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BGH Urteil vom 24.10.2001 – 3 StR 272/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 272/01

URTEIL

vom

24. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober

2001, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers N. ,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil

des Landgerichts Lübeck vom 23. Februar 2001 mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit

der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 78 Fällen und wegen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

26 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung

es zur Bewährung ausgesetzt hat. Vom Vorwurf des versuchten Totschlags

(zum Nachteil des Nebenklägers) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverlet-

zung (zum Nachteil des Zeugen S. ) hat es den Angeklagten dagegen frei-

gesprochen. Gegen den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Totschlags

wendet sich die Revision des Nebenklägers, mit der dieser die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts rügt. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht aus-

geführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedoch hat das

Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte albani-

schen Drogenhändlern verraten, daß der Nebenkläger Hintermann eines Rau-

bes war, bei dem den Albanern gehörende Betäubungsmittel entwendet wor-

den waren. Hierfür wollte sich der Nebenkläger am Angeklagten rächen. Der

Angeklagte, der wußte, daß der Nebenkläger eine scharfe Schußwaffe besaß,

fürchtete daher um sein Leben. Am Abend des 11. Juni 1999 besuchte der An-

geklagte das Stadtfest in A. . Er hatte ein Anglermesser mit 9 cm lan-

ger Klinge bei sich. Der Angeklagte hatte bereits tagsüber Alkohol sowie Be-

täubungsmittel konsumiert und setzte diesen Konsum auf dem Fest fort. Gegen

21.00 Uhr erschien der Nebenkläger mit einer Gruppe von etwa zehn Beglei-

tern. Er entdeckte den Angeklagten, schaute aus einigen Metern Entfernung

immer wieder und langandauernd zu diesem hin und sprach wiederholt mit sei-

nen Begleitern, während er auf den Angeklagten hinwies. Der Angeklagte

fühlte sich über einen Zeitraum von fast zwei Stunden fixiert, geriet in Angst

und überlegte, ob er das Fest verlassen sollte. Er verwarf diesen Gedanken

jedoch, weil er befürchtete, vom Nebenkläger und seinen Leuten eingeholt zu

werden und ihnen dann ausgeliefert zu sein. Schließlich mußte der Angeklagte

zum Austreten am Nebenkläger vorbeigehen. Als er zurückkehrte stellte sich

ihm der Nebenkläger in den Weg, packte ihn an der Schulter und versetzte ihm

einen Schlag ins Gesicht, wobei er schrie, jetzt würden sie abrechnen. Der

Zeuge S. versuchte, die beiden zu trennen, wurde vom Nebenkläger je-

doch mit den Worten, das gehe ihn nichts an, weggestoßen. Danach ging der

Nebenkläger wieder auf den Angeklagten zu und griff dabei innen in seine

Bomberjacke, in der sich - wie das Landgericht zugunsten des Angeklagten

feststellt - eine scharfe Schußwaffe befand. In seiner Angst dachte der Ange-

klagte nunmehr sofort an die scharfe Waffe des Nebenklägers und fürchtete,

daß dieser ihn erschießen wolle. Um sich vor dem weiteren Angriff zu wehren

und selbst zu schützen, zog er aus seiner Jackentasche das mitgeführte Mes-

ser, klappte es mittels eines Hebels auf und stieß es, um dem erwarteten un-

mittelbaren "Schießangriff" des Nebenklägers zuvorzukommen, in diesen hin-

ein. In seiner panischen Angst davor, daß der Nebenkläger noch an die Waffe

kommen und schießen könne, stieß der Angeklagte danach wiederholt kräftig

zu, bis er den Nebenkläger zu Boden gebracht hatte. Er hielt den Nebenkläger,

der noch nicht mit dem ganzen Körper lag, mit der linken Hand und stand seit-

lich in dessen Rücken, während er in unverminderter Angst von hinten über

den Nebenkläger gebeugt mit Wucht auf diesen einstach. Der Nebenkläger war

nicht mehr in der Lage, etwas gegen den Angeklagten zu unternehmen und

sich ihm zu widersetzen. In seiner starken Angst vor dem vermeintlichen

Schußwaffenangriff vermochte der Angeklagte indessen "auch unter der Ein-

wirkung des Alkohols" die Situation nicht mehr richtig einzuschätzen. Seine

Angst war so groß, daß er den Tod des Nebenklägers billigend in Kauf nahm.

Er bemerkte auch nicht, daß der Zeuge S. , der nochmals versuchte, den

Angeklagten und den Nebenkläger zu trennen, sich durch das Messer des An-

geklagten eine bis auf den Knochen reichende Schnittverletzung am linken

Daumenballen mit Durchtrennung der Sehne zuzog. Der Nebenkläger sackte

schließlich, im Gesicht, am Hals und im Brustbereich getroffen, ganz zu Boden.

Der Angeklagte, der nun auf den Nebenkläger eintrat, wurde schließlich von

hinzukommenden Helfern weggerissen und floh.

Der Nebenkläger erlitt durch die Stiche lebensgefährliche Verletzungen,

die ohne ärztliche Versorgung zum Tode geführt hätten. Er wurde operiert und

schwebte tagelang in Lebensgefahr. Er wird auch in Zukunft aufgrund der Ver-

letzungen Beschwerden haben.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten

Totschlags freigesprochen, weil er sich in einem den Vorsatz ausschließenden

Irrtum über sein Notwehrrecht befunden habe. Er sei in seiner Angst, die durch

Vorfälle vor dem Tatabend sowie durch das Verhalten des Nebenklägers auf

dem Stadtfest und schließlich den körperlichen Angriff ausgelöst worden sei,

irrig davon ausgegangen, ein Schußwaffenangriff des Nebenklägers stehe un-

mittelbar bevor. Gegen diesen vermeintlich lebensbedrohlichen Angriff habe er

sich durch Einsatz des Messers verteidigen dürfen, denn dieser sei das erfor-

derliche und geeignete Mittel gewesen, um die angenommene Gefahr zu be-

seitigen. Dies gelte zunächst für die Stiche, die der Angeklagte dem Nebenklä-

ger versetzt habe, bevor dieser zu Boden ging. Zwar habe der Angeklagte da-

nach aus seiner Sicht keine Lebensbedrohung mehr zu befürchten brauchen.

Daß er gleichwohl weiterstach, könne ihm jedoch nicht vorgeworfen werden,

denn da er aus Verwirrung und Angst handelte, sei er nach § 33 StGB entla-

stet. Außerdem sei nicht auszuschließen, daß er wegen aufgehobener Steu e-

rungsfähigkeit ohne Schuld gehandelt habe (§ 20 StGB).

a) Diese Würdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Dabei kann da-

hinstehen, ob die Auffassung des Landgerichts frei von Rechtsfehlern ist, der

Angeklagte könne nicht wegen der Messerstiche bestraft werden, die er dem

Nebenkläger versetzte, bis er diesen zu Boden gebracht hatte. Jedenfalls so-

weit das Landgericht den Angeklagten gemäß § 33 StGB wegen der Messersti-

che für entschuldigt hält, die er führte, als der Nebenkläger bereits am Boden

lag und nicht mehr in der Lage war, etwas gegen den Angeklagten zu unter-

nehmen und sich diesem zu widersetzen, ist seine rechtliche Beurteilung des

Geschehens fehlerhaft. In diesem Zeitpunkt lag kein gegenwärtiger rechtswid-

riger Angriff des Nebenklägers gegen den Angeklagten mehr vor. Es entschul-

digt den Angeklagten nicht, daß er dies aus panischer Angst und Verwirrung

nicht erkannte. § 33 StGB kommt dem Täter, der aus einem der dort genannten

asthenischen Affekten handelt, nur so lange zugute, bis die Notwehrlage und

Angriffsgefahr endgültig beseitigt sind (RGSt 21, 189 ff.; 54, 36, 37; 62, 76, 77;

BGH NJW 1968, 1885; BGH NStZ 1987, 20; BGH NStE Nr. 3 zu § 33 StGB).

Da der Angeklagte infolge seiner unverminderten Angst und Verwirrung

die Situation aber immer noch verkannte und auch auf den bereits am Boden

liegenden Nebenkläger einstach, um den vermeintlichen Schußwaffenangriff zu

verhindern, befand er sich zwar in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, der seine

Bestrafung wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23 StGB) oder gefährli-

cher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) ausschließt (§ 16 Abs.

1 Satz 1 StGB). Aber dies allein rechtfertigt seinen Freispruch nicht. Denn da

für diese weiteren Stiche eine Entschuldigung nach § 33 StGB ausscheidet,

kommt insoweit zumindest eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässi-

ger Körperverletzung in Betracht, wenn der Angeklagte seinen Irrtum über den

möglicherweise unmittelbar bevorstehenden Schußwaffenangriff des Neben-

klägers hätte vermeiden können (§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das Landgericht

hätte daher prüfen müssen, ob der Angeklagte trotz seines psychischen Zu-

standes in der Lage war zu erkennen, daß ihm von dem am Boden liegenden

Nebenkläger keine Gefahr mehr drohte. Allein seine Feststellung, der Ange-

klagte habe wegen der Angst und der Einwirkung des Alkohols "die reale Si-

tuation nicht mehr richtig einzuschätzen" vermocht (UA S. 13), belegt nicht,

daß es dem Angeklagten unmöglich war, die tatsächliche Sachlage zutreffend

einzuschätzen, zumal diese Feststellung nicht im Hinblick auf die Vermeidbar-

keit des Irrtums des Angeklagten getroffen wurde. Auch die vom Landgericht

nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit des Angeklagten (s. dazu unten b) läßt

keine tragfähigen Schlüsse auf das Maß der Erkenntnisfähigkeit des Ange-

klagten im Tatzeitpunkt zu. Das Fehlen der Steuerungsfähigkeit hat für sich

keine Aussagekraft zu den kognitiven Fähigkeiten des Täters, da es gerade

voraussetzt, daß der Täter in Bewertung der objektiven Tatumstände das Un-

recht seiner Tat einsieht und lediglich nicht in der Lage ist, nach dieser Einsicht

zu handeln.

b) Auch soweit das Landgericht den Freispruch ergänzend noch darauf

stützt, es sei nicht auszuschließen, daß die Steuerungsfähigkeit des Ang e-

klagten zum Tatzeitpunkt aufgehoben war, hält das Urteil rechtlicher Überprü-

fung nicht stand. Denn die Urteilsgründe erlauben dem Senat nicht die Prü-

fung, ob die dieser Annahme zugrunde liegende Beweiswürdigung des Land-

gerichts frei von Rechtsfehlern ist. Die Jugendkammer schließt sich bei der

Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten dem von ihr gehörten Sach-

verständigen an, teilt im Urteil aber lediglich mit, der Angeklagte habe sich in

einem seelischen Ausnahmezustand befunden, durch das als existenzielle Be-

drohung empfundene Auftreten des Nebenklägers habe sich bei ihm - verstärkt

durch Wirkungen des Alkohols und der Drogen - panische Angst und Wut auf-

gebaut und die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten habe zur Tatzeit bei

2,6 %o gelegen.

Dies wird den Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung

im Urteil nicht gerecht. Schließt sich der Tatrichter - wie hier - ohne eigene Er-

wägungen dem Ergebnis einer sachverständigen Begutachtung an, muß er im

Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachver-

ständigen wiedergeben, um dem Revisionsgericht die rechtliche Prüfung der

Beweiswürdigung zu ermöglichen (BGHSt 12, 311, 314 f.; 34, 29, 31; BGH

NStZ 1991, 596 m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Es wird schon nicht deutlich,

welchem der biologischen Merkmale des § 20 StGB der Sachverständige die

durch Alkohol und Drogen verstärkte Angst und Wut des Angeklagten zuord-

net. Auch bleibt offen, auf welche psycho-diagnostischen Beurteilungskriterien

der Sachverständige seine Beurteilung des "seelischen Ausnahmezustandes"

und dessen Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten stützt.

Dessen hätte es um so mehr bedurft, als sich aus dem mitgeteilten Verhalten

des Angeklagten vor, während und nach der Tat trotz der erheblichen Alkoholi-

sierung und des zusätzlichen Drogenkonsums keinerlei Anzeichen für irgend-

welche Ausfallerscheinungen des Angeklagten ergeben.

3. Da das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen fahrläs-

siger Körperverletzung nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, hat die Revi-

sion des Nebenklägers Erfolg. Denn unter Berücksichtigung der Schwere der

vom Nebenkläger erlittenen Verletzungen und deren Folgen handelt es sich bei

diesem Vergehen hier um ein Nebenklagedelikt (§ 395 Abs. 3 StPO), so daß

der Nebenkläger seine Revision auf die unterbliebene Verurteilung des Ange-

klagten nach § 229 StGB stützen kann (§ 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbun-

desanwalt hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das besondere

Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 StGB).

Die Teilaufhebung des Urteils erstreckt sich auch auf den Freispruch

des Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil

des Zeugen S. , die als tateinheitliche Straftat mit dem versuchten Tö-

tungsdelikt zum Nachteil des Nebenklägers angeklagt ist (vgl. Kuckein in KK-

StPO 4. Aufl. § 353 Rdn. 10).

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die nun-

mehr zur Entscheidung berufene Jugendkammer sich eingehender mit der Fra-

ge wird befassen müssen, ob der Nebenkläger tatsächlich eine scharfe

Schußwaffe bei sich führte und diese bei dem Angriff gegen den Angeklagten

einzusetzen beabsichtigte. Denn hiervon hängt maßgeblich ab, wann durch die

Messerstiche des Angeklagten der Angriff des Nebenklägers endgültig beendet

war und damit eine Entschuldigung weiterer Verletzungshandlungen nach § 33

StGB nicht mehr in Betracht kam. Bei seiner diesbezüglichen Überzeugungs-

bildung wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß der Zweifelssatz es

nicht gebietet, zugunsten des Angeklagten Umstände zu unterstellen, für deren

Vorliegen das Beweisergebnis keine durch tatsächliche Anhaltspunkte konkre-

tisierte Möglichkeit aufzeigt.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

von Lienen Becker