Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 23.10.2001 – 1 StR 376/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 19. März 2001 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten
M. :
Die Rüge, mit der die Revision die Zurückweisung einer Frage an
den Sachverständigen Mu. beanstandet, greift nicht durch. Die
für die Zurückweisung durch den Vorsitzenden der Strafkammer
und den bestätigenden Gerichtsbeschluß gegebene Begründung,
die Frage sei "für das Verfahren ohne Bedeutung", ist zwar recht-
lich kaum tragfähig; sie entspricht jedenfalls nicht dem Wortlaut
des Gesetzes (§ 241 Abs. 2 StPO; vgl. weiter § 69 Abs. 2 i.V.m.
§ 72 StPO). Allenfalls konnte hier in Betracht kommen, die Frage
als ungeeignet zu erachten, weil sie in tatsächlicher Hinsicht
nichts zur Wahrheitsfindung beitragen könne (vgl. Kleinknecht/
Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 241 Rdn. 15; siehe auch BGHSt
21, 334, 360). Um das nachvollziehen zu können, hätte es einer
kurzen Begründung bedurft. Im Ergebnis kann dies offenbleiben.
Durch die Zurückweisung der Frage ist die Verteidigung jedenfalls
nicht in einem wesentlichen Punkte beschränkt worden; ein ab-
soluter Revisionsgrund liegt nicht vor (§ 338 Nr. 8 StPO; vgl. Kuk-
kein in KK 4. Aufl. § 338 Rdn. 101). Der Sachverständige Mu.
war nach der Gutachtenerstattung der Sachverständigen Dr.
P. und L. lediglich "ergänzend" gehört worden (siehe UA
S. 65). Dabei ging es für diesen Sachverständigen vornehmlich
um die Frage, ob und welche Unterschiede zwischen dem Fahr-
zeug des Nebenklägers und demjenigen einer anderen Baureihe
desselben Herstellers bestanden, mit dem der Sachverständige
L. einen fotografisch dokumentierten Sprengversuch mit der
als Tatmittel verwendeten Handgranate durchgeführt hatte. Das
ergibt sich aus den Urteilsgründen, aber auch aus dem Hauptver-
handlungsprotokoll, welches als Anlagen Bilder von Bodenplatten
der Fahrzeuge sowie schematische Darstellungen und den
"schriftlichen Entwurf eines Gutachtens" enthält. Dieses befaßt
sich mit einem "Vergleich des Aufbaubereichs Fahrersitz" der
Mercedes Benz Baureihen 126 und 140 einschließlich des Schut-
zes vor Handgranatensplittern (Protokollband Bl. 86 f., 95, 96). Da
der Beweisfrage nach den Auswirkungen einer Explosion der von
den Angeklagten eingesetzten Handgranate unter dem Fahrzeug
Mercedes Benz 500 SEL des Nebenklägers bereits durch Anhö-
rung zweier Sachverständiger, von denen einer einen Sprengver-
such mit der Tathandgranate unter einem vergleichbaren Fahr-
zeug durchgeführt hatte, nachgegangen worden war, konnte die
zurückgewiesene Frage des Verteidigers an den zu den Baurei-
henunterschieden und dann auch zu den Explosionsfolgen ge-
hörten Sachverständigen Mu. , wer ihm bei der Firma Daimler
Chrysler eine bestimmte Auskunft gegeben habe, nicht zu einer
Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkte
führen. Der Sachverständige Mu. hatte bekundet, das Ver-
suchsfahrzeug Mercedes Benz (MB) 500 SEL der Baureihe 126
habe gegenüber dem Fahrzeug MB 500 SEL des Nebenklägers
sogar eine um 0,08 mm dickere Bodenplatte (Karosserieblech-
dicke) gehabt (UA S. 65). Der Verteidiger hätte die Möglichkeit
gehabt, seinerseits Auskünfte bei der Firma Daimler Chrysler ein-
zuholen und weitere Beweisanträge zu stellen. Dafür war der Na-
me derjenigen Person, die dem Sachverständigen Mu. beim
Fahrzeughersteller Auskunft erteilt hatte, ersichtlich nicht von
nennenswerter Bedeutung.
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Hebenstreit