Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.10.2001 – 1 StR 432/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Regensburg vom 18. Juni 2001 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen Untreue in 26 Fällen, davon in vier Fällen

in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren

verurteilt; außerdem wurde ihm ein befristetes Berufsverbot erteilt.

Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Der Angeklagte hat auf Provisionsbasis für eine Tochtergesellschaft

der D AG und den ihr verbundenen Produktpartnern Versiche-

rungen, Bausparverträge und andere Vermögensanlagen vermittelt und er

nahm für diese Firmen auch die Kundenbetreuung wahr.

In einer Reihe von Fällen bekam er Orderschecks über fällige Lebens-

versicherungen mit dem Auftrag übersandt, mit den Kunden möglichst einen

Vertrag über die Wiederanlage des Geldes abzuschließen. Waren die Kunden

hierzu nicht bereit, hatte er ihnen den Scheck auszuhändigen. Sofern es zum

Abschluß eines neuen Vertrages kam, verwendete er die Schecks abredewidrig

nicht zu deren Finanzierung, sondern löste sie auf sein eigenes Konto ein. In

einigen Fällen löste er solche Schecks auch unmittelbar auf sein eigenes

Konto ein, nachdem er auf deren Rückseite ein Indossament mit einem Phan-

tasieschriftzug hergestellt hatte.

Mit dem Geld zahlte er eigene Schulden, insbesondere auch bei von ihm

zuvor geschädigten Kunden, oder er erwarb in der Hoffnung auf hohe Gewinne

erheblich risikobehaftete Optionsscheine. Die erhofften Gewinne wollte er zu-

mindest überwiegend den Kunden zugute kommen lassen, wobei er für sich

"Reklame" als guter Anlageberater und damit auch neue Kunden erhoffte. Tat-

sächlich trat jedoch ganz überwiegend Totalverlust ein, was er zumindest auch

für möglich gehalten hatte. Die D. AG zahlte letztlich die Versi-

cherungsgelder nochmals aus oder leistete sonst Schadensersatz.

In anderen, in ihrem Ablauf im Detail unterschiedlich gelagerten Fällen,

ging es nicht um die Wiederanlage fälliger Versicherungssummen. Hier über-

ließen die Kunden dem Angeklagten Bargeld oder Schecks aus eigenen Be-

ständen, die der Angeklagte zur Finanzierung der auf Grund seiner Beratung

abgeschlossenen Verträge verwenden sollte. Auch diese Gelder verwendete er

zur Schuldentilgung und zum Kauf von Optionsscheinen.

Insgesamt hat der Angeklagte etwa 1,5 Millionen DM in dieser Weise

verwendet.

2. Die Strafkammer geht in sämtlichen Fällen von Untreue (§ 266 StGB)

in der Form des Treubruchs aus. Auf Grund der Verträge mit den Kunden be-

ziehungsweise seiner Pflicht zur Weitergabe der Schecks an Kunden, die an

einer Wiederanlage nicht interessiert waren, hätte er die Kundengelder anzu-

legen und zu verwalten gehabt. Bei der Beratung der Kunden habe er ein ge-

wisses Maß an Selbständigkeit gehabt.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB erfordert, daß der Täter

innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises bei Einräumung von Er-

messensspielraum, Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit zur fremdnützigen

Vermögensfürsorge verpflichtet ist (st. Rspr., vgl. zusammenfassend Tröndle/

Fischer StGB 50. Aufl. Rdn. 8, 9 m. w. N.). Aus dem Auftrag einer Versiche-

rungsgesellschaft, Berechtige aus einer Lebensversicherung über Möglichkei-

ten der Wiederanlage frei gewordener Gelder zu beraten und ihnen Gelder

auszuhändigen, wenn es zu keinem neuen Vertrag kommt, oder neue Kunden

für die Versicherungsgesellschaft zu gewinnen, ergibt sich keine Treuepflicht

im Sinne des § 266 StGB gegenüber den Kunden; mit einigen von ihnen ist er

offenbar nicht einmal in Kontakt getreten, sondern hat die ihm von der Versi-

cherung überlassenen Schecks mit Hilfe gefälschter Indossaments anderweitig

verwendet. Soweit der Angeklagte Vertragsurkunden und entsprechend ge-

zahlte Gelder weiterzuleiten hatte, handelt es sich dabei ebenfalls nicht um die

Pflicht zu selbständiger Geldanlage und Verwaltung. Der Angeklagte hatte kei-

ne Gestaltungsmöglichkeiten, seine Pflichten standen im einzelnen fest.

Daß der Angeklagte die Kunden auf unterschiedliche Geldanlagemög-

lichkeiten hinzuweisen und insoweit einen gewissen Spielraum hatte, ändert an

alledem nichts. Dadurch hatte der Angeklagte nicht die Möglichkeit, über das

Vermögen der Kunden zu verfügen. Es blieb allein deren Entscheidung über-

lassen, ob und wie sie ihr Geld anlegen wollten. Allenfalls in einigen wenigen

Fällen könnten die Urteilsfeststellungen auf das Bestehen eines Treueverhält-

nisses hindeuten, in denen der Angeklagte offenbar nur angewiesen war, Gel-

der - für die er dann Optionsscheine kaufte, oder die er gleich zur Schuldentil-

gung verwendete -, z. B. "gewinnbringend" (Fall 15) oder "gut" (Fall 24) aber

nicht risikoreich anzulegen, oder soweit nur eine "lukrative" Geldanlage verein-

bart war (Fall 26). In diesen Fällen sind die Feststellungen aber nicht klar ge-

nug, um dem Senat eine abschließende Beurteilung zu ermöglichen.

3. Der Senat hat erwogen, ob eine Änderung des Schuldspruchs und

daran anschließend eine Bestätigung des angesichts der Höhe des angerich-

teten Schadens auch unter Berücksichtigung der von der Strafkammer erwoge-

nen strafmildernden Gesichtspunkte maßvollen Strafausspruchs in Betracht

käme. Über die genannten Unklarheiten hinaus sind die Feststellungen jedoch

ganz überwiegend nicht klar genug, um dem Senat eine abschließende Beur-

teilung zu ermöglichen, welche sonstigen Straftaten (z.B. Betrug, oder, demge-

genüber subsidiär, (veruntreuende) Unterschlagung) zum Nachteil der Kunden

oder auch - dies hat die Strafkammer nicht erkennbar geprüft - der Versiche-

rung im Einzelfall in Betracht kommen. Unbeschadet der Frage, ob jedenfalls

im Hinblick auf Straftaten zum Nachteil der Versicherung auch § 265 StPO trotz

des Geständnisses des Angeklagten einer Schuldspruchänderung durch den

Senat entgegenstünde, bedarf die Sache daher insgesamt neuer Verhandlung

und Entscheidung.

Herr VRiBGH Dr. Schäfer ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert.

Nack Nack Wahl

Schluckebier Kolz