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BGH Beschluss vom 23.10.2001 – 5 StR 310/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Stuttgart vom 20. Februar 2001 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen Brand-
stiftung in Tatmehrheit mit Betrug verurteilt.
Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten beschlossen, den
unrentabel gewordenen Druckereibetrieb des Angeklagten P niederzu-
brennen, um dann unberechtigt Versicherungsleistungen aus der Brandver-
sicherung des Angeklagten P geltend machen und die Auszahlungsbe-
träge untereinander aufteilen zu können. Für den Druckereibetrieb bestand
eine Feuerversicherung, bei der die Betriebseinrichtung für den Fall zum
Neuwert versichert war, daß nach einem Brand ein Betriebsfortführungswille
bestand; bei fehlendem Fortführungswillen sollte nur der Zeitwert ersetzt
werden.
In Umsetzung des gemeinsamen Tatplans legte der Angeklagte S
in der Halle des vom Angeklagten P betriebenen Druckereibetriebes
einen Brand, der die Druckmaschinen weitgehend zerstörte. Der Angeklagte
P täuschte sodann absprachegemäß der Brandversicherung das Vor-
liegen eines Versicherungsfalles vor und machte dabei die Erstattung des
Neuwertes der zerstörten Betriebseinrichtung geltend, obwohl er nicht die
Absicht hatte, den Druckereibetrieb fortzuführen. Die Versicherung erbrachte
auf ihre vermeintliche Leistungspflicht hin mehrere Abschlagszahlungen.
Die Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage
liegt
– entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – auch hinsichtlich der
Brandstiftung vor. Die Brandstiftung und der darauf beruhende Betrug zum
Nachteil der Versicherung sind eine prozessuale Tat im Sinne des § 264
StPO.
Zwar legt die unverändert zugelassene Anklage vom 17. Juli 2000
den Angeklagten lediglich einen Betrug gegenüber der Brandversicherung
zur Last, der unter Vorspiegelung einer Betriebsfortführungsabsicht auf die
unberechtigte Erlangung eines Betrages in Höhe der Differenz von Neuwert
und Zeitwert der zerstörten Maschinen gerichtet war. Die Brandstiftung wird
in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Vielmehr führt die Anklageschrift
im wesentlichen Ermittlungsergebnis aus, daß den Angeklagten eine Beteili-
gung an der Brandstiftung nicht nachzuweisen sei. Dennoch bildet die
Brandstiftung durch die Angeklagten mit dem in der Anklage beschriebenen,
nach Ort und Zeit konkretisierten Betrug, zu dessen Ermöglichung die Ange-
klagten die Brandstiftung begangen haben, eine Tat im prozessualen Sinn.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHSt 45, 211, 212 m.w.N.)
ist die Tat als Prozeßgegenstand nicht nur der in der Anklage umschriebene
und dem Angeklagten dort zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr
gehört zu ihr das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage
bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens
einen einheitlichen Vorgang bildet. Auch sachlichrechtlich selbständige Ta-
ten können prozessual eine Tat im Sinne von § 264 StPO sein. Dabei kommt
es im Einzelfall darauf an, ob die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich
ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteinan-
der verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung
nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, rich-
tig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in
verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich
aufspalten würde. Dies kann nicht unabhängig von den verletzten Strafbe-
stimmungen beurteilt werden, die notwendige innere Verknüpfung muß sich
vielmehr unmittelbar aus den ihnen zugrundeliegenden Handlungen und
Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung erge-
ben. Eine zeitliche und räumliche Trennung hindert nicht, die mehreren
Sachverhalte als eine prozessuale Tat aufzufassen. Ist nach diesen Maß-
stäben ein einheitlicher Vorgang gegeben, so sind die Einzelgeschehnisse,
aus denen er sich zusammensetzt, auch insoweit Bestandteil der angeklag-
ten Tat, als sie keine Erwähnung in der Anklage gefunden haben (vgl. BGH
aaO S. 213).
Zwar ist für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehaltes eines
allein auf die Erlangung der Differenz von Neuwert- und Zeitwerterstattung
gerichteten Betruges gegenüber einer Brandversicherung die Kenntnis der
Täter einer Brandstiftung nicht erforderlich. Der Inhaber eines durch Brand
zerstörten Betriebes kann diesen Differenzbetrag von der Versicherung
durch Betrug unabhängig davon erlangen, ob er Täter der Brandstiftung ist,
ja sogar unabhängig von der Feststellung, daß überhaupt eine Brandstiftung
vorliegt. Der für eine einheitliche prozessuale Tat erforderliche innere Zu-
sammenhang zwischen einem solchen Betrug und der vorausgehenden
Brandstiftung ist daher nicht ohne weiteres gegeben.
Der vorliegende Fall zeichnet sich aber dadurch aus, daß die Ange-
klagten die Versicherung zugleich über das Vorliegen eines Versicherungs-
falles und über eine tatsächlich nicht bestehende Betriebsfortführungsab-
sicht des Betriebsinhabers getäuscht haben. Dieses Verhalten stellt eine
einheitliche Handlung und damit einen einheitlichen Betrug dar, der von der
Untersuchung und dem Urteil auch dann vollständig zu erfassen ist, wenn
einzelne Umstände eines zusammengehörigen Tatgeschehens in der Ankla-
ge nicht geschildert sind. Für die Frage, ob ein einheitliches Tatgeschehen
gegeben ist, kommt es – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – nicht
auf den Erkenntnisstand der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung, son-
dern allein auf die Tatsachenfeststellungen des Gerichts zum Urteilszeit-
punkt an. Der Umstand, daß der Angeklagte P erst Monate später der
Versicherung zum “Nachweis” seines angeblichen Betriebsfortführungswil-
lens eine Scheinrechnung über einen Kauf einer Druckmaschine vorgelegt
hat, ändert nichts am Vorliegen einer bereits mit der Anzeige eines Versi-
cherungsfalles und der Geltendmachung des Neuwertes begangenen ein-
heitlichen Betrugshandlung gegenüber der Versicherung. Eine andere recht-
liche Würdigung käme allenfalls dann in Betracht, wenn die beiden Täu-
schungen – anders als hier – nicht gleichzeitig erfolgt wären.
Ist somit aber auch die Täuschung der Versicherung über das Beste-
hen eines Versicherungsfalles als solches Gegenstand der Untersuchung,
gehören der (einheitliche) Betrug und die ihm vorgelagerte Brandstiftung zur
selben Tat im prozessualen Sinn. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs bilden der Betrug gegenüber der Versicherung, der in einer An-
klage keine ausdrückliche Erwähnung findet, und die angeklagte Brandstif-
tung jedenfalls dann eine Tat im prozessualen Sinn, wenn der Brandstifter
die Versicherung über das Vorliegen eines Versicherungsfalles täuscht (vgl.
BGHSt aaO S. 214). Die Verurteilung wegen Betruges setzt nämlich voraus,
daß der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei geworden ist. Eine sol-
che Feststellung kann in der Regel nicht ohne Untersuchung der Umstände
getroffen werden, die zum Inbrandsetzen geführt haben (vgl. BGHSt aaO
S. 214).
Vorliegend ist allerdings der umgekehrte Fall gegeben. Auf diese Ab-
weichung kann es aber nicht entscheidend ankommen. Sind die einzelnen
Handlungen nach den dargestellten Grundsätzen äußerlich und innerlich
derart miteinander verknüpft, daß das Gesamtgeschehen als eine Tat im
prozessualen Sinn anzusehen ist, dann sind sämtliche Einzelgeschehnisse,
aus denen sich der einheitliche Vorgang zusammensetzt, Bestandteil der
angeklagten Tat (vgl. BGHSt aaO S. 213). Es macht insoweit keinen Unter-
schied, welche dieser Geschehnisse in der Anklage ausdrücklich Erwäh-
nung gefunden haben und welche nicht. Auf die Veränderung des Tatbildes
und des rechtlichen Gesichtspunktes (§ 265 StPO) hat das Landgericht hin-
gewiesen.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal