnis der Norm sei es möglich,
in den beschriebenen Zusammenkünften einen Verstoß gegen das in § 214
StGB/DDR enthaltene Verbot zu sehen, handelte es sich jedenfalls um Baga-
telldelikte. Deren Ahndung mit Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr
grenzte an Willkürakte, zumal die Vorschrift weniger einschneidende Sanktio-
nen, insbesondere öffentlichen Tadel, Geldstrafe sowie eine zur Bewährung
ausgesetzte Freiheitsstrafe, vorsah (Senatsbeschluß vom 16. Februar 1998,
aaO; vom 5. Oktober 1998, aaO; vgl. auch BGHSt 41, 247, 266).
In den im Beschluß des Anwaltsgerichtshofs I 3.12, 3.17, 3.18, 3,19,
3.20, 3.21, 3.22 und 3.25 beschriebenen Urteilen aus dem Jahre 1988 hat der
Antragsteller gegen insgesamt elf bis dahin nicht vorbestrafte Personen Frei-
heitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und acht Monaten verhängt.
Den Betroffenen war nicht mehr als die wiederholte Teilnahme an sogenannten
stillen Zusammenkünften vorgeworfen worden. Gegen einen Mann, der als Or-
ganisator solcher Zusammenkünfte hervorgetreten war, hat der Antragsteller
durch Urteil vom 4. November 1988 (AGH I 3.27) sogar eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und acht Monaten verhängt.
bb) Der Senat hat es ebenfalls grundsätzlich als schwere Menschen-
rechtsverletzung gewertet, wenn Freiheitsstrafen von einem Jahr und mehr ge-
gen nicht vorbestrafte Personen ausgesprochen wurden, die lediglich an den
DDR-Grenzkontrollstellen unter Vorlage ihres Personalausweises die Ausreise
nach West-Berlin gefordert hatten, ohne daß andere Personen als Grenzbe-
amte das Ausreiseverlangen wahrgenommen hatten (BGHSt 41, 247, 273 ff;
BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 168/95; vom 19. Februar 1998
- 5 StR 711/97, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 29, Verfassungsbeschwerde
nicht angenommen durch BVerfG, Beschluß vom 28. Juli 1998 - 2 BvR 332/98;
Beschluß vom 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205).
Entsprechende Urteile hat der Antragsteller jedoch nicht erlassen.
3. Die im angefochtenen Beschluß darüber hinaus beschriebenen Ur-
teile in Strafverfahren mit Schwerpunkten auf § 212 Abs. 1 StGB/DDR (Wider-
stand gegen staatliche Maßnahmen, vgl. AGH I 1), § 217 StGB/DDR (Zusam-
menrottung, vgl. AGH I 4) und § 220 StGB/DDR (Öffentliche Herabwürdigung,
vgl. AGH I 5.1 bis 5.15) beziehen sich überwiegend auf Handlungen, die auch
nach rechtsstaatlichen Maßstäben jedenfalls im Ansatz strafwürdig oder ord-
nungswidrig erscheinen. Mögen die verhängten Strafen objektiv betrachtet un-
angemessen hart erscheinen, kann darin in Anbetracht der Struktur des damals
in der DDR geltenden Strafrechts keine wesentliche Menschenrechtsverletzung
gesehen werden.
4. Die vom Antragsteller wegen Verstoßes gegen § 214 StGB/DDR ver-
hängten, oben zu 2 b aa im einzelnen benannten Urteile stellten jedenfalls ob-
jektiv schwere Menschenrechtsverletzungen dar. Wie der Senat in den Be-
schlüssen vom 29. September 1997 (aaO), 16. Februar 1998 (aaO) und
5. Oktober 1998 (aaO) im einzelnen ausgeführt hat, standen die verhängten
Strafen selbst zum Inhalt der veröffentlichten Richtlinien des Obersten Gerichts
der DDR in Widerspruch. Die einschlägigen Urteile lassen zudem ausnahmslos
den Versuch vermissen, das ausgeurteilte Strafmaß nachvollziehbar zu be-
gründen, und enthalten nicht einmal ansatzweise eine individuelle schuld- und
tatbezogene Bewertung des den Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens.
