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BGH Beschluss vom 25.10.2001 – 3 StR 300/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 300/01

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2001

einstimmig beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur An-

bringung der Verfahrensrüge aus der Revisionsbegrün-

dungsschrift vom 28. Juni 2001 auf seinen Antrag Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Düsseldorf vom 6. März 2001 wird als unbegrün-

det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Zur Rüge der Verletzung des § 185 GVG bemerkt der Se-

nat in Ergänzung der Stellungnahme des Generalbun-

desanwalts: Die den Weg des Freibeweises eröffnende

Widersprüchlichkeit des Protokolls ergibt sich hier daraus,

daß der des Deutschen nicht mächtige Angeklagte in der

Hauptverhandlung vom 6. März 2001 sich ausweislich die-

ses Protokolls im Rahmen des letzten Wortes zweimal er-

klärte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler

von Lienen Becker