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BGH Beschluss vom 23.10.2001 – 1 StR 376/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 376/01

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 19. März 2001 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten

M. :

Die Rüge, mit der die Revision die Zurückweisung einer Frage an

den Sachverständigen Mu. beanstandet, greift nicht durch. Die

für die Zurückweisung durch den Vorsitzenden der Strafkammer

und den bestätigenden Gerichtsbeschluß gegebene Begründung,

die Frage sei "für das Verfahren ohne Bedeutung", ist zwar recht-

lich kaum tragfähig; sie entspricht jedenfalls nicht dem Wortlaut

des Gesetzes (§ 241 Abs. 2 StPO; vgl. weiter § 69 Abs. 2 i.V.m.

§ 72 StPO). Allenfalls konnte hier in Betracht kommen, die Frage

als ungeeignet zu erachten, weil sie in tatsächlicher Hinsicht

nichts zur Wahrheitsfindung beitragen könne (vgl. Kleinknecht/

Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 241 Rdn. 15; siehe auch BGHSt

21, 334, 360). Um das nachvollziehen zu können, hätte es einer

kurzen Begründung bedurft. Im Ergebnis kann dies offenbleiben.

Durch die Zurückweisung der Frage ist die Verteidigung jedenfalls

nicht in einem wesentlichen Punkte beschränkt worden; ein ab-

soluter Revisionsgrund liegt nicht vor (§ 338 Nr. 8 StPO; vgl. Kuk-

kein in KK 4. Aufl. § 338 Rdn. 101). Der Sachverständige Mu.

war nach der Gutachtenerstattung der Sachverständigen Dr.

P. und L. lediglich "ergänzend" gehört worden (siehe UA

S. 65). Dabei ging es für diesen Sachverständigen vornehmlich

um die Frage, ob und welche Unterschiede zwischen dem Fahr-

zeug des Nebenklägers und demjenigen einer anderen Baureihe

desselben Herstellers bestanden, mit dem der Sachverständige

L. einen fotografisch dokumentierten Sprengversuch mit der

als Tatmittel verwendeten Handgranate durchgeführt hatte. Das

ergibt sich aus den Urteilsgründen, aber auch aus dem Hauptver-

handlungsprotokoll, welches als Anlagen Bilder von Bodenplatten

der Fahrzeuge sowie schematische Darstellungen und den

"schriftlichen Entwurf eines Gutachtens" enthält. Dieses befaßt

sich mit einem "Vergleich des Aufbaubereichs Fahrersitz" der

Mercedes Benz Baureihen 126 und 140 einschließlich des Schut-

zes vor Handgranatensplittern (Protokollband Bl. 86 f., 95, 96). Da

der Beweisfrage nach den Auswirkungen einer Explosion der von

den Angeklagten eingesetzten Handgranate unter dem Fahrzeug

Mercedes Benz 500 SEL des Nebenklägers bereits durch Anhö-

rung zweier Sachverständiger, von denen einer einen Sprengver-

such mit der Tathandgranate unter einem vergleichbaren Fahr-

zeug durchgeführt hatte, nachgegangen worden war, konnte die

zurückgewiesene Frage des Verteidigers an den zu den Baurei-

henunterschieden und dann auch zu den Explosionsfolgen ge-

hörten Sachverständigen Mu. , wer ihm bei der Firma Daimler

Chrysler eine bestimmte Auskunft gegeben habe, nicht zu einer

Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkte

führen. Der Sachverständige Mu. hatte bekundet, das Ver-

suchsfahrzeug Mercedes Benz (MB) 500 SEL der Baureihe 126

habe gegenüber dem Fahrzeug MB 500 SEL des Nebenklägers

sogar eine um 0,08 mm dickere Bodenplatte (Karosserieblech-

dicke) gehabt (UA S. 65). Der Verteidiger hätte die Möglichkeit

gehabt, seinerseits Auskünfte bei der Firma Daimler Chrysler ein-

zuholen und weitere Beweisanträge zu stellen. Dafür war der Na-

me derjenigen Person, die dem Sachverständigen Mu. beim

Fahrzeughersteller Auskunft erteilt hatte, ersichtlich nicht von

nennenswerter Bedeutung.

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