Insbesondere geht aus den Urteilen nicht hervor, warum in Fällen mit Bagatell-
charakter, die nur bei weitester Auslegung den Tatbestand der Norm erfüllen
konnten, trotz der Vorschrift des § 61 Abs. 2 StGB/DDR Freiheitsstrafe als
schärfste Sanktion verhängt wurde (vgl. auch BGHSt 41, 247, 265 ff). Dies läßt
sich nur damit erklären, daß die Urteile ausschließlich der Abschreckung der
Bevölkerung und der Machterhaltung des Systems dienen sollten. Sie sind da-
her als systembezogene Verfolgungshandlungen zu qualifizieren, die funda-
mentale Rechte des Menschen sowie zum Kernbestand eines rechtsförmig
handelnden Staates gehörende Grundsätze verletzten, wobei für den Antrag-
steller diese Folgen seines Handelns aufgrund seiner Ausbildung und seiner in
der Praxis gewonnenen Erfahrung auch absehbar waren (vgl. dazu BVerfGE
93, 213, 243 f).
5. Ob dem Antragsteller gleichwohl kein schweres persönliches Fehlver-
halten zugerechnet werden kann, weil er durch die Wiederwahlanforderungen,
die ständige Kontrolle und die jederzeitige Absetzbarkeit in hohem Maße vom
Wohlwollen der Parteiführung abhängig war und der ständigen Kontrolle durch
Weisungen und Überprüfungen seitens des Obersten Gerichts ausgesetzt war
(dazu BVerfG, Beschluß vom 21. September 2000 - 1 BvR 514/97, aaO),
braucht der Senat nicht zu entscheiden. Selbst wenn den Antragsteller wegen
der beschriebenen Urteile ein erheblicher persönlicher Schuldvorwurf trifft,
rechtfertigt das jedenfalls heute nicht mehr, ihn als unwürdig anzusehen, den
Beruf des Rechtsanwalts auszuüben.
Die besonders zu beanstandenden Urteile liegen inzwischen mehr als
12 Jahre zurück. Sie dienten der Stützung eines Staates, der vor über elf Jah-
ren untergegangen ist. Der gegen die richterliche Tätigkeit des Antragstellers
zunächst erhobene Vorwurf der Rechtsbeugung hat sich als nicht begründet
erwiesen. Aus der Art und Weise, wie der Antragsteller seine Berufsausübung
in einem totalitären Staat erläutert hat, kann nicht hergeleitet werden, daß er zu
seiner damaligen Tätigkeit noch nicht die nötige innere Distanz gewonnen hat
oder kein menschliches Verständnis für die Opfer der Repressionsmaßnahmen
des ehemaligen DDR-Staatsapparates aufzubringen vermag. Da der Antrag-
steller seit der Wende als Rechtsanwalt beanstandungsfrei gearbeitet hat,
rechtfertigt der gegen ihn begründete Vorwurf, in den oben zu 2 b beschriebe-
nen Fällen exzessive Strafen verhängt zu haben, es heute nicht mehr, ihm die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu entziehen. Erweist sich somit der ange-
griffene Bescheid im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde als nicht
mehr begründet, unterliegt er der Aufhebung (vgl. BGH, Beschluß vom
14. Februar 2000 - AnwZ (B) 12/99). Die ungewöhnlich lange Dauer des ge-
richtlichen Verfahrens beruht nicht auf vom Antragsteller zu verantwortenden
Umständen und darf sich daher im Ergebnis nicht zu seinem Nachteil auswir-
ken.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 201 Abs. 2 2. Halbs., 40 Abs. 4
BRAO in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.
Hirsch Fischer Ganter Ot- ten
Schott Wüllrich Frey