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BGH Beschluss vom 23.10.2001 – 1 StR 326/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Rottweil vom 9. Februar 2001 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
Beim Angeklagten S. entnimmt der Senat dem Gesamtin-
halt der Urteilsgründe, daß das Landgericht bei seiner Bewäh-
rungsentscheidung trotz der zu Recht von der Revision beanstan-
deten fehlerhaften Formulierung (UA S. 50) bei der Beurteilung
der Prognose von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausge-
gangen ist. Zudem war die Aussetzung der Vollstreckung der er-
kannten Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund der hierzu rechts-
fehlerfrei getroffenen Feststellungen auf jeden Fall ausgeschlos-
sen.
Daß die Strafkammer die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis
und der Einziehung der Fahrzeuge nicht erörterte, beschwert die
Angeklagten nicht.
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Hebenstreit