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BGH Beschluss vom 24.10.2001 – 3 StR 265/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2001

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf vom 15. November 2000 werden als un-

begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil

der Angeklagten ergeben hat.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat:

Die Rügen, die Öffentlichkeit sei am 20. September 2000 in der

Zeit von 15.00 bis 15.07 Uhr unzulässig beschränkt worden, sind

nicht in der erforderlichen Form erhoben. Die Revision des Ange-

klagten G. verschweigt die Wiederholung eines Teils der

Hauptverhandlung für diesen Zeitpunkt völlig. Die Revision des

Angeklagten K. teilt nur mit, daß "die beiden letzten vor der

Störung gemachten Punkte wiederholt worden seien, nicht aber

der gesamte während der Auseinandersetzung verhandelte Sach-

verhalt". Damit fehlt es an einer Angabe, welcher konkrete Teil

der Hauptverhandlung von der behaupteten Öffentlichkeitsverlet-

zung betroffen, aber nicht wiederholt worden ist.

Zur Rüge des Verteidigers des Angeklagten K. , die Unter-

schrift eines Beisitzers auf der Urteilsurkunde hätte nur dann

durch den Verhinderungsvermerk "wegen Krankheit" ersetzt wer-

den dürfen, wenn ansonsten die Frist des § 275 Abs. 1 StPO

überschritten worden wäre, fehlt es bereits an der Angabe der zur

Berechnung der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderlichen

Zahl der Hauptverhandlungstage sowie insbesondere des Zeit-

punktes, an dem der durch Krankheit verhinderte Beisitzer wieder

dienstfähig geworden ist. Der Senat kann daher nicht nachprüfen,

ob dieser das Urteil nach Fertigstellung, aber vor Fristablauf

überhaupt hätte unterschreiben können. Auf die Frage, ob und

wann das Entfallen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes

abgewartet werden muß, kommt es daher nicht an.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker