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BGH Beschluss vom 24.10.2001 – 2 StR 422/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Zuhälterei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2001

gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand sowie die Revision des Angeklagten gegen das Ur-

teil des Landgerichts Hanau vom 29. September 1998 werden

als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Begründete Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des erklärten Rechts-

mittelverzichts wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten sind nicht ge-

geben. Nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ist die eingelegte Revision

gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte

Frist ist daher von vornherein kein Raum.

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf