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BGH Beschluss vom 25.10.2001 – 3 StR 300/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2001
einstimmig beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur An-
bringung der Verfahrensrüge aus der Revisionsbegrün-
dungsschrift vom 28. Juni 2001 auf seinen Antrag Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Düsseldorf vom 6. März 2001 wird als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Zur Rüge der Verletzung des § 185 GVG bemerkt der Se-
nat in Ergänzung der Stellungnahme des Generalbun-
desanwalts: Die den Weg des Freibeweises eröffnende
Widersprüchlichkeit des Protokolls ergibt sich hier daraus,
daß der des Deutschen nicht mächtige Angeklagte in der
Hauptverhandlung vom 6. März 2001 sich ausweislich die-
ses Protokolls im Rahmen des letzten Wortes zweimal er-
klärte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler
von Lienen Becker