Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.10.2001 – 1 StR 163/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vollrausches

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 19. September 2000 wird als unbegründet ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vollrauschs zu einer Frei-

heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen ge-

richtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO. Der Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der der Be-

schwerdeführer geltend macht, ihm sei entgegen § 258 Abs. 2 StPO am Ende

der Hauptverhandlung nicht das letzte Wort gewährt worden. Diese Rüge greift

nicht durch. Das fertiggestellte Hauptverhandlungsprotokoll beweist, daß der

behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.

Die Revision beruft sich auf ein Hauptverhandlungsprotokoll, das ledig-

lich vom Vorsitzenden der Strafkammer, nicht aber von der Protokollführerin

unterzeichnet war. Nachdem die Revisionsbegründung vorlag, gab die Proto-

kollführerin eine dienstliche Äußerung ab, in der sie erklärte, der Angeklagte

habe sehr wohl das letzte Wort gehabt; das ergebe sich auch aus ihren hand-

schriftlichen Aufzeichnungen. Das sodann fertiggestellte Hauptverhandlungs-

protokoll, nun von beiden Urkundspersonen unterzeichnet, weist aus, daß der

Angeklagte das letzte Wort hatte. Die Revision meint unter Berufung auf das

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1957 - 2 StR 34/57 - (BGHSt

10, 145), auch ein erst nach Eingang des Revisionsbegründungsschriftsatzes

unterschriftlich vollzogenes Hauptverhandlungsprotokoll dürfe nicht durch Än-

derung einer erhobenen Verfahrensrüge den Boden entziehen.

Dieser Rechtsprechung zum Nachweis eines Verfahrensfehlers aufgrund

eines noch nicht fertiggestellten Protokolls kann indes heute nicht mehr gefolgt

werden, weil sich die Rechtslage zwischenzeitlich in dem für jene frühere Ent-

scheidung maßgeblichen Punkte geändert hat. Aus diesem Grunde liegt auch

keine das Verfahren nach § 132 Abs. 2, 3 GVG auslösende Divergenz vor (vgl.

Hannich in KK 4. Auf. § 132 GVG Rdn. 8 m.w.Nachw.). In BGHSt 10, 145 war

darauf abgestellt worden, daß dem Beschwerdeführer nur eine verhältnismäßig

kurze Frist zur Begründung der Revision zur Verfügung stehe und er sich des-

halb auf den Inhalt des bei den Akten befindlichen Hauptverhandlungsproto-

kolls verlassen können müsse. Es sei weder seine Aufgabe noch sei es ihm

zuzumuten, beim Vorsitzenden die Nachholung einer etwa unterbliebenen Un-

terschrift anzuregen und damit die nochmalige Überprüfung des Protokolls auf

seine Richtigkeit zu veranlassen. Dabei laufe er im übrigen Gefahr, die Frist

zur Begründung der Revision zu versäumen (BGHSt 10, 145, 147/148).

Dieser Gesichtspunkt für die Übertragung der Rechtsprechung zur

Nichtberücksichtigung von Protokollberichtigungen, die einer Verfahrensrüge

die Grundlage entziehen (vgl. nur BGHSt 2, 125; 34, 11, 12), ist nach Einfü-

gung des § 273 Abs. 4 StPO durch das StPÄG 1964 nicht mehr tragfähig. Nach

dieser Vorschrift darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor nicht das Proto-

koll fertiggestellt ist. Dadurch ist gewährleistet, daß dem Verteidiger ausrei-

chend Zeit zur Begründung der Revision auf der Grundlage des fertiggestellten

Protokolls verbleibt. Die für eine Berichtigung des Protokolls aufgestellten

Grundsätze zum Schutz des Revisionsführers sind mithin wegen der grund-

sätzlich anderen Ausgangslage auf Änderungen des noch nicht fertiggestellten,

aber in der Akte einliegenden Protokolls nicht anwendbar (Gollwitzer in Löwe/

Rosenberg StPO 24. Aufl. § 271 Rdn. 40 unter Bezugnahme auf OLG Karlsru-

he JR 1980, 517; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 271 Rdn. 22

m.w.Nachw.; siehe auch BGH GA 1992, 319; a.A.: Engelhardt in KK 4. Aufl.

§ 271 Rdn. 22).

Das hier vom Beschwerdeführer herangezogene, noch nicht fertigge-

stellte, nur vom Vorsitzenden unterschriebene Protokoll der Hauptverhandlung

durfte daher dem tatsächlichen Verfahrensgang gemäß ergänzt werden. Nach

der Unterzeichnung durch beide Urkundspersonen beweist es, daß der be-

hauptete Verfahrensverstoß nicht geschehen ist (§ 274 StPO).

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