Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 28.05.1997 – 1 BvR 304/97

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970528.1bvr030497

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn D...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Hartmut Hiddemann und Partner, Günterstalstraße 31, Freiburg i.Br. -

gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1997 - AnwZ (B) 18/96 -,

b) den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. März 1996 - 1 AGH 16/95 -,

c) die Rücknahmeverfügung des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 1995 - 6 D 2.103 -

und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Kühling,

die Richterin Jaeger

und den Richter Steiner

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Mai 1997 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Verlängerung der am 26. Februar 1997 erlassenen einstweiligen Anordnung.

Gründe

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts, dem die Beteiligung am politisch motivierten Erlaß von wenigstens 15 Strafur-

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teilen wegen landesverräterischer Nachrichtenübermittlung gemäß § 99 StGB/DDR vorgeworfen wird.

1. Der 1946 geborene Beschwerdeführer war von 1972 bis Anfang 1990 Richter in 2 der DDR, davon drei Jahre als Vorsitzender des Ia-Strafsenats des Bezirksgerichts M. Seine im Mai 1990 erfolgte Zulassung als Rechtsanwalt ist mit Bescheid der Landesjustizverwaltung vom 20. Juli 1995 gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter - RNPG - vom 24. Juli 1992 (BGBl I S. 1386) zurückgenommen worden, da er gegen Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Nach den die Entscheidung tragenden Feststellungen waren unter seiner Beteiligung in 15 Fällen Haftstrafen überwiegend von etwa drei Jahren gegen Angeklagte verhängt worden, die sich wegen Ausreisewünschen an Einrichtungen und Institutionen in der Bundesrepublik gewandt hatten. Zusätzlich waren in einem Grenzschleusungsfall eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und in einem anderen Fall wegen staatsfeindlicher Hetze eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt worden. Von dem Vorwurf der Rechtsbeugung ist der Beschwerdeführer insoweit durch Urteil des Landgerichts M. vom 9. Mai 1995 rechtskräftig freigesprochen worden.

Die Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Zulassungsrücknahme sind 3 durch Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1996 und vom 4. Februar 1997 zurückgewiesen worden. Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Beschwerdeführer für den Rechtsanwaltsberuf derzeit nicht tragbar. Zwar sei nicht jeder mit politischen Strafsachen befaßt gewesene DDR-Richter von der Rechtsanwaltschaft fernzuhalten. Ein nach § 1 Abs. 2 RNPG beachtlicher Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit werde jedoch bei exzessiver Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften oder bei menschenverachtender Verfolgung anzunehmen sein. Das setze nicht notwendig voraus, daß sich der Betroffene wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht habe. Es könne offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Strafurteile ein unerträgliches Mißverhältnis zwischen verhängter Strafe und abgeurteilter Handlung aufwiesen; jedenfalls in der Gesamtschau habe der Beschwerdeführer gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen. Er habe über Jahre hinweg in hervorgehobener Position als Vorsitzender eines Ia-Strafsenats rechtsstaatswidrige Strafgesetze angewandt. In allen Fällen sei unter Ausschluß der Öffentlichkeit in einer Art Geheimverfahren verhandelt worden. Es seien hohe Freiheitsstrafen gegen ausreisewillige Bürger verhängt worden, die lediglich ihren Ausreisewunsch mit Hilfe von Unterstützung westdeutscher Organisationen hätten durchsetzen wollen.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Bundesgerichtshof habe eine unzulässige Gesamtschau angestellt, die Verhältnisse der DDR-Justiz unzureichend berücksichtigt und das Verhältnis zwischen strafrechtlicher Rechtsbeugung und dem berufs-

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rechtlich maßgeblichen Vorwurf der exzessiven Auslegung und Anwendung des DDR-Rechts unzutreffend beurteilt. Bei der gebotenen individuellen Betrachtung sei der Vorwurf des Verstoßes gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Menschlichkeit unberechtigt. Die von ihm zu verantwortenden Entscheidungen seien nicht exzessiv gewesen. Jedenfalls verletze die Zulassungsrücknahme wegen der inzwischen verstrichenen Zeit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, und im übrigen werde das Vertrauen in die Rechtspflege durch seine weitere Betätigung als Rechtsanwalt nicht beeinträchtigt.

II. Gründe zur Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG 5 liegen nicht vor.

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt zunächst grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 a BVerfGG nicht zu.

Die Verfassungsmäßigkeit der den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Nach der Entscheidung zu § 1 Abs. 1 RNPG ist der Widerruf der Anwaltszulassung von in der DDR als Rechtsanwälten tätig gewesenen Juristen verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie wegen einer Beteiligung an eklatanten Unrechtshandlungen des SED-Regimes nicht vertrauenswürdig und damit eine Belastung für eine rechtsstaatliche Rechtspflege sind (BVerfGE 93, 213 <235 ff., 236>). Danach ist nicht zweifelhaft und bedarf keiner weiteren Senatsentscheidung, daß die Rücknahme von Anwaltszulassungen nach § 1 Abs. 2 RNPG auf solche Rechtsanwälte erstreckt werden darf, die in ihrer früheren Funktion als Richter an eklatanten Unrechtshandlungen beteiligt waren.

Die Normanwendung wirft im vorliegenden Fall ebenfalls keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Solche Fragen hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Hinweis darauf, daß über vergleichbare Sachverhalte vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden ist, reicht dafür nicht aus.

2. Auch zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten 9 des Beschwerdeführers im Sinne von § 93 a Abs. 2 b BVerfGG ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 <26>).

Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung der Norm sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist auf die Frage beschränkt, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (BVerfGE 18, 85 <92 ff.>; 85, 248 <258>; stRspr). Gemessen daran ist zunächst der vom Bundes-

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gerichtshof zu § 1 Abs. 2 RNPG für Fälle politischer strafrichterlicher Tätigkeit entwickelte Maßstab verfassungsrechtlich unbedenklich. Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, daß der Bundesgerichtshof die Befassung mit politischem Strafrecht für sich genommen als nicht ausreichend erachtet, sondern auf die konkrete Rechtsanwendung und dabei auf die exzessive Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften abgestellt hat (vgl. BVerfGE 93, 213 <241>). Dieser Maßstab erlaubt die auch verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung auf Fälle eklatanten Unrechts.

Auch die Anwendung des Maßstabs auf das frühere Verhalten des Beschwerdeführers kann von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden. Soweit der Beschwerdeführer meint, die Bedingungen der DDR-Justiz hätten anders berücksichtigt werden müssen, als es geschehen ist, oblag es ihm, diesen Einwand zunächst im fachgerichtlichen Instanzenzug unter Beobachtung der dort geltenden Substantiierungsanforderungen und gegebenenfalls unter Beweisantritt zu erheben (BVerfGE 66, 337 <364>; 83, 216 <228>). Soweit er meint, daß ihm ein anderes Verhalten damals nicht zumutbar gewesen sei (BVerfGE 93, 213 <244>), hätte er schon im Ausgangsverfahren darlegen müssen, unter welchen konkreten Umständen es zu seiner Zuständigkeit für politische Strafverfahren gekommen ist, ob und unter welchen Bedingungen er sich ihr hätte entziehen können und welche Folgen es für ihn gehabt hätte, wenn er von der üblichen Strafpraxis zu Gunsten der Angeklagten abgewichen wäre. Daß den Fachgerichten solcher Vortrag in hinreichend substantiierter Form unterbreitet worden ist, kann der Verfassungsbeschwerde nicht entnommen werden und ist auch sonst nicht ersichtlich.

III. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Verlängerung der am 26. Februar 1997 erlassenen einstweiligen Anordnung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 13

Kühling Jaeger Steiner

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 1997 - 1 BvR 304/97

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 1997 - 1 BvR 304/97 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/ rk19970528_1bvr030497.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970528.1bvr030497

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