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BGH Beschluss vom 24.10.2001 – 2 StR 430/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 430/01

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2001

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. März 2001 wirksam

zurückgenommen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte legte gegen das Urteil vom 12. März 2001 am 19. März

2001 Revision ein. Das Urteil wurde am 20. April 2001 zugestellt. Die Revisi-

onsbegründungsschrift ging am 21. Mai 2001 innerhalb der Frist des § 345

StPO ein, da der 20. Mai 2001 ein Sonntag war (§ 43 Abs. 2 StPO). Am 3. Juli

2001 gelangte der in französischer Sprache eigenhändig geschriebene Brief

des Angeklagten vom 28. Juni 2001 zu Gericht. Die Übersetzung des Briefes

lag dem Gericht spätestens am 23. Juli 2001 vor (vgl. Strafakten Bd. VII Bl.

1046). In diesem Brief heißt es unter anderem "... daß ich aus verschiedenen

Gründen keine Wiederaufnahme des Verfahrens mehr wünsche ..." und "... er-

laube ich mir, mich selbst an Sie mit dieser Bitte zu wenden, sofort jegliche

Schritte bezüglich der Revision zu stoppen und die auf Strafe lautende Urteil-

surkunde auszustellen ...".

In einem weiteren Schreiben des Angeklagten vom 12. Juli 2001 an den

Strafkammervorsitzenden (Strafakten Bd. VII Bl. 1114) nimmt er auf diesen

Brief inhaltlich mit nachstehender Formulierung Bezug: "... obgleich ich Ihnen

in einem Brief mitteilte, daß ich von einer Revision meines Verfahrens absehe

...". Durch am 25. Juli 2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Vertei-

digers vom 24. Juli 2001, der selbst davon ausgeht, daß der Angeklagte durch

sein Schreiben "zum Ausdruck gebracht habe, daß er auf die Durchführung der

Revision verzichte", wird die Revisionsrücknahme angefochten, da der Ange-

klagte diesen Schritt aufgrund "völlig unrealistischer Einschätzung" der Sach-

lage getan habe.

II.

Die Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen.

Die formgerechte Rücknahmeerklärung des Angeklagten ist eindeutig.

Es besteht kein Zweifel, daß er eine Durchführung des Rechtsmittelverfahrens

nicht mehr wollte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß er bei Abgabe

seiner Erklärung verhandlungsunfähig war.

Die Rücknahmeerklärung ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.

vgl. nur BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2; BGHSt 10, 245, 247). Grund-

sätzlich ist auch eine auf Irrtum beruhende Rücknahmeerklärung nicht anfecht-

bar (vgl. auch BGH StV 1994, 64). Daß der Angeklagte mit seiner Prozeß-

handlung unrealistische Erwartungen verknüpft hat, die nicht von der Justiz

veranlaßt worden waren, führt nicht ausnahmsweise zur Zulässigkeit der An-

fechtbarkeit.

Die Rücknahme war auch schon vor dem Schriftsatz des Verteidigers

vom 24. Juli 2001 wirksam geworden. Das die Rücknahmeerklärung enthalten-

de Schreiben vom 28. Juni 2001 wurde mit Eingang der deutschen Überset-

zung (spätestens 23. Juli 2001) für das Verfahren beachtlich (vgl. Senatsbe-

schluß vom 27. März 1996 - 2 StR 480/95 m.w.N.).

Der Senat hatte daher festzustellen, daß die Revision des Angeklagten

wirksam zurückgenommen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 531).

Da der Angeklagte die Revision wirksam zurückgenommen hat, hat er

die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstan-

denen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO).

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf