Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.10.2001 – 5 StR 233/01

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Oktober 2001 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001

beschlossen:

1.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts

wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,

soweit der Angeklagte

a)

b)

im Fall 7 der Anklage und

im Komplex der Fälle 9 bis 31 der

Anklage wegen vierer Fälle des bloßen Vaginalver-

kehrs verurteilt worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar

2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der Ge-

samtstrafe aufgehoben.

2.

3.

Die weitergehende Revision wird nach §

349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im übrigen –

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern sowie wegen sexuellen Miß-

brauchs von Schutzbefohlenen in siebzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Ange-

klagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

vom 14. Juni 2001 weitgehend unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO, hat jedoch mit der Sachrüge einen Teilerfolg. Der Senat hat das Ver-

fahren hinsichtlich fünfer Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefoh-

lenen auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. September 2001

nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil es – bei bestehender Untersu-

chungshaft und eingedenk des Grundsatzes aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK –

unverhältnismäßig lange Zeit dauern würde festzustellen, ob das dem Ange-

klagten vorgeworfene Verhalten in den genannten Fällen zur Tatzeit am

Tatort, nämlich nach dem (inzwischen geänderten) Strafrecht der Republik

Chile mit Strafe bedroht war (§ 7 Abs. 1 StGB). Danach bedarf es einer neu-

en Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Brause