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BGH Beschluss vom 24.10.2001 – 2 StR 430/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2001
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. März 2001 wirksam
zurückgenommen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte legte gegen das Urteil vom 12. März 2001 am 19. März
2001 Revision ein. Das Urteil wurde am 20. April 2001 zugestellt. Die Revisi-
onsbegründungsschrift ging am 21. Mai 2001 innerhalb der Frist des § 345
StPO ein, da der 20. Mai 2001 ein Sonntag war (§ 43 Abs. 2 StPO). Am 3. Juli
2001 gelangte der in französischer Sprache eigenhändig geschriebene Brief
des Angeklagten vom 28. Juni 2001 zu Gericht. Die Übersetzung des Briefes
lag dem Gericht spätestens am 23. Juli 2001 vor (vgl. Strafakten Bd. VII Bl.
1046). In diesem Brief heißt es unter anderem "... daß ich aus verschiedenen
Gründen keine Wiederaufnahme des Verfahrens mehr wünsche ..." und "... er-
laube ich mir, mich selbst an Sie mit dieser Bitte zu wenden, sofort jegliche
Schritte bezüglich der Revision zu stoppen und die auf Strafe lautende Urteil-
surkunde auszustellen ...".
In einem weiteren Schreiben des Angeklagten vom 12. Juli 2001 an den
Strafkammervorsitzenden (Strafakten Bd. VII Bl. 1114) nimmt er auf diesen
Brief inhaltlich mit nachstehender Formulierung Bezug: "... obgleich ich Ihnen
in einem Brief mitteilte, daß ich von einer Revision meines Verfahrens absehe
...". Durch am 25. Juli 2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Vertei-
digers vom 24. Juli 2001, der selbst davon ausgeht, daß der Angeklagte durch
sein Schreiben "zum Ausdruck gebracht habe, daß er auf die Durchführung der
Revision verzichte", wird die Revisionsrücknahme angefochten, da der Ange-
klagte diesen Schritt aufgrund "völlig unrealistischer Einschätzung" der Sach-
lage getan habe.
II.
Die Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen.
Die formgerechte Rücknahmeerklärung des Angeklagten ist eindeutig.
Es besteht kein Zweifel, daß er eine Durchführung des Rechtsmittelverfahrens
nicht mehr wollte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß er bei Abgabe
seiner Erklärung verhandlungsunfähig war.
Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.
vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2; BGHSt 10, 245, 247). Grund-
sätzlich ist auch eine auf Irrtum beruhende Rücknahmeerklärung nicht anfecht-
bar (vgl. auch BGH StV 1994, 64). Daß der Angeklagte mit seiner Prozeß-
handlung unrealistische Erwartungen verknüpft hat, die nicht von der Justiz
veranlaßt worden waren, führt nicht ausnahmsweise zur Zulässigkeit der An-
fechtbarkeit.
Die Rücknahme war auch schon vor dem Schriftsatz des Verteidigers
vom 24. Juli 2001 wirksam geworden. Das die Rücknahmeerklärung enthalten-
de Schreiben vom 28. Juni 2001 wurde mit Eingang der deutschen Überset-
zung (spätestens 23. Juli 2001) für das Verfahren beachtlich (vgl. Senatsbe-
schluß vom 27. März 1996 - 2 StR 480/95 m.w.N.).
Der Senat hatte daher festzustellen, daß die Revision des Angeklagten
wirksam zurückgenommen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 531).
Da der Angeklagte die Revision wirksam zurückgenommen hat, hat er
die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO).
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf