BGH Beschluss vom 24.10.2001 – 1 StR 163/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vollrausches
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 19. September 2000 wird als unbegründet ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vollrauschs zu einer Frei-
heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen ge-
richtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO. Der Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der der Be-
schwerdeführer geltend macht, ihm sei entgegen § 258 Abs. 2 StPO am Ende
der Hauptverhandlung nicht das letzte Wort gewährt worden. Diese Rüge greift
nicht durch. Das fertiggestellte Hauptverhandlungsprotokoll beweist, daß der
behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Die Revision beruft sich auf ein Hauptverhandlungsprotokoll, das ledig-
lich vom Vorsitzenden der Strafkammer, nicht aber von der Protokollführerin
unterzeichnet war. Nachdem die Revisionsbegründung vorlag, gab die Proto-
kollführerin eine dienstliche Äußerung ab, in der sie erklärte, der Angeklagte
habe sehr wohl das letzte Wort gehabt; das ergebe sich auch aus ihren hand-
schriftlichen Aufzeichnungen. Das sodann fertiggestellte Hauptverhandlungs-
protokoll, nun von beiden Urkundspersonen unterzeichnet, weist aus, daß der
Angeklagte das letzte Wort hatte. Die Revision meint unter Berufung auf das
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1957 - 2 StR 34/57 - (BGHSt
10, 145), auch ein erst nach Eingang des Revisionsbegründungsschriftsatzes
unterschriftlich vollzogenes Hauptverhandlungsprotokoll dürfe nicht durch Än-
derung einer erhobenen Verfahrensrüge den Boden entziehen.
Dieser Rechtsprechung zum Nachweis eines Verfahrensfehlers aufgrund
eines noch nicht fertiggestellten Protokolls kann indes heute nicht mehr gefolgt
werden, weil sich die Rechtslage zwischenzeitlich in dem für jene frühere Ent-
scheidung maßgeblichen Punkte geändert hat. Aus diesem Grunde liegt auch
keine das Verfahren nach § 132 Abs. 2, 3 GVG auslösende Divergenz vor (vgl.
Hannich in KK 4. Auf. § 132 GVG Rdn. 8 m.w.Nachw.). In BGHSt 10, 145 war
darauf abgestellt worden, daß dem Beschwerdeführer nur eine verhältnismäßig
kurze Frist zur Begründung der Revision zur Verfügung stehe und er sich des-
halb auf den Inhalt des bei den Akten befindlichen Hauptverhandlungsproto-
kolls verlassen können müsse. Es sei weder seine Aufgabe noch sei es ihm
zuzumuten, beim Vorsitzenden die Nachholung einer etwa unterbliebenen Un-
terschrift anzuregen und damit die nochmalige Überprüfung des Protokolls auf
seine Richtigkeit zu veranlassen. Dabei laufe er im übrigen Gefahr, die Frist
zur Begründung der Revision zu versäumen (BGHSt 10, 145, 147/148).
Dieser Gesichtspunkt für die Übertragung der Rechtsprechung zur
Nichtberücksichtigung von Protokollberichtigungen, die einer Verfahrensrüge
die Grundlage entziehen (vgl. nur BGHSt 2, 125; 34, 11, 12), ist nach Einfü-
gung des § 273 Abs. 4 StPO durch das StPÄG 1964 nicht mehr tragfähig. Nach
dieser Vorschrift darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor nicht das Proto-
koll fertiggestellt ist. Dadurch ist gewährleistet, daß dem Verteidiger ausrei-
chend Zeit zur Begründung der Revision auf der Grundlage des fertiggestellten
Protokolls verbleibt. Die für eine Berichtigung des Protokolls aufgestellten
Grundsätze zum Schutz des Revisionsführers sind mithin wegen der grund-
sätzlich anderen Ausgangslage auf Änderungen des noch nicht fertiggestellten,
aber in der Akte einliegenden Protokolls nicht anwendbar (Gollwitzer in Löwe/
Rosenberg StPO 24. Aufl. § 271 Rdn. 40 unter Bezugnahme auf OLG Karlsru-
he JR 1980, 517; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 271 Rdn. 22
m.w.Nachw.; siehe auch BGH GA 1992, 319; a.A.: Engelhardt in KK 4. Aufl.
§ 271 Rdn. 22).
Das hier vom Beschwerdeführer herangezogene, noch nicht fertigge-
stellte, nur vom Vorsitzenden unterschriebene Protokoll der Hauptverhandlung
durfte daher dem tatsächlichen Verfahrensgang gemäß ergänzt werden. Nach
der Unterzeichnung durch beide Urkundspersonen beweist es, daß der be-
hauptete Verfahrensverstoß nicht geschehen ist (§ 274 StPO).
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