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BGH Beschluss vom 23.10.2001 – 1 StR 326/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 326/01

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Rottweil vom 9. Februar 2001 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat:

Beim Angeklagten S. entnimmt der Senat dem Gesamtin-

halt der Urteilsgründe, daß das Landgericht bei seiner Bewäh-

rungsentscheidung trotz der zu Recht von der Revision beanstan-

deten fehlerhaften Formulierung (UA S. 50) bei der Beurteilung

der Prognose von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausge-

gangen ist. Zudem war die Aussetzung der Vollstreckung der er-

kannten Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund der hierzu rechts-

fehlerfrei getroffenen Feststellungen auf jeden Fall ausgeschlos-

sen.

Daß die Strafkammer die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis

und der Einziehung der Fahrzeuge nicht erörterte, beschwert die

Angeklagten nicht.

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