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BGH Beschluss vom 24.10.2001 – 2 StR 422/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Zuhälterei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2001
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand sowie die Revision des Angeklagten gegen das Ur-
teil des Landgerichts Hanau vom 29. September 1998 werden
als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Begründete Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des erklärten Rechts-
mittelverzichts wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten sind nicht ge-
geben. Nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ist die eingelegte Revision
gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte
Frist ist daher von vornherein kein Raum.
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf