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BGH Beschluss vom 23.10.2001 – 5 StR 462/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Oktober 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2001
beschlossen:
1. Frau S wird auf ihren Antrag als Neben-
klägerin zugelassen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1, § 396 Abs. 2
Satz 1 StPO).
Ihr wird nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO für die Hinzuzie-
hung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe bewilligt mit
der Maßgabe, daß sie eine Monatsrate von 190 DM auf-
zubringen hat.
2. Die Revisionen der Angeklagten B
und J gegen das Urteil des Landgerichts
Potsdam vom 22. Mai 2001 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal