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BGH Beschluss vom 25.10.2001 – 1 StR 306/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 29. Januar 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Vergewaltigung in acht
Fällen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die
gegen dieses Urteil gerichtete Revision wird aus den in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts genannten Gründen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als un-
begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Zur Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§§ 338 Nr. 6
StPO, 169 Satz 1 GVG) bemerkt der Senat ergänzend:
Der Rüge liegt folgendes zugrunde: In der Hauptverhandlung hatte die
Strafkammer beschlossen, nach § 171b GVG die Öffentlichkeit zum Schutz der
Privatsphäre der Nebenklägerin während deren Vernehmung auszuschließen.
Während des Öffentlichkeitsausschlusses wurde sodann nicht nur diese Zeu-
gin vernommen; vielmehr erfolgte zudem ausweislich des Hauptverhandlungs-
protokolls
- die Verfügung des Vorsitzenden, daß vier Zeugen umgeladen werden,
- die Mitteilung des Vorsitzenden, wann diese Zeugen während der mehrtä-
gigen Hauptverhandlung zur Vernehmung erscheinen werden und
- die Feststellung des Vorsitzenden, seit wann sich der Angeklagte in Unter-
suchungshaft befindet.
Dies stellt keinen durchgreifenden Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG dar.
Zwar darf der Ausschluß der Öffentlichkeit nur erfolgen, soweit er erforder-
lich ist; er ist mithin in der Regel auf bestimmte Verfahrensabschnitte (etwa die
Vernehmung eines bestimmten Zeugen) zu beschränken. Die Erörterung nicht
mit dem fraglichen Verfahrensabschnitt zusammenhängender Fragen ist dann
während des Öffentlichkeitsausschlusses in der Regel unzulässig (K. Schä-
fer/Wickern in LR 24. Aufl. § 172 GVG Rdn. 40 f.; vgl. auch BGH GA 1982, 275
und BGH NStZ 1996, 49). Hier war der Ausschluß zwar nicht ausdrücklich aber
eindeutig erkennbar auf die Vernehmung der Nebenklägerin begrenzt. Um mit
dieser Vernehmung eng zusammenhängende Fragen (vgl. BGH NStZ 1994,
354) handelte es sich bei der fraglichen Verfügung sowie bei den Mitteilungen
des Vorsitzenden nicht.
Allerdings erweist sich nicht jede von den Verfahrensbeteiligten während
des Öffentlichkeitsausschlusses entfaltete Aktivität, die nicht vom Ausschlie-
ßungsbeschluß umfaßt wird, als Verletzung des § 169 Satz 1 GVG. Nach die-
ser Vorschrift ist "die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich
der Verkündung der Urteile und Beschlüsse" grundsätzlich öffentlich. Damit
zusammenhängend greift der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO
ein, wenn das Urteil auf Grund einer "mündlichen Verhandlung" ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind.
Unter "mündlicher Verhandlung" ist die Hauptverhandlung zu verstehen
(BGHSt 4, 279, 283; vgl. Eb. Schmidt, StPO § 338 Rdn. 29: "die Hauptver-
handlung mit all ihren Bestandteilen und während ihrer ganzen Dauer"). Die
Öffentlichkeit des Verfahrens soll u.a. der Kontrolle des Verfahrensganges und
damit der staatlichen Rechtspflege dienen und das Vertrauen des Volkes zu
der Rechtsprechung seiner Gerichte fördern (BGH aaO; Schoreit/Diemer in KK
4. Aufl., § 169 GVG Rdn. 2). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu be-
achten, daß etwa Verhandlungen über Ablehnungsanträge, Fragen der Unter-
suchungshaft und über den Ausschluß des Verteidigers nicht öffentlich erfol-
gen müssen (Pfeiffer, StPO 3. Aufl. § 169 GVG Rdn. 2). Die Kontrolle der Ju-
stiz durch die Öffentlichkeit und das Informationsinteresse des Publikums kön-
nen in diesen Bereichen dann zurückstehen. Dann aber ist es folgerichtig,
wenn die Vornahme solcher Handlungen, die außerhalb der Hauptverhandlung
vorgenommen werden dürfen, bereits im Rahmen der Hauptverhandlung wäh-
rend des Ausschlusses der Öffentlichkeit erledigt werden können.
Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, daß etwa der Schutz
des Vertrauens in Terminankündigungen nicht vom Öffentlichkeitsgrundsatz
umfaßt wird (BGH NStZ 1984, 134, 135) und es sich auch bei der während des
Ausschlusses der Öffentlichkeit erfolgten Mitteilung des Vorsitzenden, daß be-
stimmte Vernehmungsprotokolle eingegangen seien, von denen er den Vertei-
digern Abschriften übergab, nicht um einen eigenständigen Verfahrensab-
schnitt handelt, für den die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden muß (BGH
NStZ 1999, 371).
Der 3. Strafsenat (BGH NStZ 1996, 398) hat hinsichtlich eines nach Aus-
schluß der Öffentlichkeit entgegengenommenen und erörterten Ablehnungsge-
suchs vergleichbar entschieden: Das Ablehnungsverfahren sei materiell gese-
hen nicht Teil der vom Öffentlichkeitsprinzip bestimmten Hauptverhandlung,
sondern ein selbständiges, eigenen Regeln unterliegendes Verfahren, für das
Öffentlichkeit gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Die nach den Vorschriften
über die richterliche Ablehnung gegebene Möglichkeit der Anbringung des Ab-
lehnungsgesuchs in der Hauptverhandlung rechtfertige nicht die Annahme, daß
das Ablehnungsgesuch damit notwendig allen zwingenden Regeln über die
Hauptverhandlung unterliege. Daß die Richterablehnung in der Hauptver-
handlung geschieht, habe vielmehr für die Hauptverhandlung nur eine zufälli-
ge, unwesentliche (akzidentielle) Bedeutung. Die materielle Abschichtung des
Ablehnungsgesuchs von der Hauptverhandlung und seine Zugehörigkeit zum
eigenständigen, vom Öffentlichkeitsprinzip befreiten Ablehnungsverfahren fin-
de nicht zuletzt darin ihren Ausdruck, daß das Ablehnungsgesuch zur Wahrung
des Unverzüglichkeitsgebots in § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO bei längeren Hauptver-
handlungsunterbrechungen außerhalb der Hauptverhandlung und damit unab-
hängig von ihr gestellt werden müsse.
Diesen Ausnahmen ist gemeinsam, daß sie den Schuld- und Strafaus-
spruch nicht unmittelbar betreffen, die Maßnahmen auch außerhalb der Haup t-
verhandlung hätten vorgenommen werden können und ihre Einführung in die
Hauptverhandlung nicht vorgeschrieben ist. Dies trifft vorliegend auch auf die
rein organisatorischen Maßnahmen des Vorsitzenden hinsichtlich der Umla-
dung der Zeugen zu.
Anders verhält es sich bei der Feststellung des Kammervorsitzenden zur
Dauer der Untersuchungshaft des Angeklagten. Die Dauer der Untersuchungs-
haft kann für die Strafzumessung von Bedeutung sein (vgl. Schäfer, Praxis der
Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 433 f., 587). Hier hat die Kammer im Urteil aus-
drücklich - "wenn auch im geringen Umfang - berücksichtigt", daß sich der An-
geklagte seit dem 13. Januar 2000 in Untersuchungshaft befindet und diese ihn
auch psychisch belaste.
Der Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit ist jedoch jedenfalls
dann ausgeräumt, wenn der Mangel durch Wiederholung der Prozeßhandlung
geheilt worden ist oder sich diese Maßnahme - wie hier - aus besonderen
Gründen als überflüssig erweist (BGHSt 33, 99; Kuckein in KK 4. Aufl. § 338
Rdn. 90). Hinsichtlich der Untersuchungshaft wurde an einem späteren Haupt-
verhandlungstag in öffentlicher Verhandlung die Aufhebung des gegen den
Angeklagten ("vorgeführt aus der JVA Traunstein") vollzogenen Haftbefehls
beantragt, erörtert und abgelehnt.
Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
das Revisionsverfahren ist aufgrund der fortwirkenden Beistandsbestellung
durch das Landgericht gegenstandslos (vgl. Senatsentscheidungen vom
31. August 1999 - 1 StR 367/99 - und vom 8. März 2001 - 1 StR 73/01).
Schäfer Nack Wahl
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