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BGH Beschluß vom 25.10.2001 – 1 StR 435/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 13. Juni 2001 aufgehoben. Der Ange-
klagte wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
3. Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten
wegen der erlittenen Strafvollstreckungsmaßnahmen bleibt
dem Landgericht vorbehalten.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der
Sachrüge Erfolg.
Im Rahmen eines Handgemenges in einer größeren Personengruppe
verteidigte sich der Angeklagte – der sich in einer Notwehrsituation befand –
mit einem Messerstich gegen den Angreifer B. . Die von dem Angeklag-
ten gewählte Verteidigung hält das Landgericht jedoch weder für erforderlich
noch für geboten. Er habe zwar über die Grenzen des Notwehrrechts geirrt, sei
dabei jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Auch lägen die
Voraussetzungen des § 33 StGB nicht vor.
Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand. Nach den
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war sein Handeln durch Notwehr
gerechtfertigt.
1. In einer Gaststätte trafen der Angeklagte und seine beiden Begleiter
mit dem ihm körperlich überlegenen Geschädigten B. zusammen, der
sich dort mit sechs Bekannten aufhielt. Nach einer verbalen Auseinanderset-
zung kam es außerhalb des Lokals zu einem Handgemenge, bei dem der
Freund des Angeklagten – der sich selbst daran nicht beteiligt hatte – ange-
griffen wurde. Als der Angeklagte seinem Freund zu Hilfe kommen wollte, wur-
de er von einer nicht ermittelten Person, die hinter seinem Rücken stand, an
seinen schulterlangen Haaren gepackt und zu Boden gezogen. Er kam in Rük-
kenlage zum Liegen, wobei der Zug an seinen Haaren andauerte und ihn so an
den Boden fixierte.
In dieser Situation trat B. hinzu, den der Angeklagte bei der
vorausgehenden Auseinandersetzung als streitsüchtig kennengelernt hatte.
Beide waren erheblich alkoholisiert. B. kniete sich von links auf den
rücklings am Boden liegenden Angeklagten, faßte mit seiner linken Hand an
den Hals des Angeklagten und erhob seine zur Faust geballte rechte Hand, um
auf ihn einzuschlagen. Der Angeklagte, der mit der linken Hand nach hinten
gegriffen hatte, um den schmerzhaften Zug auf seine Haare abzuschwächen,
fürchtete sich vor den drohenden Schlägen und suchte nach einer Verteidi-
gungsmöglichkeit, zumal keiner der Umstehenden Anstalten machte, einzu-
greifen. Er zog seinen am Gürtel getragenen Dolch und stach dem über ihm
knienden B. mit bedingtem Tötungsvorsatz mit Wucht in einer sichelför-
migen Bewegung um den ihn am Hals packenden Arm in den Oberbauch. Un-
mittelbar nach Zufügung des Stiches ließ B. vom Angeklagten ab und
flüchtete.
2. Die vom Angeklagten gewählte Verteidigungshandlung war im Sinne
des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich.
a) Die Erforderlichkeit dieser Verteidigungshandlung hat das Landge-
richt mit der Begründung verneint, auch ein weniger gefährlicher Stich in die
Arme oder Beine hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den
Angriff endgültig beendet. Zwar sei dem Angeklagten eine vorherige Andro-
hung nicht mehr zumutbar gewesen, die Wahl der relativ milderen Verteidi-
gungshandlung sei vom Angeklagten aber zu verlangen und ihm auch möglich
gewesen.
b) Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erfor-
derlich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf
sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur
Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr er-
warten läßt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar
kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das
letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf
die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen,
wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit unge-
wissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (st.Rspr., vgl. nur BGH NStZ
1998, 508; NStZ-RR 1999, 40; 1999, 264; StV 2001, 566; BGH, Beschluß vom
24. Juli 2001 – 4 StR 256/01).
c) Nach diesen in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben durfte
sich der Angeklagte wie geschehen verteidigen. Daß dies am ehesten durch
den Einsatz des mitgeführten Messers zu erreichen war, liegt auf der Hand.
Von daher war es ein geeignetes Mittel der Abwehr. Der Stich in den Körper
des Angreifers war auch erforderlich. Die Auffassung des Landgerichts, ein
Stich in Arme oder Beine hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich-
keit den Angriff endgültig beendet, ist nicht durch Tatsachen belegt. Im Ge-
genteil: Sogar nach dem wuchtigen Stich in den Oberbauch mit einem 10 cm
tiefen Stichkanal war B. noch in der Lage, sich zu erheben und zu
flüchten. Hinzu kommt, daß der Angeklagte durch den Zug an den Haaren –
den er mit einer Hand abzuwehren versuchte – und den Würgegriff B. s
in zweifacher Weise am Boden fixiert war. Durch den unmittelbar bevorstehen-
den Faustschlag drohten dem Angeklagten zudem – anders als das Landge-
richt annimmt – nicht “lediglich eine Verletzung der körperlichen Integrität” son-
dern unmittelbare Lebensgefahr, denn durch die Fixierung des Kopfes bildete
der Boden ein lebensgefährliches Widerlager. In dieser Situation, die nur eine
schnelle und endgültige Beseitigung der Gefahr erforderte, brauchte sich der
Angeklagte daher nicht auf Mittel und Möglichkeiten verweisen lassen, deren
Abwehrerfolg ungewiß war.
3. Da lediglich ein Mangel der rechtlichen Würdigung vorliegt und aus-
zuschließen ist, daß weitergehende Feststellungen getroffen werden können,
entscheidet der Senat in der Sache selbst. Die Entscheidung über die Ver-
pflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist
vom Landgericht zu treffen, weil Art und Umfang der entschädigungspflichtigen
Maßnahmen ohne weitere Feststellungen und ohne weitere Anhörung der Be-
teiligten nicht zu bestimmen sind (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 264).
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Hebenstreit