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BGH Beschluss vom 24.10.2001 – 3 StR 265/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2001
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 15. November 2000 werden als un-
begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
Die Rügen, die Öffentlichkeit sei am 20. September 2000 in der
Zeit von 15.00 bis 15.07 Uhr unzulässig beschränkt worden, sind
nicht in der erforderlichen Form erhoben. Die Revision des Ange-
klagten G. verschweigt die Wiederholung eines Teils der
Hauptverhandlung für diesen Zeitpunkt völlig. Die Revision des
Angeklagten K. teilt nur mit, daß "die beiden letzten vor der
Störung gemachten Punkte wiederholt worden seien, nicht aber
der gesamte während der Auseinandersetzung verhandelte Sach-
verhalt". Damit fehlt es an einer Angabe, welcher konkrete Teil
der Hauptverhandlung von der behaupteten Öffentlichkeitsverlet-
zung betroffen, aber nicht wiederholt worden ist.
Zur Rüge des Verteidigers des Angeklagten K. , die Unter-
schrift eines Beisitzers auf der Urteilsurkunde hätte nur dann
durch den Verhinderungsvermerk "wegen Krankheit" ersetzt wer-
den dürfen, wenn ansonsten die Frist des § 275 Abs. 1 StPO
überschritten worden wäre, fehlt es bereits an der Angabe der zur
Berechnung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderlichen
Zahl der Hauptverhandlungstage sowie insbesondere des Zeit-
punktes, an dem der durch Krankheit verhinderte Beisitzer wieder
dienstfähig geworden ist. Der Senat kann daher nicht nachprüfen,
ob dieser das Urteil nach Fertigstellung, aber vor Fristablauf
überhaupt hätte unterschreiben können. Auf die Frage, ob und
wann das Entfallen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes
abgewartet werden muß, kommt es daher nicht an.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker